SUCHMASCHINEN-RECHT

Geld, Lügen und Techniktricks

01.10.2001
Von Johannes Ulbricht
Top-Plätze in Suchmaschinen sind Geld wert – und deshalb heftig umkämpft. Gegen die meisten wirkungsvollen Tricks haben Gerichte nur wenig einzuwenden.

GENERELL gilt: Solange Site- und Suchmaschinen-Betreiber den Nutzern reinen Wein einschenken, sind sie auf der sicheren Seite. Konkret heißt das: Suchmaschinen unterliegen dem werberechtlichen Trennungsgebot. Das schützt die Freiheit der Nutzer zu entscheiden, ob sie sich von Werbung leiten lassen wollen oder nicht. Suchmaschinen müssen deshalb Werbung und Informationsinhalte klar voneinander trennen. Erlaubt sind neben Werbebannern Sponsored Links zu thematisch verwandten Suchbegriffen; sie müssen sich von den eigentlichen Suchergebnissen lediglich klar unterscheiden lassen.

Problematisch wird es dagegen, wenn bezahlte Platzierungen in Trefferlisten mit unbezahlten gemischt, aber nicht gekennzeichnet werden. Ob solche Deals zwischen Site- und Suchmaschinen-Betreibern zulässig sind, hängt davon ab, ob die Nutzer erkennen können, dass Auswahl und Reihenfolge durch Zahlungen beeinflusst wurden. Ist das nicht der Fall, dann liegt eine Rechtswidrigkeit zumindest nahe.

Gegen technische Maßnahmen, die zu vorderen Plätze verhelfen, lässt sich juristisch kaum etwas einwenden. Zu den verbreiteten Praktiken gehören etwa Gateway-Sites, die gezielt auf die eigentliche Ziel- Site verlinken und dadurch die Zahl der Treffer künstlich hochtreiben. Auch der simple Trick, komplette Seitentexte beim Programmieren als Überschrift zu formatieren, steht wettbewerbsrechtlich auf ziemlich festen Beinen. Niemand kann es Website-Betreibern verbieten, die technischen Möglichkeiten auszuschöpfen. Gerichtsentscheidungen hierzu fehlen freilich noch.

Eindeutig ist die Rechtslage dagegen bei der Manipulation von Trefferlisten durch irreführende Schlüsselwörter. Es ist wettbewerbswidrig, Namen von Konkurrenten oder Konkurrenz- Produkten als "Meta-Tags" zu verwenden, damit auch Web- Nutzer, die an der Firma X interessiert sind, auf die Site von Firma Y gelockt werden. Meta-Tags sind unsichtbare Kennzeichen, die von Suchmaschinen vorrangig durchsucht werden.

Unklar ist weiter, ob fremde Markennamen im sichtbaren Text einer Website verwendet werden dürfen. Heftig umstritten ist deshalb ein Urteil des Landgerichts Mannheim: Danach soll es bereits wettbewerbswidrig sein, wenn ein Unternehmen unter dem Markennamen eines Konkurrenten gefunden wird, und zwar auch dann, wenn das Unternehmen dieses Auftauchen seiner Site nicht selbst veranlasst hat. Die Rechtsprechung wird noch einige Zeit brauchen, bis sie hier zu klaren und praxisnahen Regeln gefunden hat.

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