BGH gibt Bieter recht

Ein Auto für einen Euro ist rechtens

13.11.2014
Internet-Auktionen ermöglichen manchmal Riesen-Schnäppchen, zumindest wenn der Einstiegspreis sehr niedrig ist. Wer als Verkäufer davon geschockt sein Angebot noch schnell aus der Versteigerung nehmen will, kann eine böse Überraschung erleben.

Dieser Klick bei einer eBay-Auktion hat sich für den Bieter gelohnt: Nicht nur dass er in der Online-Versteigerung einen gebrauchten VW Passat für einen Euro ergattert hatte. Jetzt bekommt er sogar noch Schadenersatz dafür, dass er den Wagen letztlich gar nicht bekommen hat.

So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. Die Richter wiesen die Revision eines Verkäufers aus Thüringen ab, der die Online-Versteigerung seines alten VW Passat überraschend und letztendlich unwirksam abgebrochen hatte. Das Urteil wird die berüchtigten sogenannten "Abbruchjäger" freuen, die genau auf solche Fälle aus sind. Und es ist zugleich eine Warnung an all diejenigen, die im Internet ihre gebrauchten Gegenstände versteigern wollen und das mit einer gewissen Leichtfertigkeit angehen.

Der PKW-Eigentümer gab 2012 auf der Handelsplattform ebay als Mindestgebot für seinen Wagen einen Euro an. Wenige Minuten später hatte jemand diese Summe geboten. Dieser war der Höchstbietende und wollte es später nicht auf sich beruhen lassen, dass der Wagen anderweitig für satte 4200 Euro verkauft werden sollte. Er bestand auf seinem Recht - der Fall ging bis vor den BGH.

Das Gericht entschied, dass das alte Sprichwort "Drum prüfe, wer sich ewig bindet" auch unbedingt auf Online-Versteigerungen anzuwenden ist. Ein ins Internet gestelltes Angebot ist demnach verbindlich, der Kaufvertrag kommt mit dem Höchstbietenden zustande. Das sehen auch die Geschäftsbedingungen von eBay so vor.

Da half es nichts, dass der Anwalt des Verkäufers das Vorgehen des Bieters in der BGH-Verhandlung am Mittwoch noch als "rechtsmissbräuchlich" gegeißelt hatte. Sein Verdacht war, dass es sich bei dem Kläger um einen sogenannten Abbruchjäger handelt. Das sind jene Menschen, die auf Internetauktionen auf hochpreisige Waren wie PKW oder Elektronikartikel wie Tablet-PC bieten.

Ihr Ziel ist aber nicht, das gute Stück zu ersteigern. Vielmehr lauern die Jäger darauf, dass der Anbieter die Auktion zurück zieht, wenn sie das (möglichst niedrige) Höchstgebot abgegeben haben. Dann schlagen sie zu und fordern Schadenersatz. Denn der Abbruch einer Auktion ist nur aus bestimmten Gründen möglich, etwa weil die Ware zwischenzeitlich beschädigt wurde. Ein zu niedriger Preis ist kein Grund. Das Internet ist voll mit Warnungen vor solchen "Jägern", die demnach häufig professionell vorgehen.

"Es gibt Leute, die darauf aus sind, die Unerfahrenheit mancher Menschen auszunutzen", sagte Anwalt Ekkehart Schott in Karlsruhe. Schadenersatzforderungen eines solchen "Abfangjägers" müssten als Missbrauch von Rechten angesehen und damit als ungültig eingestuft werden. Ein solches Verhalten schade schließlich auch den Online-Auktionshäusern.

Doch dieser Argumentation wollte der BGH nicht folgen: Die Vorinstanz hätte nichts fest gestellt, was auf eine "verwerfliche Gesinnung" des klagenden Bieters schließen lasse, hieß es dürr.

Auch in dem letztendlichen Kaufpreis von einem Euro für ein Auto sah der BGH keinen Rechtsmissbrauch: Dieses Angebot sei die Entscheidung des Verkäufers gewesen, hieß es. Aus freien Stücken sei er damit das Risiko eingegangen, den Wagen letztendlich für einen niedrigen Preis verkaufen zu müssen.

Am Rande der BGH-Verhandlung hatte ein in Online-Versteigerungen erfahrener Zuschauer indes einen pragmatischen Ansatz: "Hätte der Verkäufer doch einen Kumpel mehr bieten lassen und erst dann die Auktion beendet." Dann wäre der Fall erledigt gewesen. (dpa/rs)

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