Rechtstipps für CIOs

Garantierte Boni

17.03.2008
Von Peter Rölz
Ein vereinbarter Bonus kann nicht ohne Weiteres gestrichen werden. Nicht wenige Unternehmen versuchen trotzdem, durch trickreiche Klauseln im Vertrag die Auszahlung des variablen Gehalts zu verhindern. Führungskräfte, die sich ungerecht behandelt fühlen, haben vor Gericht gute Chancen.

Viele Führungskräfte dürfen sich zum Jahresende über einen dicken Bonus in der Gehaltsabrechnung freuen. Die millionenschweren Jackpots, die den Topleuten von Porsche oder der Deutschen Bank ausgezahlt werden, sind zwar eher die Ausnahme. Doch fast alle Manager werden inzwischen zumindest in Teilen variabel bezahlt, sodass der Bonus zu einem der wichtigsten Bestandteile des Arbeitsvertrags geworden ist.

Allerdings versuchen nicht wenige Unternehmen, durch trickreiche Klauseln im Anstellungsvertrag die Auszahlung des variablen Gehalts zu verhindern - vor allem wenn ein Manager in Ungnade gefallen ist. Führungskräfte, die sich ungerecht behandelt fühlen, können dagegen vor Gericht ziehen.

Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass sie die Boni nach freiem Ermessen verteilen könnten - also dem einen Manager vertraglich hohe Sonderzahlungen in Aussicht stellen und den anderen mit einem Trostpreis abspeisen oder gar leer ausgehen lassen. Das ist ein Irrtum. Die Unternehmen müssen den Grundsatz der Gleichbehandlung beachten: Angestellte dürfen bei der Zahlung einer variablen Vergütung nur dann unterschiedlich behandelt werden, wenn es dafür sachliche Gründe gibt.

Dieser Artikel erscheint mit freundlicher Genehmigung von manager-magazin.de.
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Foto: manager-magazin.de

Besonderen Schutz genießen Manager, deren Anstellungsvertrag vorformulierte Passagen enthält, die so auch in den Verträgen anderer Führungskräfte stehen. Die Arbeitsgerichte behandeln diese Klauseln wie "allgemeine Geschäftsbedingungen" im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und unterziehen sie einer strengen Inhaltskontrolle. Auch fragwürdige Bonusregelungen können auf diese Weise gekippt werden, wie das Bundesarbeitsgericht kürzlich wieder festgestellt hat (Entscheidung vom 24.10.2007, Az.: 10 AZR 825/06).

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