Diese Rechte haben Arbeitnehmer

Hitzefrei am Arbeitsplatz



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Peter Marwan lotet kontinuierlich aus, welche Chancen neue Technologien in den Bereichen IT-Security, Cloud, Netzwerk und Rechenzentren dem ITK-Channel bieten. Themen rund um Einhaltung von Richtlinien und Gesetzen bei der Nutzung der neuen Angebote durch Reseller oder Kunden greift er ebenfalls gerne auf. Da durch die Entwicklung der vergangenen Jahre lukrative Nischen für europäische Anbieter entstanden sind, die im IT-Channel noch wenig bekannt sind, gilt ihnen ein besonderes Augenmerk.
Die Sonne brennt, das Thermometer klettert: Welche Rechte haben Arbeitnehmer beziehungsweise welche Pflichten haben Arbeitgeber, um bei Hitze allen Arbeitsschutzbedingungen nachzukommen?
Das bekannte "Hitzefrei" aus der Schulzeit gibt im Berufsleben leider nicht, aber Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer sind durchaus vorgesehen.
Das bekannte "Hitzefrei" aus der Schulzeit gibt im Berufsleben leider nicht, aber Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer sind durchaus vorgesehen.
Foto: Stock-Asso - shutterstock.com

In den Sommerwochen wünschen wir alle uns schönes Wetter. Am liebsten jedoch nur, während des Urlaubs. In der Arbeit sind hohe Temperaturen eher lästig. Immer häufiger warnen Meteorologen jedoch vor neuen Hitzewellen. Aktuell werden Temperaturen bis zu 40 Grad erwartet.

Bei diesen hohen Temperaturen kann es im Büro oder anderen Arbeitsstätten ziemlich warm und unangenehm werden. Dabei stellt sich die Frage: Welche Rechte haben Arbeitnehmer beziehungsweise welche Pflichten haben Arbeitgeber zu erfüllen, um allen Arbeitsschutzbedingungen nachzukommen? Antworten gibt Rechtsanwalt Arnd Lackner.

Die Technische Regel für Arbeitsstätten

Arbeitsschutzbedingungen sind in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt. Der Arbeitgeber hat am klassischen Büroplatz im Sommer und im Winter für erträgliche Temperaturen zu sorgen. Orientieren kann man sich hierbei an der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR), deren Regelungen ab einer Innenraumtemperatur von 26 Grad greifen.

In diesem Fall sind Maßnahmen zu ergreifen, etwa ein Sonnenschutz, ohne dabei jedoch das Eindringen von Tageslicht zu verhindern. Empfohlen werden in der ASR auch Vordächer, Balkone, feststehende Lamellen oder Bepflanzungen, um Schutz vor der Sonne zu bieten.

Weitere Maßnahmen werden ab einer Lufttemperatur im Raum von mindestens 30 Grad erforderlich. Dazu zählen zum Beispiel das Bereitstellen von Getränken. Dazu können aber auch verkürzte Arbeitszeiten zählen. Bei einer Innenraumlufttemperatur von mindestens 35 Grad müssen je nach Arbeitsplatz Hitzeschutzkleidung und Luftduschen vorhanden sein, um Arbeitnehmer ausreichend zu schützen.

Bedeutung für den Arbeitnehmer

Auch wenn sich viele Arbeitnehmer das bekannte "Hitzefrei" aus ihrer Schulzeit zurückwünschen, gibt es keinerlei gesetzliche Richtlinien für "Hitzefrei". Lediglich die durch den Arbeitgeber zu treffenden Schutzmaßnahmen sind, wie oben beschrieben, per Gesetz geregelt. Interessant ist in diesem Fall die Rolle des Betriebsrates. Der hat nach § 87 Abs. 1 Nr.7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht über die Regelung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz.

Eine Ausnahme gibt es jedoch: Der Arbeitgeber muss die gesundheitlichen Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen. Dies gilt insbesonders für Schwangere, stillende Mütter und Mitarbeiter mit gesundheitlichen Problemen. Hierfür benötigen Arbeitnehmer jedoch ein ärztliches Attest, indem die Einhaltung einer bestimmten Temperatur verlangt wird. Kann der Arbeitgeber dies nicht gewährleisten, muss er den betroffenen Mitarbeiter beziehungsweise die betroffene Mitarbeiterin freistellen.

Dieses Gesetz bietet Arbeitnehmern bei sehr hohen Temperaturen also ein direktes Mittel zum Eingreifen. Weiterhin kann durch Verhandlungen ein Abkommen geschlossen werden, das Arbeitnehmern an besonders heißen Tagen eine andere Kleiderordnung erlaubt (zum Beispiel: keine Krawatte). Eine weitere Lösung wäre, die Arbeitszeit in die frühen Morgenstunden, beziehungsweise in die späten Abendstunden zu verlegen und eine längere Mittagspause an einem schattigen Ort vorzusehen.

Bedeutung für den Arbeitgeber

Im Sommer gibt es viele Dinge, die aus Sicht der Arbeitgeber beachtet werden müssen. Zunächst muss bei einer Temperatur ab 26 Grad ausreichend Sonnenschutz für Arbeitnehmer bereitgestellt werden, ohne dabei zu viel des natürlichen Tageslichts zu nehmen. Zur Kühlung des Raumes wäre eine Klimaanlage optimal, sofern von den Arbeitnehmern gewünscht.

Ab den bereits genannten Temperaturen sollten Arbeitnehmern kostenlose Getränke zur Verfügung stellen. Das spielt vor allem an Arbeitsstätten, die der Sonne ausgeliefert sind, ein wichtige Rolle. Auch Absprachen mit dem Betriebsrat sind wichtig, um im Hitzefall Streitigkeiten präventiv zu verhindern, damit auch bei Hitze alles reibungslos ablaufen kann.

Tipps gegen die Hitze

Was kann man selbst tun, um sich darüber hinaus vor der Hitze zu schützen? Das Deutsche Rote Kreuz empfiehlt auf Twitter:

  1. Viel trinken! - kein Alkohol!

  2. Schatten

  3. Ist es in der Wohnung nicht auszuhalten: Alle Fenster auf und Ventilatoren an! ("Durchzug" ist nicht schädlich, das glauben nur Deutsche)

  4. keinen Sport am späten Nachmittag (maximale Temperatur gegen 18 Uhr)

Ergänzend empfehlen Krankenkassen, viel zu trinken. Am besten ist Mineralwasser, das Magnesium, Kalium und Natrium enthält, oder bei körperlich anstrengender Arbeit auch isotonische Getränke. Auch Essen, das von innen kühlt, wie Gurken, Wassermelonen, Tomaten und Joghurt, helfen, mit der Hitze zurechtzukommen.

Arnd Lackner ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., www.mittelstands-anwaelte.de

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