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Tipps und Hinweise

Ratgeber E-Bilanz: Was zu beachten ist

06.02.2013
Von Jakob Ludwig
Die elektronische Übermittlung unternehmerischer Bilanzen ist nicht nur ein weiterer Schritt in Richtung digitaler Zukunft, sondern ein Muss für alle nach dem 31.12.2012 beginnenden Wirtschaftsjahre. Wir fassen zusammen, wen es betrifft und worauf man achten muss.
Die Pflicht zur E-Bilanz begann am 31.12.2012 für alle nachfolgenden Wirtschaftsjahre.
Die Pflicht zur E-Bilanz begann am 31.12.2012 für alle nachfolgenden Wirtschaftsjahre.
Foto: wwwebmeister - Fotolia.com

Durch die E-Bilanz ändert sich unter anderem die Gliederung der einzelnen Positionen, die detaillierter und feingliedriger aufgebaut sind als beim bisherigen handelsrechtlichen Abschluss.

Wen betrifft es?

Nur bilanzierende Unternehmen sind verpflichtet, ihre Bilanzdaten elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Dazu gehören Land- und Forstwirte, die entweder freiwillig bilanzieren oder nach der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, sowie FreiberuflerFreiberufler, die ebenfalls freiwillig bilanzieren. Das gilt gleichermaßen für Gewerbetreibende, die das freiwillig tun oder laut Gesetz dazu verpflichtet sind. Zur Bilanzierung verpflichtet sind auch Kaufleute, sofern eine Befreiung nicht möglich ist, und Einzelkaufleute, die unterhalb der Grenzwerte der Umsatzerlöse oder des Jahresüberschusses liegen. Alles zu Freiberufler auf CIO.de

Die Pflicht zur E-Bilanz begann am 31.12.2012 für alle nachfolgenden Wirtschaftsjahre. Das bedeutet, dass ab 2013 alle bilanzierenden Unternehmen verpflichtet sind, ihre Bilanzdaten elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln, während der Abschluss für das Jahr 2012 auf der Grundlage der sogenannten Nichtbeanstandungsregelung noch in Papierform oder auch auf freiwilliger Basis elektronisch abgegeben werden kann. Weicht das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab und dauert beispielsweise von Mitte 2012 bis Mitte 2013, dann gelten für die Bilanzierung die neuen Vorschriften.

Welche Mindestdaten sind elektronisch zu übermitteln?

Es gibt von der Finanzverwaltung festgelegte Mindestdaten, die zu übermitteln sind. Dazu gehören die Stammdaten, die unter anderem die Angaben über die Rechtsform und den Sitz des Unternehmens, die Steuernummer, das Wirtschaftsjahr sowie die Anzahl der Gesellschafter und Geschäftsführer beinhalten.

Entscheidend ist, dass die Bilanzierungssoftware die für den elektronisch übermittelten Jahresabschluss relevanten Datensätze und Berichte entsprechend ausweist. Ab 2014 verpflichtend und ein Muss-Bestandteil ist eine Einheitsbilanz oder eine handelsrechtliche Bilanz einschließlich einer Überleitungsrechnung oder einer Steuerbilanz. Übergangsfristen bis nach 2014 gelten unter anderem für die Bestandteile Gewinn- und Verlustrechnung sowie Ergebnisverwendung und für die Kapitalkontenabwicklung, die lediglich für Personengesellschaften und andere Mitunternehmerschaften rechtlich bindend ist.

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