Mechaniker zieht vor Gericht

Gehört das Duschen zur Arbeitszeit?

04.08.2015
Wenn er sich duscht oder umzieht, dann ist das für B. Teil der Arbeitszeit. Also sollte er dafür auch bezahlt werden, meint er. Sein Arbeitgeber sieht das anders, nun trafen sich beide vor Gericht.

Seit fast 20 Jahren arbeitet ein Mann als Mechaniker für die Stadtwerke Oberhausen. In einer Werkstatt repariert er Busse, unter den Fahrzeugen flickt er Schläuche zusammen. Eine Umgebung, in der Ölgeruch so unvermeidlich ist wie Spritzer von Diesel oder Kühlmittel. Früher stopfte B. die verschmutzte Arbeitskleidung zu Hause in die Waschmaschine und bekam eine Pauschale, das Waschgeld. Seit der Betrieb eine Firma engagiert, die sich um die Reinigung kümmert, muss der Mann seine Arbeitskleidung vor Ort ablegen - und damit länger bleiben als ihm lieb ist.

Länger bleiben, das heißt: morgens die Latzhose, Jacke, das T-Shirt anziehen, nach Feierabend die verschmutzte Kleidung ausziehen und Duschen. 20 Minuten braucht er dafür nach seiner Rechnung, gibt der Mann an. 20 Minuten, die in der Lohnabrechnung aber nicht auftauchen. Denn für das Umziehen und Duschen ihrer Mitarbeiter wollen die Stadtwerke nicht aufkommen.

Ende vergangenen Jahres reichte der Kfz-Mechaniker mit 15 anderen Schraubern Klage vor dem Arbeitsgericht Oberhausen ein. Dort setzte er sich durch, der Fall landete in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Durch einen salomonischen Richterspruch konnten sich die Streitparteien dort am Montag in Düsseldorf gütlich einigen. Und das überraschend schnell: Der Mechaniker bekommt die Hälfte seiner Forderung nachbezahlt, also den Lohn für die zehn Minuten, die er täglich für das An- und Ausziehen seiner Arbeitskleidung in sieben Monaten benötigt hatte - 375 Euro. Für das Duschen bekommt er dagegen kein Geld.

Was ist Arbeitszeit, was ist Privatvergnügen? Keine einfache Entscheidung für das Gericht. "Wir haben es mit einem Pilotverfahren zu tun", sagte der Vorsitzende Richter. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regele, wann Umziehen zum Job zählt. Dies sei etwa der Fall, wenn Arbeitskleidung aus Gründen der Hygiene oder des Arbeitsschutzes notwendig sei oder die Montur nicht privat getragen werden dürfe.

Allein diese Richtlinien seien branchenübergreifend schwierig zu bewerten: Ein Mechaniker sei eben kein Mitarbeiter eines Atomkraftwerks. Noch schwieriger sei das Duschen, erklärte der Richter. Hierzu gebe es noch keine gesicherte Rechtsprechung. Ab wann darf man duschen? Beginnt Verschmutzung beim bloßen Schweißgeruch? Sind zehn Minuten unter der Brause zu lange?

Der Mechaniker und die Vertreter seines Arbeitgebers haben nun drei Wochen Zeit, gegen die gütliche Einigung Widerspruch einzulegen. Die Stadtwerken Oberhausen könnte das Verfahren letztlich teuer zu stehen kommen: Je nachdem wie der Fall ausgeht, soll die Entscheidung nach Angaben eines Gerichtssprechers auf alle anderen 15 Fälle übertragen werden. "Wenn wir einen Präzedenzfall geschaffen haben, sind wir zufrieden", sagt der Betriebsratsvorsitzende der Stadtwerke, Michael Stemmer. (dpa/rs)

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