Branche hält das Gesetz für realitätsfern

Kritik: Neuer Hackerparagraf kriminalisiert Informatiker

Christiane Pütter ist Journalistin aus München.
Werner Kurzlechner lebt als freier Journalist in Berlin und beschäftigt sich mit Rechtsurteilen, die Einfluss auf die tägliche Arbeit von Finanzentscheidern nehmen. Als Wirtschaftshistoriker ist er auch für Fachmagazine und Tageszeitungen jenseits der IT-Welt tätig.

Die GI münzt ihre Hilflosigkeit in einen Appell an den Bundesrat: Der möge die weite Entwurfsfassung des § 202c StGB verhindern. Dabei handelt es sich um ein Gesetz, das der Zustimmung des Länder-Gremiums nicht bedarf und das der Bundestag bereits am 24. Mai verabschiedet hat - mit allen Stimmen mit Ausnahme der PDS und eines SPD-Abgeordneten. Der Bundesrat kann also lediglich Einspruch einlegen, den der Bundestag wiederum zurückweisen kann.

Zweifel an der jetzigen Gestaltung des Paragrafen meldet indes auch Alexander Rossnagel an, Jura-Professor an der Universität Kassel. Er vergleicht sie mit dem Verbot eines Dietrichs, weil Einbrecher damit Zugänge knacken können. Allerdings brauche man dieses Werkzeug eben auch, um zu überprüfen, ob ein Schloss sicher ist.

Nach Rossnagels Ansicht mildert auch das im Entwurf enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Zweckbestimmung für eine Straftat" nichts. Computer-Programme hätten nicht den einen Zweck, sie könnten immer missbraucht werden. Das alles verschlimmert sich nach Meinung des Juristen noch dadurch, dass bereits bedingter Vorsatz vom neuen Paragrafen erfasst sein wird. Diese Regelung beraube IndustrieIndustrie und Bürger wichtiger Selbstanalyse-Möglichkeiten und gefährde so die IT-Sicherheit. Top-Firmen der Branche Industrie

Weitere Kritik-Punkte des Experten für Öffentliches Recht: Falls die Formulierung "Vorbereitung einer Straftat" auch für abstrakte Gefährdungs-Delikte gelte, wäre womöglich der bloße Besitz entsprechender Tools strafbar. Desweiteren mache sich eines "Zugangs zu Daten" auch ein Jugendlicher schuldig, der sich das Premiere-Passwort seiner Eltern verschafft. Und grundsätzlich bleibe in unserem Rechts-System die Vorbereitung von Straftaten ungeahndet - der Paragraf wäre hier eine von ganz wenigen Ausnahmen.

Rossnagel schlägt zwei Änderungen vor: Die Regelung sollte sich explizit nur auf konkrete Taten beziehen und der Eventualvorsatz müsse gestrichen werden. Damit könnten zumindest keine wissenschaftlichen Tätigkeiten mehr bestraft werden. Auf alle diese Punkte wiesen die Kritiker aber auch schon in der Expertenanhörung des Parlaments hin - ohne Erfolg.

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