Datenschutz

Strafe für Indiskretion



Christoph Lixenfeld, seit 25 Jahren Journalist und Autor, vorher hat er Publizistik, Romanistik, Politikwissenschaft und Geschichte studiert.

1994 gründete er mit drei Kollegen das Journalistenbüro druckreif in Hamburg, schrieb seitdem für die Süddeutsche Zeitung, den Spiegel, Focus, den Tagesspiegel, das Handelsblatt, die Wirtschaftswoche und viele andere.

Außerdem macht er Hörfunk, vor allem für DeutschlandRadio, und produziert TV-Beiträge, zum Beispiel für die ARD-Magazine Panorama und PlusMinus.

Inhaltlich geht es in seiner Arbeit häufig um die Themen Wirtschaft und IT, aber nicht nur. So beschäftigt er sich seit mehr als 15 Jahren auch mit unseren Sozialsystemen. 2008 erschien im Econ-Verlag sein Buch "Niemand muss ins Heim".

Christoph Lixenfeld schreibt aber nicht nur, sondern er setzt auch journalistische Produkte ganzheitlich um. Im Rahmen einer Kooperation zwischen Süddeutscher Zeitung und Computerwoche produzierte er so komplette Zeitungsbeilagen zu den Themen Internet und Web Economy inklusive Konzept, Themenplan, Autorenbriefing und Redaktion.
Der Bundestag novelliert das Gesetz zum Schutz von Tele-Daten. In den nächsten Wochen wird der Bundesrat zustimmen. Ab dann kann der Staatsanwalt Verstöße gegen den Datenschutz mit Geldbußen ahnden.

HANS B. MAG STEVEN KING und die Rolling Stones. Vor einem Jahr hat er bei Amazon.de seine Adresse für eine Postsendung angegeben. Und eine nicht näher zu benennende Seite kennt die sexuellen Vorlieben des Hans B. genau so gut wie seine Kreditkartennummer. Dass diese Informationen sich nicht vermengen, dafür soll seit 1997 das "Teledienste-Datenschutzgesetz" sorgen. Bei dessen Verabschiedung habe der Gesetzgeber allerdings vergessen, Bußgelder festzulegen, bemängelt der Hamburger Datenschützer Peter Schaar. "Wer sich nicht an das Datenschutz- Gesetz hielt, hatte bislang kaum Sanktionen zu befürchten." Das ändert sich nun. Bei schweren Verstößen drohen künftig Geldbußen in sechsstelliger Höhe.

Doch nicht nur wegen drohender Strafen sollten ECommerce- Macher den DatenschutzDatenschutz realisieren. Wie die Marktforscher Fittkau und Maaß bei einer Umfrage unter mehr als 87000 Internet-Nutzern herausfanden, ging in den ersten Monaten dieses Jahres das Interesse am Online-Shopping erstmals zurück. Den potenziellen Kunden fehlt das Vertrauen zu den Betreibern der Shops. 57 Prozent der Befragten befürchten, dass ihre Daten an andere Firmen weitergeleitet werden. Und diese Sorge ist nicht unbegründet. "Online-Shops: Neunzig Prozent am Rande der Legalität?", so fasste TÜV Nord SecuritySecurity zu Beginn des Jahres die Ergebnisse einer Studie zusammen. Das Fragezeichen ist hier eigentlich überflüssig, denn von 103 untersuchten Shops informierten 97 Prozent ihre Kunden nicht zum Thema Datenschutz, und 86 Prozent verlangten nicht ausdrücklich das Einverständnis zur Verwendung der persönlichen Daten des Käufers. Alles zu Datenschutz auf CIO.de Alles zu Security auf CIO.de

Das Problem besteht keineswegs nur beim privaten Kauf von CDs und Büchern. In den Diskussionen über das Desinteresse von Mittelständlern am B2B-Handel taucht immer wieder das Sicherheitsargument auf. Oliver Merx, Jurist und Leiter der Münchner Niederlassung des Internet- Dienstleisters Popnet, weist darauf hin, dass sich auch surfende Geschäftskunden Cookies einfangen. Die kleinen Dateien werden vom Shop- Betreiber auf der Festplatte des Kunden abgelegt. Ihre Aufgabe ist es, sich die Präferenzen des Nutzers bezüglich einer Site zu merken. Wählt der sich erneut ein, weiß der Anbieter, wofür sich der Surfer beim letzten Mal interessiert hat. Wenn der User von der Info- Sammlung nichts weiß und folglich auch seine Zustimmung nicht gegeben hat, kann daraus ein Datenschutzproblem erwachsen.

Zentrale Datenschutz-Forderungen an E-Commerce- Betreiber sind schon seit 1997 Transparenz, individuelles Wahlrecht und Zweckbindung. Der Käufer soll wissen, wie der Händler mit seinen Daten verfährt. Gefällt ihm die Speicherung oder Weitergabe nicht, muss er die Möglichkeit zum Widerspruch haben. Und zwar nicht beim ersten Besuch der Site, sondern dann, wenn seine Daten erhoben werden. Datenschützer Schaar weist zudem auf das Kopplungsverbot hin: Wer während eines Bestellvorgangs dem Speichern seiner Daten zu Werbezwecken widerspricht, darf deshalb nicht aus der Site geworfen werden. Die Zweckbindung schließlich soll sicherstellen, dass der Shop-Betreiber alle Information nur für genau den Zweck speichert, für den er sie nach eigenem Bekunden auch erhoben hat.

Merx ist davon überzeugt, dass gerade bei Plattformen für den HandelHandel zwischen Unternehmen häufig gegen diesen letzten Punkt verstoßen wird. "Die Datenbeschaffung ist das Hauptanliegen vieler B2B-Sites", sagt der Jurist. "Und die Nutzer geben ihre Daten heraus, weil sie ahnungslos sind. Es ist ja auch nicht schwer, einen Anschein von Legalität zu erwecken." Top-Firmen der Branche Handel

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