Wie Suchmaschinen arbeiten und wie man sich vor ihnen schützen kann

Karriere-Killer Personensuchmaschine

20.03.2009
Von Matthias Sternkopf

Datenschutz: Suchmaschinen auf sehr schmalem Grat

In Sachen Datenschutz bewegen sich alle Personensuchmaschinen auf einem sehr schmalen Grat. Die Betreiber sehen sich auf der sicheren Seite, da sie nur öffentlich zugängliche Daten abgreifen und diese meist nur durch einen Link zur Verfügung stellen. Datenschützer sehen das anders: Sie vertreten die Ansicht, dass die Darstellung persönlicher Daten nur durch eine explizite Zustimmung der jeweiligen Person rechtlich zulässig sei.

Die Betreiber argumentieren, es könne doch nicht verboten sein, ohnehin öffentlich zugängliches Material zusammenzutragen. Außerdem erfolge keine systematische Speicherung der Daten, und es handle sich lediglich um Suchaufträge von Nutzern. Auf Anfrage von Tecchannel erklärt Rechtsanwalt Dr. Hackenberg, er halte diese Argumentation für "problematisch und im Ergebnis für nicht im Einklang mit den bestehenden Gesetzen stehend".

Laut Hackenberg dürfte die Annahme der Betreiber, dass alle personenbezogenen Daten, die im Internet frei verfügbar sind, auch rechtmäßig online verfügbar sind, "schlicht falsch sein". "Da die Betreiber aber nicht sicherstellen können, dass nur rechtmäßig online verfügbares Material im Rahmen eines Suchauftrags zusammengetragen wird, stellt auch das Darstellen dieser rechtswidrig online gestellten Daten selbst einen Verstoß gegen geltendes Recht dar", so Hackenberg. Im schlimmsten Fall verbreiten die Suchmaschinen von Dritten in das Netz gestellte Gerüchte, Verleumdungen oder sonstige rechtswidrige Äußerungen weiter. Dann wäre der Betreiber einer Personensuchmaschinen ein "Mitstörer im Sinne des § 1004 BGB und müsste es unterlassen, ähnliche Inhalte darzustellen".

Personenmaschinen "verdienen ihr Geld damit, personenbezogene Daten der Betroffenen ohne deren Wissen und Wollen einzusammeln und diesen gänzlich unbekannten Dritten zur Verfügung zu stellen. Genau das will das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aber verhindern." Als gesetzliche Grundlage nennt der Rechtsanwalt das Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1 - Volkszählung). Die einzig rechtlich sichere Form, wie man das Prinzip einer Personensuchmaschine vertreten könne, sei der Weg über ein Opt-In-Modell.

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