Manager-Pensionen

Das Beste zum Schluss

23.07.2007
Von Helene Endres und Klaus Werle

In allen fünf bAV-Formen kann der Arbeitgeber Geld für die Betriebsrente zahlen - oder der Mitarbeiter wandelt einen Teil seines Gehalts, etwa Tantiemen oder Boni, in bAV-Beiträge um ("Deferred Compensation"). "Seit einigen Jahren nimmt der Anteil der rein arbeitgeberfinanzierten Betriebsrenten allerdings zugunsten von Mischformen ab", sagt Boris Dzida, Arbeitsrechtler bei Freshfields Bruckhaus Deringer, "die finanzielle Leistung der Firmen wird zurückgeschraubt."

Ein einfacher Angestellter mit einem Jahresgehalt von 50.000 Euro kann in der Regel mit ein paar hundert Euro Rente vom Chef rechnen; Abteilungs- und Bereichsleiter erhalten oft zwischen 20 und 40 Prozent ihres Bruttoeinkommens; allerdings sind Firmenrenten über 100.000 Euro im Jahr unterhalb der zweiten Ebene höchst selten.

Pensionen: Große Unterschiede

Doch das sind nur Faustregeln; mit wie viel Geld der Ruhestand schließlich tatsächlich vergütet wird, hängt stark vom Einzelfall ab. "Die Unterschiede zwischen Branchen, großen und kleinen Firmen oder verschiedenen Eintrittsjahren sind extrem, eine allgemeine Aussage lässt sich nicht treffen", sagt Freshfields-Anwalt Dzida.

Dass kleine Details enorme finanzielle Auswirkungen haben können, musste kürzlich ein Angestellter von Melitta erfahren. Am 1. Juli 1972 hatte dieser seinen zweijährigen Wehrdienst als Zeitsoldat angetreten. Damals galt bei Melitta eine großzügige Versorgungsordnung, nach welcher der Mann eine Betriebsrente von fast 900 Euro monatlich erhalten hätte.

Sein Pech: Als er im August 1974 bei Melitta anfing, war seit einem halben Jahr eine neue Versorgungsordnung in Kraft, nach der ihm nur gut hundert Euro zustanden. Da der Wehrdienst eigentlich auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet wird, klagte er beim Bundesarbeitsgericht (BAG) auf Betriebsrente nach der alten Regelung. Ohne Erfolg: Im Juli 2006 urteilte das BAG (Aktenzeichen: 3 AZR 307/05): Zwar werde die Bundeswehrzeit angerechnet; trotzdem aber gelte für ihn die Versorgungsordnung von 1974.

Zur Startseite