Die Folgen für IT-Freiberufler

Die Verhinderung von Scheinselbständigkeit



Kerstin Tammling ist als freiberuflicher Consultant im Software Asset Management und Lizenzmanagement tätig. In der IT-Branche ist sie seit Mitte der 1980er Jahre zu Hause und arbeitet seit 1989 selbstständig. Daneben, setzt sie sich ehrenamtlich für die gesellschaftlichen und politischen Interessen der Selbständigen in der IT im DBITS e.V. ein, dessen Vorstandsvorsitzende sie ist.

Es ist bereits heute gängige Praxis, dass Angestellte im AÜ-Verhältnis eine Kündigung von Ihrem "Arbeitgeber" erhalten, sobald eine Folgebeauftragung des Endkunden aussteht oder sich verzögert. Um Kündigungsfristen zu wahren, erhält der Arbeitnehmer zunächst eine formelle Kündigung. Kommt es anschließend dennoch zu einer Folgebeauftragung, wird die Kündigung zurückgenommen. Dass AÜ-Kräfte regelmäßig, alle 3 Monate, eine Kündigung erhalten, die dann in der Regel revidiert wird, ist keine Seltenheit.

Vorausgesetzt, dass das Ziel der Initiative des Bundestages und der DRB tatsächlich eine ausreichende Altersversorgung von Selbständigen ist, würde also ein Effekt eintreten, der genau das Gegenteil bewirkt. Neben einer andauernden wirtschaftlichen Unsicherheit des ehemals Selbständigen käme am Ende, je nachdem wie lange die Selbständigkeit vor den AÜ-Tätigkeiten bestand, ein nur geringer Anspruch an Altersrente aus der DRB heraus. Die Grundsicherung könnte in vielen Fällen nur per Aufstockung, zu Lasten der Gemeinschaft versteht sich, erreicht werden.

Statusfeststellung anhand eines Kriterienkatalogs

Eine Statusfeststellung mittels Kriterienkatalog je Auftrag kann nicht das probate Mittel sein. Die Umsetzung wird sich zudem als recht komplex erweisen. Wie soll beispielsweise verfahren werden, wenn ein Auftragsverhältnis der Scheinselbständigkeit, also der Rentenversicherungspflicht unterliegend, eingestuft wird, ein weiterer Auftrag hingegen nicht?

Ausgehend von den bisher gängigen Zuordnungskriterien der DRB, als da unter anderem sind

  • Vorwiegende Erfüllung des Auftrages im Hause des Kunden

  • Nutzung von Betriebsmitteln (PCs, Laptops etc.) des Kunden

  • Dauer des Auftrags von mehr als 12 Monaten

  • Ausschließliche Tätigkeit für einen Kunden für die Dauer des Auftrages bzw. mehr als 5/6 des Umsatzes werden über einen Auftraggeber generiert

würden wahrscheinlich viele IT-Selbständige die Kriterien der Scheinselbständigkeit erfüllen.

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