Gesetzentwurf beschlossen

Die "Schwarze Liste" für korrupte Unternehmen kommt

29.03.2017
Korrupte und betrügerische Unternehmen sollen künftig von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen und in einer Art "schwarze Liste" zentral geführt werden.
Schwarze Liste: Als "gravierende Rechtsverstöße", die zum Ausschluss eines Unternehmens führen sollen, gelten Straftaten wie Bestechung, Geldwäsche, Betrug, Steuerhinterziehung, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Vereinigungen oder Menschenhandel.
Schwarze Liste: Als "gravierende Rechtsverstöße", die zum Ausschluss eines Unternehmens führen sollen, gelten Straftaten wie Bestechung, Geldwäsche, Betrug, Steuerhinterziehung, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Vereinigungen oder Menschenhandel.
Foto: Ford Contributor - shutterstock.com

Einen entsprechenden Gesetzentwurf von Wirtschaftsministerin Brigitte Zypries (SPD) beschloss am Mittwoch das Bundeskabinett. Danach sollen öffentliche Auftraggeber über ein zentrales "Wettbewerbsregister" prüfen können, ob Unternehmen Rechtsverstöße begangen haben.

Zwar können schon heute Unternehmen ausgeschlossen werden, die Wirtschaftsdelikte begangen haben. Für öffentliche Auftraggeber ist es aber schwierig zu prüfen, ob ein Unternehmen auffällig wurde. In den Ländern gibt es bereits solche Register, aber mit unterschiedlichen Vorgaben. Das öffentliche Auftragsvolumen beläuft sich auf jährlich zwischen 280 und 300 Milliarden Euro.

Nach den Gesetzesplänen muss die öffentliche Hand - also Gemeinden, Landesbehörden oder Bundesministerien - ab einem Auftragswert von 30000 Euro vor Erteilung des Zuschlags beim Register elektronisch abfragen, ob das Unternehmen darin geführt ist.

Als "gravierende Rechtsverstöße", die zum Ausschluss führen sollen, gelten Straftaten wie Bestechung, Geldwäsche, Betrug, Steuerhinterziehung, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Vereinigungen oder Menschenhandel. Aber auch Verstöße gegen das Kartell-, Arbeits- oder Sozialrecht können zum Ausschluss führen.

Gemeldet werden müssen rechtskräftige Urteile und Bußgeldbescheide. Nach drei bis fünf Jahren werden Eintragungen gelöscht - es sei denn, die Firma weist eine "Selbstreinigung" nach.

Der Industrieverband BDI forderte, dass jetzt alle entsprechenden Länderregelungen entfallen müssten. Auch dürften die Voraussetzungen für einen Eintrag nicht verschärft werden. Nötig seien zudem Regeln für eine Löschung falscher Einträge sowie für Schadenersatz. (dpa/rs)

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