Kunden-Knebelung rechtswidrig

Vorsicht Wartungsfalle bei Software

02.07.2008
Von Alexander Galdy

Keine Aushebelung des Urheberschutzes

Beim Thema Wartung kollidieren die Interessen. Gerichte und Gesetzgeber begrüßen es nicht gerade, wenn es zu einer Aneinanderkettung von Software und Wartung kommt. Auf der anderen Seite soll der Urheberschutz nicht durch eine Fremdwartung ausgehebelt werden.

Software ist urheberrechtlich geschützt. Damit sind Änderungen wie Bearbeitungen oder Umarbeitungen im Programm selbst grundsätzlich dem Urheber vorbehalten. "Ab wann eine urheberrechtlich relevante Bearbeitung des Programms vorliegt, bedarf einer Einzelfall-Analyse", sagt Feil. Dabei sind viele Fragen noch ungeklärt.

So ist strittig, ob bereits das Umschreiben der Programmregistrierungseinträge in der Registerdatenbank des Betriebssystems eine Bearbeitung der Software darstellt. Laut Urteil des BGH stellt aber auf jeden Fall die Installation eines Erweiterungsmoduls eine Bearbeitung dar. Das heißt, dass Wartungsarbeiten an der Software selbst, die über die angelegten Einstellungsmöglichkeiten im normalen Betrieb hinausgehen, nur mit Zustimmung des Herstellers durchgeführt werden dürfen.

Ausnahme Fehlerbeseitigung

Anders sieht es bei einer Fehlerberichtigung aus. Der Anwender darf diese vornehmen und falls nötig das Programm umarbeiten. Aber hier gilt eine Einschränkung. Die Vertragspartner dürfen nicht etwas anderes vereinbart haben.

Sinnvoll ist es laut Feil, sich beim Vertragsschluss Zeit zu nehmen und durch Individualvereinbarungen einen möglichst großen Gestaltungsspielraum bei der Wartung zu erzielen. "Das Thema Wartung wird oft vergessen und mögliche Probleme mit den Hersteller verdrängt", berichtet der Anwalt. Kommt es zum Eklat, kann der Anbieter mit Kündigung drohen oder dem Kunden das Leben schwer machen, weil er die Leistung nicht mehr wie vereinbart erbringt. Eine Abhängigkeit ist auf jeden Fall gegeben.

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