Grenzen nicht überschreiten

Welche Gründe für eine Kündigung reichen



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Pflichten des Arbeitnehmers bei Krankheit Im Inland ...

Jeder Arbeitnehmer muss gem. § 5 EFzG dem Arbeitgeber unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, und formlos mitteilen, dass und wie lange er voraussichtlich krank sein wird. Wenn er nicht zur Arbeit erscheint oder den Arbeitsplatz verlässt, um einen Arzt aufzusuchen, muss er den Arbeitgeber bzw. seinen Vorgesetzten zuallererst über seinen Ausfall informieren. Sobald er weiß, wie lange sein Ausfall dauern wird, muss er den Arbeitgeber hierüber ebenfalls informieren. Zusätzlich muss er dem Arbeitgeber ab dem 4. Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) zusenden. Den Arbeitnehmer treffen also zum einen eine Anzeigepflicht und zum anderen eine Nachweispflicht.

Was viele nicht wissen: Soweit vertraglich nicht anders geregelt, ist der Arbeitgeber gem. § 5 Abs. 1 EFzG berechtigt, diesen Nachweis bereits vor dem 4. Krankheitstag zu verlangen, also etwa ab dem ersten Tag. Dies ist in jedem Fall immer dann angezeigt, wenn die Lage und die Häufung der Krankheitstage den Verdacht der Manipulation aufkommen lassen. Dies gibt dem betreffenden Arbeitnehmer ein deutliches Warnsignal. Es empfiehlt sich, den Arbeitnehmer schriftlich hierzu aufzufordern. Bei Abschluss von Neuarbeitsverträgen kann dies von vorneherein so festgeschrieben werden.

... und bei Erkrankung im Auslandsurlaub

Mitunter kommt es vor, dass Arbeitnehmer gegen Ende ihres Urlaubs im Ausland erkranken und sich deswegen zunächst gehindert sehen, unmittelbar nach Ende des Urlaubs wieder ihre Arbeit aufzunehmen, da sie wegen der Erkrankung nicht reisefähig seien. Befindet sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland, ist er gem. § 5 Abs. 2 EFzG verpflichtet, den Arbeitgeber nicht nur über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer, sondern auch über die Adresse seines Aufenthaltsortes, in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Was ebenfalls viele nicht wissen: Kehrt der Arbeitnehmer dann vor Ende des Urlaubs aus dem Ausland zurück, ist er verpflichtet, dies dem Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich anzuzeigen

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