Rechtsratschläge

Die ärgerlichen Kostenfallen bei Smartphones

Christiane Pütter ist Journalistin aus München.

Soviel zum Thema Handys. Die Düsseldorfer nehmen sich außerdem des Themas Smartphone an. Immer häufiger tauchen auf Mobilfunkrechnungen Positionen auf, die sich die Kunden nicht erklären können, so die ARAG. Sie entstehen oft durch sogenannte WAP-Abos. WAP steht für "Wireless Application Protocol".

In heruntergeladenen, häufig kostenlosen - und an und für sich völlig harmlosen - Apps werden Werbebanner eingeblendet, hinter denen sich häufig Abonnements verbergen. Tippt man auf das Banner, soll ein Vertrag über einen kostenpflichtigen Datendienst zustande gekommen sein. So erhält man beispielsweise Zugriff auf Klingeltöne, Hintergrundbilder oder Musikvideos.

Smartphones: Probleme mit dem WAP

Dafür fallen dann wöchentliche oder monatliche Gebühren an, die in der Regel zwischen drei und 60 Euro im Monat betragen. Ein rechtsgültiger Vertrag entsteht so allerdings meist nicht. Zwar kann durch das Tippen auf ein Banner eine rechtliche Verpflichtung begründet werden. Voraussetzung ist aber, dass der Kunde vorher über die Kostenpflichtigkeit des Dienstes informiert wird. Enthält das Banner also keinerlei Informationen über die Höhe der Kosten und den genauen Vertragsinhalt, ist der Vertrag unwirksam. Eine Verpflichtung wird damit nicht begründet, so die ARAG.

Dies hilft dem Kunden allerdings kaum weiter, denn der Aboanbieter und der Mobilfunkbetreiber arbeiten zu Lasten des Kunden zusammen. Der Netzbetreiber macht die Gebühren für das Abo nämlich geltend oder er kauft die Forderung auf und wird so zum Inkassobüro. Wenn dem Mobilfunkbetreiber eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, sind die entsprechenden Beträge oft schon abgebucht, ohne dass der Kunde sich zur Wehr setzen konnte. Wird ein Teilbetrag später zurückgebucht oder nicht gezahlt, sperren manche Netzanbieter sogar direkt die SIM-Karte.

ARAG-Experten raten Betroffenen, in einem Schreiben an den Aboanbieter einen solchen Vertragsschluss zu bestreiten, die Willenserklärung, die zum Vertragsschluss geführt haben soll, zu widerrufen und diese hilfsweise wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Außerdem sollte man den Vertrag vorsorglich sofort und hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen.

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