Gebrauchte Lizenzen

Software-Schnäppchen für Wagemutige

11.05.2007
Von Florian Schmitz und Stefan Laun
Neue Urteile verwirren die Rechtslage beim Handel mit Softwarelizenzen noch mehr. CIOs müssen immer den Einzelfall prüfen.

Es gibt immer mehr Gelegenheiten, Softwarelizenzen gebraucht zu kaufen. Doch das ist nach wie vor eine wagemutige Investition: Zwar spart ein CIO gegenüber Listenpreisen erheblich, er riskiert aber eine lizenzrechtliche Auseinandersetzung mit dem Softwarehersteller. Im schlimmsten Fall darf er die Software nicht einsetzen und muss Schadenersatz leisten.

Die Rechtslage beim Gebrauchterwerb war noch nie eindeutig. Allerdings hatte der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2000 Grundprinzipien aufgestellt: Danach dürfen Anwender ihre Standardsoftware verkaufen, wenn sie die Software samt Originaldatenträgern weitergeben, der Verkäufer keine Kopien zurückbehält und der Käufer die Lizenzbedingungen anerkennt.

Weiterverkaufsverbote in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Softwareherstellers verhindern in diesen Fällen den Verkauf nicht: Sie sind unwirksam, weil sie das Grundprinzip der freien Übertragbarkeit des Kaufgegenstandes aushebeln. Das gilt aber nicht für andere Einschränkungen in den AGB wie etwa Klauseln, die die Softwarenutzung zeitlich begrenzen oder auf bestimmte Prozessortypen beschränken.

Die Bewertung kann schon wieder anders ausfallen, wenn es sich bei den ursprünglichen Lizenzbedingungen nicht um Standardbedingungen, sondern um individuell ausgehandelte Klauseln handelt. Sie können dem Lizenzinhaber den Weiterverkauf verbieten. Noch schwieriger wird es, wenn der ursprüngliche Käufer die Software gar nicht gekauft, sondern über ein Mietmodell erhalten hat: Dabei wird ihm die Software zeitlich befristet und gegen Lizenzgebühren überlassen. Ein Weiterverkauf der Software ist dann unzulässig, und Weitergabeverbote sind auch in den AGB wirksam. Schon nach der Rechtsprechung im Jahre 2000 war also die Frage nach der Weiterübertragbarkeit von Softwarelizenzen nicht pauschal, sondern nur für den Einzelfall und mit Kenntnis der jeweiligen Lizenzverträge zwischen Verkäufer und Hersteller zu beantworten.

Zur Startseite