Interview mit Arbeitsrechtler

E-Mails dürfen nicht einfach gelöscht werden

21.07.2014
Von Claudia Tödtmann
Wenn sie es IT-Leuten überlassen, zu entscheiden, welche E-Mails wann gelöscht werden, riskieren sie Schadenersatzforderungen der eigenen Mitarbeiter und hohe Kartellstrafen. Ein Interview mit Arbeitsrechtler Boris Dzida, Partner bei der Kanzlei Freshfields.
Boris Dzida ist seit 2004 Partner von Freshfields Bruckhaus Deringer und berät nationale und internationale Unternehmen zu allen Aspekten des Arbeitsrechts.
Boris Dzida ist seit 2004 Partner von Freshfields Bruckhaus Deringer und berät nationale und internationale Unternehmen zu allen Aspekten des Arbeitsrechts.
Foto: Freshfields Bruckhaus Deringer

Herr Dzida, IT-Fachleute raten Arbeitnehmern ernsthaft, ihrer Überforderung durch viele E-Mails Herr zu werden, indem man sie am besten kurzerhand löscht. Würden Sie beipflichten oder welches Risiko geht derjenige ein, der solchem Tipp folgt?

Boris Dzida: Arbeitnehmer, die dienstliche Mails einfach ungelesen löschen, riskieren im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung. Stellen Sie sich vor, beim Vertriebsleiter geht per E-Mail ein Großauftrag ein, der nur innerhalb weniger Tage angenommen werden kann. Wenn der Vertriebsleiter die MailMail ungelesen löscht und der Auftrag geht an die Konkurrenz, dann ist das ein fristloser Kündigungsgrund. Die tägliche Mail-Flut aber einfach mit der Delete-Taste zu lösen klingt einfach, ist brandgefährlich. Alles zu Mail auf CIO.de

Und wer keine Aufträge bekommt und vielleicht im Sekretariat, als Sachbearbeiter oder Abteilungsleiter Marketing arbeitet. Welche Risiken haben die?

Boris Dzida: Auch bei anderen Arbeitnehmern kann es eine Pflichtverletzung sein, dienstliche Mails ungelesen zu löschen. Allerdings darf der Arbeitgeber ihn deshalb nicht automatisch fristlos kündigen, sondern muss erst abmahnen. Denn es kommt auch darauf an, ob tatsächlich 'etwas passiert'. Angenommen, der Chef ist auf Reisen und mailt der Sekretärin, dass sie ihn auf einen früheren Rückflug buchen soll. Wenn sie das einfach löscht, kann man sie abmahnen. Es gibt aber auch viele dienstliche Mails, die so belanglos sind, dass noch nicht mal abgemahnt werden kann. Wer aber beispielsweise nach dem Urlaub einfach alles löscht, was während des Urlaubs so eingegangen ist, fährt ein hohes Risiko, dass eben doch etwas Wichtiges dabei ist.

Was ist mit dem umgekehrten Fall: Dürfen Arbeitgeber rigoros alle E-Mails, die sich auf Accounts der Angestellten befinden, löschen? Ohne einzelne Vorwarnung?

Boris Dzida: Damit kann sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen. Wenn der Arbeitnehmer das dienstliche Mail-System auch privat nutzen durfte, dann darf der Arbeitgeber das Account nicht einfach löschen, zum Beispiel nach einer Kündigung. Denn es kann ja sein, dass der Arbeitnehmer auf diesem Account private Mails hat, die er noch braucht. Deshalb hat das Oberlandesgericht Dresden es für möglich gehalten, dass ein freier Mitarbeiter Schadensersatz beanspruchen kann, wenn sein Account am letzten Arbeitstag sofort gelöscht wird. Das Gericht entschied: Bei erlaubter Privatnutzung darf ein dienstliches Account solange nicht gelöscht werden, bis feststeht, dass der Mitarbeiter für seine privaten Daten keine Verwendung mehr hat.

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