Recht

Wer zahlt, wer haftet, was ist erlaubt?

07.04.2003
Von Johannes Ulbricht
Ist es juristisch fraglich und damit betriebswirtschaftlich unverantwortlich, quelloffene Software wie das Betriebssystem Linux einzusetzen? Johannes Ulbricht sagt nein.

Die Rechtsgrundlage für den Einsatz von Open SourceOpen Source Software (OSS) liefert die GNU Public License (GPL). Sie erlaubt es, alle darunter lizenzierten Programme kostenlos zu nutzen und zu verbreiten. Sie verlangt dafür, dass alle Programme, die GPL-lizenzierte Codes verwenden, ebenfalls zur freien Verbreitung und Nutzung verfügbar gemacht werden. Zudem muss der gesamte Software-Quellcode offen gelegt werden. Alles zu Open Source auf CIO.de

Die Gegenleistung für die Nutzung des freien und offen gelegten Code unter der GPL besteht also im Verzicht auf Geheimhaltung und kommerzielle Verwertung eigener IT-Entwicklungen. Die Unternehmen müssen daher GPL-Codes sauber von selbst entwickelten Codes trennen, wenn letztere vermarktet werden sollen. Das erfordert ein ebenso sauberes LizenzmanagementLizenzmanagement. Service und Support quelloffener Software dürfen jedoch entlohnt werden - die Geschäftsgrundlage für Linux-Distributoren wie Red Hat und Suse. Alles zu Lizenzmanagement auf CIO.de

Ein Sonderfall ist die Lesser GPL (LGPL). Sie sieht vor, dass in Code-Bibliotheken abgelegte, quelloffene Software auch für proprietäre Entwicklungen genutzt werden darf. Ein Unternehmen könnte sich also aus einer Code-Bibliothek bedienen, um eigene Software-Entwicklungsprobleme zu lösen. Das Ergebnis müsste laut LGPL nicht frei und offen verfügbar gemacht werden.

Ein GPL-Lizenzvertrag ist - im Gegensatz zu häufig geäußerten Befürchtungen - wie jeder andere Vertrag auch bestandskräftig. Wenn Unternehmen quelloffene Systeme oder Anwendungen einsetzen, brauchen sie nicht zu befürchten, dafür später doch noch zur Kasse gebeten zu werden. Andererseits: Eine Garantie für die Fortentwicklung der Software existiert nicht, ebenso wenig für einen dauerhaften Support von Open Source Software; die GPL enthält nämlich einen sehr weitgehenden Haftungsausschluss.

Übrigens: Für geistiges Eigentum muss bezahlt werden, sagt das Urheberrecht; die GPL- oder Open-Source-Idee geht vom Gegenteil aus. Trotzdem gibt es hier keinen Konflikt: Im Urheberrechtsgesetz (Paragraph 32, Absatz 3, Satz 3 UrhG) ist ausdrücklich eine Ausnahmevorschrift festgehalten, die so genannte Linux-Klausel. Mit Gesetzesänderungen ist deshalb auch in Zukunft nicht zu rechnen.

Am Ende jedoch ist Software und damit auch ein Open Source Code nicht frei von Rechtsunsicherheit. Die könnte sich aus dem Patentrecht ergeben. Software-Patente sind in den USA bereits zulässig und in der EU laut Kommissionsrichtlinie wohl bald ebenfalls. Die entsprechenden Patente erstrecken sich nicht auf Code-Zeilen, sondern auf technische Verfahren in Programmen, zum Beispiel ein Sortierverfahren, das Datenbankabfragen beschleunigt. Ein Patent darauf wäre bereits dann verletzt, wenn lediglich die Logik des Verfahrens verwendet und nicht mal eine einzige Code-Zeile kopiert würde.

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