Betriebswirtschaftliche Software gehört zum Anlagevermögen

Neue Abschreibungsregeln für ERP-Software

06.12.2005
Von Tanja Wolff

Es gibt aber auch Kostenarten, die sich sofort auf die Steuer auswirken. Dazu zählen Aufwendungen, die als so genannte Vorkosten vor der Kaufentscheidung anfallen. Direkt vom zu versteuernden Umsatz abziehbar sind zudem Gebühren für Wartungsverträge und Software-Updates. Sie bleiben als Erhaltungsaufwendungen sofort abziehbar, obwohl sie auch Elemente von nachträglichen Anschaffungskosten enthalten.

Dem Erlass zufolge lassen sich im weiteren Kosten der üblichen Anwenderschulungen für die Nutzung der ERP-Software direkt abziehen. Außerdem können auch die Investitionen in Pilottests und die Kosten der Datenmigrationen aus Alt- oder Vorgängersystemen steuerlich abgesetzt werden.

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