Datenschutzgesetz

Umstrittene Bewerbersuche auf Facebook & Co.



Christoph Lixenfeld, seit 25 Jahren Journalist und Autor, vorher hat er Publizistik, Romanistik, Politikwissenschaft und Geschichte studiert.

1994 gründete er mit drei Kollegen das Journalistenbüro druckreif in Hamburg, schrieb seitdem für die Süddeutsche Zeitung, den Spiegel, Focus, den Tagesspiegel, das Handelsblatt, die Wirtschaftswoche und viele andere.

Außerdem macht er Hörfunk, vor allem für DeutschlandRadio, und produziert TV-Beiträge, zum Beispiel für die ARD-Magazine Panorama und PlusMinus.

Inhaltlich geht es in seiner Arbeit häufig um die Themen Wirtschaft und IT, aber nicht nur. So beschäftigt er sich seit mehr als 15 Jahren auch mit unseren Sozialsystemen. 2008 erschien im Econ-Verlag sein Buch "Niemand muss ins Heim".

Christoph Lixenfeld schreibt aber nicht nur, sondern er setzt auch journalistische Produkte ganzheitlich um. Im Rahmen einer Kooperation zwischen Süddeutscher Zeitung und Computerwoche produzierte er so komplette Zeitungsbeilagen zu den Themen Internet und Web Economy inklusive Konzept, Themenplan, Autorenbriefing und Redaktion.

Die Rechtslage ändert sich

Ab diesem Jahr unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Zuckerbergs Facebook und Job-Netzwerken wie Xing.
Ab diesem Jahr unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Zuckerbergs Facebook und Job-Netzwerken wie Xing.
Foto: IDG News Service

Wenn das neue Gesetz - voraussichtlich im Sommer - in Kraft trifft, gibt es hier allerdings gewisse Änderungen. Zukünftig dürfen Daten über Bewerber dann - auch in sozialen Netzwerken - erhoben werden, wenn die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist, um die Eignung des Beschäftigten für den von ihm anvisierten Job beurteilen zu können.

Und in diesem Fall ist mit Datenerhebung auch die Recherche in sozialen Netzwerken gemeint, soweit lediglich eine Mitgliedschaft, die jeder erlangen kann, Voraussetzung für den jeweiligen Datenabruf ist. Ein Festhalten entsprechender Informationen in Schriftform oder Speichern dieser Daten muss dem Bewerber mitgeteilt werden.

Sind die Daten dagegen nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich, zum Beispiel ausgewählten "Freunden", liegt eine allgemeine Zugänglichkeit nicht vor. Dem potenziellen Arbeitgeber ist dann die Recherche untersagt.

Rechtsanwalt Carsten Ulbricht hält erstens die Unterscheidung zwischen privat und geschäftlich genutztem Netzwerk für konstruiert, zweitens stelle sich die Frage, "welche notwendigen Eignungen aus Profilen in Netzwerken herausgelesen werden könnten, die der Bewerber nicht schon in seine Bewerbung hineingeschrieben hat."

Natürlich recherchieren Personalchefs gelegentlich unrechtmäßig bei Facebook, und das Entdeckungsrisiko ist hier sehr gering. Allerdings sollten sich Führungskräfte dringend davor hüten, auf diesem Weg gewonnene Erkenntnisse dem Betreffenden gegenüber zu erwähnen - zum Beispiel bei einer Kündigung.

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