Ruhestand, Kündigung, Tod

Rechtstipp: Was tun mit persönlichen E-Mails?

03.01.2008
Von Alexander Galdy

Der Wirtschaftsverlag warnt davor, überstürzt zu handeln. Denn dann können auch schnell Fehler gemacht werden. Diese können dazu führen, dass der Ex-Mitarbeiter eventuell Forderungen an das Unternehmen stellen kann. Deshalb sollte die Sache in Ruhe angegangen und dem ehemaligen Arbeitnehmer die Gelegenheit gegeben werden, unter Aufsicht seine privaten Mails zu löschen.

Wer einfach löscht, kann sich strafbar machen

Ein weiterer heikler Fall ist der, dass ein Mitarbeiter das Unternehmen nicht mehr aufsuchen kann, etwa weil er gestorben ist. Auch hier kann sich ein Administrator mit dem Löschen der privaten Post beziehungsweise ein Vorgesetzter mit der Anweisung dazu strafbar machen.

Kann keine Einwilligung eingeholt werden, weil beispielsweise kein Angehöriger ausfindig gemacht werden kann, dann sollte das Persönlichkeitsrecht trotzdem so gut es geht gewahrt werden. Eine speziell dafür aus verschiedenen Unternehmensbereichen eingesetzte Kommission sollte das Postfach öffnen, um die notwendigen Dokumente mit dienstlichem Charakter daraus zu entnehmen. Danach sollte das Postfach gelöscht und über das Vorgehen ein Protokoll verfasst werden.

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