Steuerrecht

Besteuerung von Dienstwagen neu geregelt

Werner Kurzlechner lebt als freier Journalist in Berlin und beschäftigt sich mit Rechtsurteilen, die Einfluss auf die tägliche Arbeit von Finanzentscheidern nehmen. Als Wirtschaftshistoriker ist er auch für Fachmagazine und Tageszeitungen jenseits der IT-Welt tätig.

Belege sind aufzubewahren

Weil von Ministeriumsseite indes die 003-Prozent-Regelung bevorzugt wird, wird die Anwendung der BFH-Regelung an strikte Bedingungen geknüpft. So muss im Lohnsteuerabzugsverfahren der Arbeitnehmer für jeden Monat schriftlich festhalten, an welchen Tagen er mit dem Dienstwagen zur Arbeit gefahren ist – also mit konkreter Datumsangabe. Der Arbeitgeber muss diese Erklärungen als Belege zum Lohnkonto aufbewahren. Es geht dabei in Ordnung, wenn für den Lohnsteuerabzug die Erklärung des Vormonats verwendet wird.

Keine Ermittlungspflicht für Firmen

Der Zuschlag ist für jedes benutzte Fahrzeug eines Arbeitsnehmers gesondert zu erheben. Der Arbeitgeber unterliegt keiner Ermittlungspflicht über die Korrektheit der Angaben des Arbeitnehmers, sofern diese nicht offensichtlich falsch sind. Für jedes von einem Arbeitnehmer genutzte Fahrzeug ist eine Begrenzung auf 180 Fahrten jährlich vorzunehmen.

Im Veranlagungsverfahren gilt ebenfalls eine Dokumentationspflicht mit Datumsangabe. Der Arbeitnehmer muss zudem nachweisen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag ermittelt und versteuert hat. (CFOworld)

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