Steuerberater Zimmermann klärt auf

Rechtliche Grundlagen zum Home Office

23.07.2013
Von Klaus Zimmermann

Schrägen bei Flächenberechnung

Geringe wöchentliche Arbeitszeiten im Home Office rufen schnell die Finanzbehörden auf den Plan. Die Beamten werden kritisch nachfragen, ob das Arbeitszimmer tatsächlich notwendig ist. Auch wenn das Home Office betrieblich vorgesehen ist, kann es zu Kürzungen des Höchstbetrags kommen. Je nach Aufteilung der Arbeitstätigkeit im Betrieb und im Home Office können die Finanzbehörden den vollen Betrag noch zeitanteilig kürzen. Arbeitnehmer, die das Interesse des Arbeitgebers an einem Home Office nicht nachweisen können, müssen prinzipiell mit der Streichung von Werbungskosten rechnen.

Das Finanzamt überprüft die Kosten rund um ein häusliches Arbeitszimmer sehr genau. Dabei scheuen die Beamten auch vor Hausbesuchen nicht zurück. Nicht selten messen sie die Raumgröße selbst nach. Liegt ein Arbeitszimmer etwa im Dachgeschoss, werden alle Dachschrägen genau notiert. So kann das Finanzamt kontrollieren, ob Steuerzahler bei ihrer Flächenberechnung die Schrägen auch anteilig zum Abzug gebracht haben.

Kosten, die nicht genau zu ermitteln oder zu beziffern sind, lassen sich steuerlich auch nicht geltend machen. Eine Putzmittelpauschale etwa wird das Finanzamt nicht akzeptieren. Der Fiskus fordert eindeutige Belege und nachvollziehbare Berechnungen.

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