Allgemeine Geschäftsbedingungen der IDG Business Media GmbH

Geltungsbereich, Definitionen
Für alle Vertragsverhältnisse zwischen der IDG Business Media GmbH (nachfolgend: "IDG Media") und dem werbungtreibenden Vertragspartner (nachfolgend: "Auftraggeber") über die Schaltung von Online-Werbung, gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Preislisten ("Mediadaten") von IDG Media, die einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages bilden. Anders lautende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber Anwendung, ohne dass ihre erneute Einbeziehung erforderlich ist. Sie gelten auch bei mündlicher oder fernmündlicher Auftragserteilung.
1.
Werbeauftrag
1.1
Werbeauftrag im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Schaltung eines oder mehrerer Werbemittel durch den Auftraggeber in elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten, insbesondere dem Internet, zum Zwecke der Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung des Werbemittels durch IDG Media.
2.
Werbemittel
2.1
Im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen können Werbemittel aus einem oder mehreren der nachfolgend genannten Elemente bestehen:
  • aus einem Bild oder Text,
  • aus Tonfolgen und/oder bewegten Bildern (unter anderem Banner),
  • aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber benannten Online-Adresse (z.B. URL) zu weiteren externen (d.h. nicht im Bereich von IDG Media liegenden) Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers oder eines Dritten liegt.
Dies kann neben klassischer Banner-Werbung insbesondere auch Produkt- und Firmeneinträge, Sponsoring oder E-Mail-Kampagnen umfassen. Ferner umfasst sind sog. "Download-Angebote" des Auftraggebers wie Webcasts, Webvideo, Whitepaper oder sonstige Download- oder Streaming-Angebote, welche von IDG Media zum Abruf bereitgehalten werden. "Whitepaper" sind vom Auftraggeber erstellte Fachinformationen zu bestimmten Themen, die auch Produkt- und Firmeninformationen enthalten können.
2.2
IDG behält sich vor, Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, als Werbung kenntlich zu machen, Hierzu wird insbesondere der Zusatz "Anzeige" verwendet.
2.3
Für die Schaltung von Werbemitteln kommen grundsätzlich nur die Formate in Frage, die in den jeweils gültigen Mediadaten von IDG Media ausgewiesen sind. Sonderformate und -werbeformen sind nur nach Rücksprache und gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit IDG Media möglich.
2.4
Redirects Sofern die Agentur oder der Agentur- bzw. Direktkunde Werbemittel über einen von ihm oder einem Dritten betriebenen Server auf den von IDG Media vermarkteten Informations- und Kommunikationsdiensten ausliefert, gelten folgende Regelungen: Der Auftraggeber garantiert, dass das von ihm verwendete System folgenden technischen Anforderungen entspricht:
  • Verwendung eines marktüblichen Adservers
  • Verwendung einer marktüblichen Load-Balancing-Methode
  • 24/7-Support
  • Verfügbarkeit: Ausfallsicherheit von 99,2 % (monatliche Basis)
  • Betreibung von Cache-Busting
  • bei Cookies Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen
Für den Zeitraum geringerer Verfügbarkeit hat IDG Media das Recht, die Kampagne zu stoppen. Bei Fortführung der Kampagne gelten die Vertragsbestimmungen unverändert weiter.

Für den Zeitraum geringerer Verfügbarkeit verringern sich die von IDG Media zu liefernden Kennzahlen (z. B. Anzahl Ad Impressions) entsprechend. Der Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung steht IDG Media auch dann im vollen Umfang zu.

IDG Media behält sich vor, Belastungstests durchzuführen, um die technische Belastbarkeit der vom Auftraggeber gelieferten Werbemittel bei häufiger Nutzung zu prüfen. Sofern dies erforderlich ist, wird der Auftraggeber IDG Media zu diesem Zweck Zugang zum jeweiligen AdServer gewähren.

Der Auftraggeber wird IDG Media unverzüglich nach Kenntnis schriftlich darüber informieren, wenn während der Laufzeit dieses Vertrages nachteilige Veränderungen bei einem oder mehreren AdServern eintreten oder einzutreten drohen, die es dem Auftraggeber erschweren oder unmöglich machen könnten, die Werbemittel vertragsgemäß in den Kommunikations- und Informationsdiensten, die von IDG Media vermarktet werden, einzublenden.

Der oder die AdServer müssen vom Auftraggeber permanent überwacht und gewartet werden, um Ausfälle gleich welcher Art so weit wie möglich auszuschließen bzw. sofort zu beheben. Ein 24-Stunden-Support an sieben Tagen der Woche muss seitens des Auftraggebers gewährleistet sein. IDG Media haftet nicht für Ausfälle des Adservers auf Seiten des Auftraggebers; für hierauf beruhende Unterlieferungen während der Schaltperiode kann weder eine Ausgleichsbuchung noch eine Gutschrift erfolgen.

Es gelten alle im Arbeitskreis AdTechnology des OVK verabschiedeten und jeweils gültigen technischen Spezifikationen. IDG Media hat das Recht, die Einhaltung dieser Spezifikationen bei Einsatz eines externen Adservers zu überprüfen.

IDG Media hat das Recht, bei Nichteinhaltung der Spezifikationen die Kampagne zu stoppen. Im Übrigen verringern sich die von IDG Media zu liefernden Kennzahlen entsprechend. Der Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung steht IDG Media auch dann im vollen Umfang zu.

Alle Werbemittel, die zur Einblendung in den Kommunikations- und Informationsdiensten, die von IDG Media vermarktet werden, bestimmt sind, sind vorher zur Überprüfung an eine dafür von IDG Media vorgesehene Adresse (banner@idg.de) zu schicken. Sämtliche Werbemittel sind vor ihrer Einblendung von IDG Media in Textform zu genehmigen. Im Falle veränderter Werbemittel gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Durch die Einblendung der Werbemittel darf die Funktionalität der Kommunikations- und Informationsdienste, die von IDG Media vermarktet werden, in keiner Weise behindert oder eingeschränkt werden.

IDG Media ist berechtigt, Werbemittel jederzeit mit angemessener Ankündigungsfrist aus den Kommunikations- und Informationsdiensten, die von IDG Media vermarktet werden, zu entfernen. Die Verbindung zum externen Server kann hierfür jederzeit unterbrochen werden. Einer Ankündigungsfrist bedarf es nicht, wenn

a) IDG Media durch behördliche oder gerichtliche Entscheidung verpflichtet wird, ein Werbemittel zu entfernen bzw. dessen Einblendung zu unterlassen,

b) IDG Media hinreichende Anhaltspunkte dafür hat, dass das eingeblendete Werbemittel rechtlich unzulässig ist oder

c) die Einblendung eines oder mehrerer Werbemittel zu schweren Funktionalitätsstörungen in den Kommunikations- und Informationsdiensten, die von IDG Media vermarktet werden, oder beim Betreiber führt oder geführt hat. Bei nicht fristgerechter, unvollständiger und/oder nicht den technischen Spezifikation entsprechender Anlieferung der Werbemittel ist IDG Media berechtigt, die vorgesehenen Platzierungen anderweitig zu besetzen bis die Lieferung einwandfrei erfolgt. Die Durchführung des Werbeauftrags wird dann im Ermessen von IDG Media nachgeholt. Der Auftraggeber ist gleichwohl verpflichtet, den vollen Schaltpreis zu bezahlen.
3.
Vertragsschluss
3.1
Angebote von IDG Media sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt grundsätzlich erst durch schriftliche oder per E-Mail erfolgende Bestätigung des Auftrags seitens IDG Media zustande. Mündliche oder fernmündliche Bestätigungen sind rechtlich nicht verbindlich. IDG Media behält sich vor, Aufträge zur Schaltung von Werbemitteln ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
3.2
Soweit Aufträge durch Werbeagenturen erteilt werden, kommt der Vertrag mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen mit dieser zustande. Sofern der Werbetreibende selbst Auftraggeber werden soll, muss er von der Werbeagentur namentlich benannt werden. IDG Media ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von den Werbeagenturen einen Mandatsnachweis zu verlangen.
3.3
Der Auftragseingang muss spätestens 7 Werktage vor Schaltungsbeginn erfolgen.
4.
Abwicklung, Platzierung
4.1
Sämtliche Leistungen von IDG Media stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung sowie der Erfüllung und Vornahme der Pflichten und Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber benennt IDG Media einen Mitarbeiter als Ansprechpartner.
4.2
Ist in dem Werbeauftrag nur ein Gesamtumfang festgehalten, so wird IDG Media die Größe und Terminierung der einzelnen Werbemittelschaltungen abhängig von der Verfügbarkeit im Einvernehmen mit dem Auftraggeber, ansonsten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses des Auftraggebers, vornehmen.
4.3
Ist dem Auftraggeber das Recht zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Kalenderjahres seit Vertragsschluss abzuwickeln. Wird die Einjahresfrist durch den Auftraggeber nicht eingehalten, so verfällt der Anspruch auf Schaltung noch nicht abgerufener Werbemittel. Der Vergütungsanspruch von IDG Media wird hierdurch nicht gemindert.
4.4
Soweit der Auftraggeber eine bestimmte Anzahl von Pageimpressions/Leads für eine Werbemaßnahme gebucht hat, weist IDG Media darauf hin, dass diese Angaben zwangsläufig auf Erfahrungswerten der Vergangenheit beruhen. Sollten die Pageimpressions/Leads ausnahmsweise nicht erreicht werden, wird der Schaltungszeitraum der Werbemaßnahme bis zum Erreichen der gebuchten Pageimpressions/Leads verlängert. Ist die dabei vom Auftraggeber gebuchte Platzierung für die verlängerte Werbezeit bereits an einen anderen Kunden vergeben, ist IDG Media berechtigt, unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers auf eine vergleichbare Platzierung auszuweichen. Werden die Pageimpressions/Leads auch innerhalb eines angemessenen weiteren Zeitraums nicht erreicht, ist der Auftraggeber zu einer anteilsmäßigen Minderung der Vergütung berechtigt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.
4.5
Soweit eine bestimmte Platzierung nicht vertraglich vereinbart ist, wird die Platzierung von IDG Media nach billigem Ermessen unter größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers vorgenommen. Es kann nicht gewährleistet werden, dass innerhalb der von IDG Media platzierten Internet-Werbung nicht auch Werbung für Waren oder Dienstleistungen eines Konkurrenten des Auftraggebers platziert wird.
4.6
Bei vom Auftraggeber oder dessen Agentur produzierten Werbemitteln ist IDG Media berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Material so zu bearbeiten, dass es von dem Adserversystem verarbeitet und auf der Website dargestellt werden kann. Dies gilt insbesondere für technische Spezifikationen und Programmierungen sowie Abmessungen. Bearbeitungen werden erst dann von IDG Media durchgeführt, wenn eine Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber oder seiner Agentur mit dem Ziel der Nachbesserung fehlgeschlagen ist.
4.7
Maßgeblich für die Abrechnung der Medialeistung gegenüber dem Auftraggeber sind die von IDG Media über den IDG Media-Adserver ermittelten Zahlen. Dem Auftraggeber bleibt die Möglichkeit unbenommen nachzuweisen, dass diese Zahlen unzutreffend und stattdessen andere Werte anzusetzen sind. Dies hat der Auftraggeber IDG Media innerhalb einer Frist von zehn Tagen in Textform mitzuteilen. Soweit die Auslieferung der Kampagne über die von IDG Media eingesetzten Server erfolgt, hat die Mitteilung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erfolgen. Die Frist beginnt jeweils mit der Absendung der Mitteilung der AdImpression-Zahlen an den Auftraggeber.
5.
Syndication
 
IDG Media wird die Download-Angebote sowie die Firmen- und Produkteinträge (zusammen: die "Download-Angebote") gemeinsam mit den Informationen von anderen Kunden in eine Datenbank einstellen und auf den vom Auftraggeber gebuchten Kanälen zum Abruf durch Nutzer bereithalten. Dabei ist es das Interesse beider Parteien, dass die Download-Angebote möglichst umfassend vermarktet werden, weshalb IDG Media in Bezug auf Download-Angebote zur Content-Syndication berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. Mehrkosten entstehen durch die Content-Syndication für den Auftraggeber nicht, es sei denn, etwas Abweichendes ist vereinbart.
6.
Ablehnungsrecht
6.1
IDG Media ist berechtigt, gegenüber dem Auftraggeber jedoch nicht verpflichtet, eine inhaltliche Prüfung der Werbemittel vorzunehmen.
6.2
IDG Media behält sich vor, Werbemittel – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Vertragsabschlusses über mehrere Werbemittel – wegen des Inhalts oder der technischen Form oder wegen der Website, auf die verlinkt wird, aus sachlichem Grund abzulehnen bzw. aus dem Angebot zu nehmen. Gleiches gilt, wenn das Werbemittel oder die Website, auf die verlinkt wird, gegen Gesetze, die guten Sitten und/oder behördliche Bestimmungen verstößt oder ihr Inhalt vom deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder ihre Veröffentlichung für IDG Media aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.
6.3
IDG Media ist berechtigt, ein bereits veröffentlichtes Werbemittel zurück zu ziehen, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen des Inhalts des Werbemittels selbst vornimmt oder die Daten nachträglich verändert werden, auf die durch einen Link verwiesen wird, und dadurch Ablehnungsgründe gemäß vorstehender Ziff. 6.2 gegeben sind.
6.4
IDG Media wird dem Auftraggeber die Ablehnung oder Sperrung gemäß Ziff. 6.2 bzw. 6.3 unverzüglich mitteilen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, ein geändertes oder anderes Werbemittel zu liefern, auf welches die Ablehnungsgründe nicht zutreffen. Falls dieses Werbemittel für die Einhaltung eines eventuell vereinbarten Zeitpunktes verspätet oder gar nicht geliefert wird, behält IDG Media trotzdem den Anspruch auf Vergütung.
6.5
IDG Media behält sich vor, Werbung von Wettbewerbern von IDG Media zurückzuweisen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass IDG Media ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zusteht, wenn IDG Media erst nach Vertragsabschluss Kenntnis über die zur Ablehnung berechtigenden Umstände erlangt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen in einem solchen Fall nicht.
7.
Datenanlieferung, Material
7.1
Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige und vollständige, fehlerfreie und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechende Lieferung einwandfreier und geeigneter Werbemittel bis spätestens 7 Werktage vor Schaltungsbeginn verantwortlich. Für Sonderwerbeformen gilt eine Frist von mindestens 10 Werktagen. Bei der Werbemittelanlieferung müssen folgende Angaben gemacht werden: Kunden- und Kampagnenname, Buchungszeitraum, belegte Site und Platzierung auf der Site, das Werbeformat sowie ein Ansprechpartner für Rückfragen. Bei nicht fristgerechter, unvollständiger, nicht ordnungsgemäßer und/oder nicht den technischen Spezifikationen entsprechender Anlieferung der Werbemittel wird keine Gewähr für die vereinbarte Verbreitung des Werbemittels übernommen und IDG Media wird für die Dauer der Verspätung von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die von IDG Media zu erreichenden Kennzahlen verringern sich entsprechend. IDG Media ist berechtigt, die vorgesehenen Platzierungen anderweitig zu besetzen, bis die Lieferung einwandfrei erfolgt. Die Durchführung des Auftrags wird dann im Ermessen von IDG Media nachgeholt. Der Vergütungsanspruch von IDG Media bleibt hiervon unberührt. Der Auftraggeber ist berechtigt, mit sog. Deeplinks auf seine Website zu verweisen soweit sich dabei ein neues Browserfenster öffnet. Der Einsatz sonstiger technischer Mittel, welche den Nutzer von der Seite der IDG Media weglenken oder Daten über den Nutzer sammeln, ist unzulässig, insbesondere bedürfen die Verwendung von Pop-ups, das Abfordern von Nutzerdaten sowie das Setzen von Cookies der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch IDG Media.
7.2
Erfolgt die Erstellung des Werbemittels durch IDG Media, so müssen die vom Werbetreibenden hierzu zur Verfügung gestellten Materialien bis spätestens 14 Tage vor Schaltung angeliefert sein. IDG Media übernimmt für das gelieferte Material über die Ausführung des Werbeauftrages hinaus keine Verantwortung und ist insbesondere nicht verpflichtet, dieses nach Ausführung des Werbeauftrages aufzubewahren oder an den Werbetreibenden zurückzuliefern. Soweit nicht anders vereinbart, verbleiben die Rechte für durch IDG Media gestaltete Werbemittel bei IDG Media.
7.3
Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Werbemittel fordert IDG Media Ersatz an.
7.4
Der Auftraggeber hat die digital übermittelten Daten frei von sog. Computerviren, Würmern oder sonstigen Schadensquellen zu liefern. Er ist insbesondere verpflichtet, für diesen Zweck handelsübliche Schutzprogramme einzusetzen, die jeweils dem neuesten Stand entsprechen. Entdeckt IDG Media auf einer ihr übermittelten Datei Schadensquellen, wird IDG Media von dieser Datei keinen Gebrauch mehr machen und diese, soweit zur Schadensvermeidung bzw. -begrenzung (insbesondere zur Vermeidung des Übergreifens der Schadensquelle auf die EDV-Anlage von IDG Media) erforderlich, löschen, ohne dass der Auftraggeber in diesem Zusammenhang Schadensersatzansprüche geltend machen kann. IDG Media behält sich vor, den Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn durch solche durch den Auftraggeber infiltrierte Schadensquellen IDG Media Schäden entstanden sind.
7.5
Der Auftraggeber ist auf Wunsch von IDG Media dazu verpflichtet, bei CPC-Kampagnen, deren Klickraten unter 0,25% fallen, neue Werbemittel anzuliefern. Kommt der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht nach, ist IDG Media berechtigt, CPC-Kampagnen sofort zu stoppen und schriftlich zu stornieren und den bis dahin erfüllten Teil abzurechnen.

IDG Media ist berechtigt, CPC-Kampagnen sofort zu stoppen und schriftlich zu stornieren, sollte die Klickrate der eingesetzten Werbemittel innerhalb der Kampagnenlaufzeit für einen Zeitraum von sieben Tagen im Mittel unter 0,15% liegen. Es entsteht daraus keinerlei Haftung auf Seiten von IDG Media bis auf die Rückzahlung bereits gezahlter Rechnungsbeträge für die entsprechende Kampagne, abzüglich der anteilsmäßigen Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen.
7.6
Der Auftraggeber hat während der gesamten Laufzeit des Werbeauftrages die Webseiten, auf die von dem Werbemittel verlinkt werden soll, aufrecht zu erhalten.
8.
Mängelrüge
 
Bei beiderseitigen Handelsgeschäften ist der Auftraggeber verpflichtet, die geschaltete Internet-Werbung jeweils unverzüglich nach Beginn der ersten Schaltung zu prüfen und etwaige offensichtliche Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb der ersten Schaltungswoche, schriftlich zu reklamieren. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Bekanntwerden zu rügen. Soweit etwaige Mängel für IDG Media nicht erkennbar waren, hat der Auftraggeber bei entsprechend mangelhafter Veröffentlichung keine Ansprüche gegenüber IDG Media. Den Auftraggeber trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
9.
Gewährleistung
9.1
Bei allen Werbemaßnahmen schuldet IDG Media nur die ordnungsgemäße Schaltung der Werbung, steht jedoch nicht für den Abruf beim Nutzer oder die Kenntnisnahme ein. IDG Media ist insbesondere nicht verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Werbemittel bzw. Inhalte auf Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit, Seriosität, technische oder inhaltliche Qualität und/oder Freiheit von Fehlern zu überprüfen und übernimmt hierfür weder ausdrücklich, noch konkludent eine Gewährleistung.
9.2
IDG Media gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. IDG Media hat nicht für negative Abweichungen des Werbemittels von der üblichen Beschaffenheit einzustehen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber das Format und die technischen Vorgaben von IDG Media nicht ordnungsgemäß berücksichtigt hat. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem jeweiligen Stand der Technik nicht möglich ist, eine von Fehlern völlig freie Darstellung zu erreichen. Ein Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Beeinträchtigung hervorgerufen wird, durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder -hardware (z.B. Browser) beim Nutzer oder durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder durch Rechnerausfall bei Dritten (z.B. anderen Providern), durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxys (Zwischenspeichern) oder durch einen Ausfall der von IDG Media genutzten Server, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert. Bei einem Ausfall der Server über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10 % der gebuchten Zeit) einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalls. Weitere Ansprüche sind jedoch ausgeschlossen.
9.3
IDG Media übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Wiedergabequalität des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materials, insbesondere fällt die fehlerfreie Übermittlung des Materials vom Auftraggeber an IDG Media (z.B. per Email, am Telefon) in den Risikobereich des Auftraggebers.
9.4
Der Auftraggeber hat bei von IDG Media zu vertretender ungenügender Wiedergabequalität oder sonstiger Mängel des Werbemittels Anspruch auf Zahlungsminderung oder auf Vornahme einer einwandfreien Ersatzwerbung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels beeinträchtigt wurde. Lässt IDG Media eine ihr für die Ersatzwerbung gestellte angemessene Frist verstreichen oder verweigert IDG Media die Ersatzwerbung ernsthaft und endgültig oder ist die Ersatzwerbung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels beeinträchtigt wurde.IDG Media hat das Recht, eine Ersatzwerbung zu verweigern, wenn diese einen Aufwand fordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und dem Gebot von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, oder diese für IDG Media nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre.
9.5
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate.
10.
Haftung
10.1
IDG Media haftet für Schäden des Auftraggebers, die IDG Media, ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
10.2
Unabhängig vom Verschuldensgrad haftet IDG Media für Schäden,
  • die dadurch entstanden sind, dass IDG Media, ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, eine Pflicht verletzt haben, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten),
  • für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht,
  • die auf einem nicht leicht fahrlässigen Organisationsverschulden seitens IDG Media beruhen,
  • die aus einer arglistigen Täuschung durch gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen von IDG Media oder durch die Verletzung einer von IDG Media übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der Sache resultieren,
  • aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von IDG Media oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
10.3
Gegenüber Kaufleuten ist die Haftung für grobe und leichte Fahrlässigkeit, bei Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, auf den voraussehbaren Schaden begrenzt. Bei fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haftet IDG Media höchstens bis zur Höhe der vereinbaren Vergütung.
10.4
Bei Datenverlusten haftet IDG Media nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre. Die Haftung von IDG Media für die Wiederbeschaffung von Daten ist zusätzlich dahingehend beschränkt, dass eine Haftung nur besteht, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.5
Schadenersatzansprüche gegen IDG Media verjähren nach Ablauf von 12 Monaten seit ihrer Entstehung, es sei denn, sie basieren auf einer unerlaubten oder vorsätzlichen Handlung.
10.6
Eine über vorstehende Regelung in Ziff. 10.1 – 10.2 hinausgehende Haftung von IDG Media ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung von IDG Media ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Beauftragten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von IDG Media.
11.
Preisliste, Vergütung, Rabattierung
11.1
Für die Vergütung von IDG Media gilt grundsätzlich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung auf unserer Webseite veröffentlichte Preisliste mit Rabattstaffel. Sämtliche Preise in der Preisliste von IDG Media verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung. IDG Media behält sich eine jederzeitige Änderung ihrer Preise, Rabatte und sonstigen Konditionen vor. Bei Änderungen gelten die neuen Bedingungen bei Preissenkungen auch für laufende Aufträge sofort, bei Preiserhöhungen einen Monat nach Bekanntgabe der jeweils gültigen Bedingungen im Internet. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu, das durch diesen innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung auszuüben ist. Macht der Werbetreibende von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch, so gelten ab dem Erhöhungstermin die neuen Entgelte.

Die Kosten für die Gestaltung und Konzeptionierung eines Werbemittels durch IDG Media sind in den Schaltungspreisen nicht enthalten. Kosten für die vom Auftraggeber gewünschte Gestaltung und/oder Konzeptionierung oder von ihm gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.
11.2
Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Vereinbarte oder eingeräumte Nachlässe für die Schaltung mehrerer Werbemittel oder bei Abschluss von Rahmenaufträgen gelten nur bei Einhaltung der jeweiligen Anzeigenmenge und des zeitlichen Rahmens. Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Rahmenauftrages oder des zeitlichen Rahmens ist IDG Media berechtigt, den Nachlass anteilig nach dem Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass nach zu berechnen.
11.3
Für die Anwendung eines Konzernrabattes auf Tochtergesellschaften ist der schriftliche Nachweis einer mindestens 50%igen Kapitalbeteiligung erforderlich. Die Konzernzugehörigkeit ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei Personengesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges nachzuweisen. Der Nachweis muss spätestens bis zum Ende des Abschlussjahres erbracht werden. Ein späterer Nachweis kann nicht rückwirkend anerkannt werden. Konzernrabatte bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen Bestätigung in Textform durch IDG Media. Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich anzuzeigen; mit der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die Konzernrabattierung.
11.4
IDG Media gewährt 15% AE-Provision auf Nachweis der Agenturtätigkeit und Fakturierung an die Agentur.
11.5
Eine von IDG Media gewährte Vergütung für Vermittlung darf durch den Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
12.
Zahlungsbedingungen
12.1
IDG Media ist berechtigt, eine Vorauszahlung oder ein Deposit des Werbekunden zu verlangen. In diesem Fall wird die Werbemaßnahme des Werbetreibenden nicht starten, bevor die Vorauszahlung oder das Deposit bei IDG Media eingegangen ist.
12.2
Der Preis für die Schaltung des Werbemittels ist mit dessen erstmaliger Veröffentlichung (Schaltung) sofort fällig und 20 Tage nach Rechnungsdatum zahlbar, sofern nicht im Einzelfall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Rechnungen von IDG Media unverzüglich zu prüfen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt gegenüber IDG Media schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf von zwei Wochen gilt die Rechnung als genehmigt. Sämtliche Kosten und Spesen im Zahlungsverkehr gehen zu Lasten des Auftraggebers.
13.
Zahlungsverzug
13.1
Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung mehr als zwei Wochen in Verzug oder lässt er unberechtigterweise Wechsel oder Schecks zu Protest gehen oder wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt, so kann IDG Media unbeschadet weiter gehender Rechte jegliche weitere Leistung zurückhalten und sämtliche bisher erbrachten Leistungen abrechnen und zur Zahlung fällig stellen. IDG Media ist in diesem Fall berechtigt, den Einsatz weiterer Werbemittel, auch soweit diese bereits vertraglich vereinbart wurden, ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung der Vergütung abhängig zu machen. Für jede Rückbuchung einer Überweisung oder Stornierung einer Lastschrift erhebt die IDG Media zusätzlich zu etwaigen Bankspesen eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro.
13.2
Erhält IDG Media nach Abschluss des Vertrages Kenntnis davon, dass ihr Zahlungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit aufgrund schlechter Vermögenssituation gefährdet ist, so kann sie unbeschadet etwaiger Zahlungsabreden Vorauszahlung für bereits vorliegende Anzeigenschaltungen, sofortige Zahlung rückständiger, auch noch nicht fälliger Rechnungen verlangen, weitere Schaltung von Werbemitteln ablehnen oder vom Vertrag zurückzutreten.
13.3
Die durch Zahlungsverzug, Mahnung und/oder Stundung entstehenden Kosten, insbesondere eventuell anfallende Anwalts- oder Inkassogebühren, trägt der Auftraggeber. Weiterhin kann IDG Media alle weiteren bestehenden Kampagnen des Auftraggebers beenden.
14.
Datenschutz, Geheimhaltung
14.1
IDG Media sichert zu, dass die Auftragsdurchführung ausschließlich nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen erfolgt. Die im Rahmen der Auftragsdurchführung, insbesondere der Auftragserteilung und -bearbeitung vom Auftraggeber angegebenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zu diesem Zwecke maschinenlesbar gespeichert, verarbeitet und genutzt, sofern keine Einwilligung des Auftraggebers in eine andere Nutzungsart erteilt wurde, sowie zum Zwecke der Abrechnung und Vergütung.
14.2
Der Auftraggeber berechtigt IDG Media, seine personenbezogenen Daten im Rahmen der Auftragserteilung und -bearbeitung zu erheben, zu verarbeiten, zu speichern und zu nutzen, soweit dies erforderlich ist, um die Anzeigenschaltung durchzuführen und eine entsprechende Abrechnung vornehmen zu können. IDG Media ist weiter berechtigt zur Erhaltung seiner Betriebsfähigkeit auf die ihr überlassenen personenbezogenen Daten zuzugreifen. Insofern gewährleistet IDG Media die vertrauliche Behandlung der ihr überlassenen Daten.
14.3
Der Auftraggeber kann jederzeit die zu seiner Person gespeicherten persönlichen Daten, unentgeltlich bei IDG Media einsehen. Er kann hierzu schriftlich eine Anfrage an IDG Media stellen.
14.4
Im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verpflichtet sich IDG Media, die ihr aus dem Auftragsverhältnis bekannten Daten des Auftraggebers, vorbehaltlich einer, durch diesen anderweitig erteilten Einwilligung zur weiteren Nutzung, nur für die Erfüllung der Zwecke der Vertragsbeziehung zu verwenden, das Datengeheimnis zu wahren und ihre Mitarbeiter entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen zu verpflichten.
14.5
Der Auftrageber sichert zu, dass er bei Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einhalten wird. Setzt der Auftraggeber für die Schaltung von Werbemitteln auf den Onlineangeboten von IDG Media Systeme eines Dritten ein, wird er sicherstellen, dass auch der Systembetreiber diese Verpflichtung einhält.
14.6
Soweit der Auftraggeber Leads erwirbt, verpflichtet er sich, diese nur für eigene Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben oder für Zwecke Dritter zu verwenden. Werbliche Maßnahmen aufgrund der Leads, die im Rahmen der Vertragsbeziehung mit IDG Media gewonnen wurden, führt der Auftraggeber auf eigene Gefahr durch. [sh2]
14.7
Sofern der Auftraggeber anonyme oder pseudonyme Daten aus dem Zugriff auf die von ihm für Onlineangebote von IDG Media ausgelieferten Werbemittel erhält, darf er diese Daten nur im Rahmen der jeweiligen Kampagne für den konkreten Werbetreibenden, der den Auftraggeber mit der Schaltung der jeweiligen Kampagne beauftragt hat, auswerten. Diese Auswertung darf jedoch nur die anonymen und pseudonymen Daten umfassen, die durch Werbeschaltungen auf den Onlineangeboten von IDG Media generiert worden sind.
14.8
Dem Auftraggeber ist darüber hinaus jede weitere Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe von Daten, die er aus dem Zugriff auf die von ihm für Onlineangebote von IDG Media ausgelieferten Werbemittel erhält untersagt. Der Auftraggeber darf insbesondere Daten aus Werbeschaltungen auf den Onlineangeboten von IDG Media nicht für eigene Zwecke speichern, auswerten, anderweitig nutzen und/oder an Dritte weitergeben. Gleiches gilt für die Erstellung von Profilen aus dem Nutzungsverhalten der User auf ein Angebot von IDG Media und deren gleich wie geartete weitere Nutzung.[sh3]
14.9
Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus vorstehender Ziff. 14.5 - 14.8 zahlt der Auftraggeber an IDG Media eine Vertragsstrafe in Höhe des zehnfachen Preises des Auftrags, aus dem die unzulässige Datennutzung stammt. Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben IDG Media bleiben unberührt.
14.10
Soweit der Auftraggeber, z. B. für den Zugriff auf eine persönliche Website, von IDG Media ein individuelles Passwort erhält, ist er verpflichtet, dieses Dritten nicht zu offenbaren und es sorgfältig zu verwahren, um Missbrauch durch Dritte auszuschließen. Bei Verlust des Passwortes oder wenn dem Auftraggeber bekannt wird, dass Dritte von dem Passwort Kenntnis erlangt haben könnten, ist er verpflichtet, IDG Media unverzüglich in Textform zu informieren. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die sich aus einem Missbrauch des Passwortes ergeben, soweit er nicht den Nachweis erbringt, dass ihn hieran kein Verschulden trifft. Eine Haftung von IDG Media ist in diesem Fall ausgeschlossen.
14.11
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen und Daten, die sie vom Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Verpflichtung erstreckt sich über die Beendigung des Vertrages hinaus. Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Datenschutzgesetz davon unterrichtet, dass IDG Media seine Daten in maschinenlesbarer Form speichert und für Vertragszwecke maschinell verarbeitet. IDG Media ist berechtigt, soweit sie sich zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter bedient, die Daten weiterzuleiten, sofern dies erforderlich ist. Insbesondere ist IDG Media berechtigt, die Bruttowerbeumsätze des Auftraggebers auf Produktebene zur Veröffentlichung an Marktforschungsinstitute, namentlich z.B. Nielsen Media Research, weiterzuleiten.
14.12
Presseerklärungen sowie sonstige öffentliche Verlautbarungen gegenüber Dritten über die Geschäftsbeziehung zwischen IDG Media und dem Auftraggeber oder bezüglich der Details getroffener Vereinbarungen bedürfen der vorherigen Freigabe von IDG Media. Dies gilt ebenso für die Nutzung von Logos und sonstigen Kennzeichen der IDG Media.
15.
Rechteeinräumung und -gewährleistung
15.1
Der Auftraggeber überträgt IDG Media sämtliche für die vertragsgemäße Nutzung der Werbemittel erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz-, und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Bearbeitung, Sendung, Speicherung, sowie das Recht zur Einstellung in und Entnahme aus Datenbanken, das Bereithalten zum Abruf und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der Werbemittel, zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages notwendigen Umfang.
15.2
Der Auftraggeber überträgt IDG Media zudem das Recht, das Werbemittel online, offline oder in sonstiger Weise (z. B. als CD-ROM, DVD) in angemessenem Umfang zu Zwecken der Eigenwerbung zu nutzen. [sh4]
15.3
Soweit IDG Media für den Auftraggeber die Internet-Werbung konzeptioniert, gestaltet und/oder umsetzt, verbleiben die hieran entstandenen Rechte bei IDG Media. IDG Media räumt dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht zum Zwecke der Schaltung der Internet-Werbung im Rahmen des der IDG Media erteilten Werbeauftrages ein.
15.4
Der Auftraggeber ermächtigt IDG Media Werbeinformationen in angemessenem Umfang zu Marktforschungszwecken an anerkannte Marktforschungsunternehmen weiter zu leiten. Ist der Auftraggeber dazu nicht bereit, hat er dies IDG Media bei Vertragsschluss schriftlich mitzuteilen.
16.
Freistellungsverpflichtung
 
Der Auftraggeber versichert, dass er das gelieferte Werbemittel keine Rechte Dritter verletzt und nicht gegen rechtliche Bestimmungen verstößt. Er versichert insbesondere, dass er über sämtliche für die vertragsgemäße Schaltung der Werbung erforderlichen Rechte verfügt und alle etwa erforderlichen Abgaben an Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA) geleistet hat. Der Auftraggeber stellt IDG Media von allen Ansprüche Dritter, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverfolgung, auf erstes Anfordern frei. Der Auftraggeber wird IDG zudem alle erforderlichen Informationen erteilen, die zur Rechtsverteidigung erforderlich sind. Ist der Auftraggeber in Bezug auf ein Werbemittel bereits abgemahnt worden oder hat er eine Unterlassungsverpflichtungserklärung bereits abgegeben, ist er verpflichtet, IDG Media hierüber unverzüglich zu informieren.
17.
Storno, Kündigung
17.1
Stornierungen von Werbeaufträgen müssen schriftlich erfolgen. Eine Stornierung bis zu zwei Wochen vor Schaltungsbeginn ist kostenfrei möglich. Für Stornierungen weniger als zwei Wochen vor Schaltungsbeginn gilt vorbehaltlich der Regelung für Terminbuchungen in 17.2 Folgendes:
  • Storno bis zu 1 Woche vor Kampagnenstart: 50% des Nettonetto-Kampagnenwerts
  • Storno bis zu 3 Werktage vor Kampagnenstart: 80% des Nettonetto-Kampagnenwerts und
  • Storno am Tag des Kampagnenstarts und später: 100% des Nettonetto-Kampagnenwerts
Technische Kosten, die bis zum Zeitpunkt der Stornierung für die Buchung entstanden sind (z. B. im Fall von Dienstleistungen für Streamings oder Mobile), werden dem Auftraggeber vollständig in Rechnung gestellt. Bereits in der Produktion befindliche Werbemittel, speziell solche für mobile Plattformen, sind nicht stornierbar.

IDG Media ist berechtigt, Aufträge von Werbetreibenden zu jeder Zeit, ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich zu stornieren. Es entsteht daraus keinerlei Haftung von Seiten der IDG Media bis auf die Rückzahlung bereits gezahlter Rechnungsbeträge für die entsprechende Kampagne, abzüglich bereits erbrachter Leistungen.
17.2
Für Terminbuchungen gelten folgende Besonderheiten: Unter einer Terminbuchung werden im Gegensatz zu Buchungen für dynamische Werbeplätze, die ständig wechselnden Werbeinhalt beinhalten, Buchungen für solche Werbeplätze verstanden, die nur zu einem bestimmten Fixtermin oder nur an einem bestimmten Werbeplatz geschaltet werden können, insbesondere also Werbeplätze innerhalb der zu festen Terminen verschickten Newsletter oder aber fest gebuchte Unterseiten innerhalb des Portales (Microsite). Erfolgt die Stornierung einer Terminbuchung weniger als zwei Wochen vor dem Schaltungstermin, ist IDG Media berechtigt, dem Auftraggeber 100% des Nettoauftragswertes in Rechnung zu stellen, es sei denn der Auftraggeber weist der IDG Media nach, dass der Werbeplatz zu dem gebuchten Termin anderweitig verkauft werden kann. Im Falle einer anderweitigen Buchung ist IDG Media berechtigt, dem Auftraggeber die Differenz zwischen dem neuen und dem alten Nettoauftragswert zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 30% des alten Nettoauftragswertes in Rechnung zu stellen.
17.3
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der Parteien trotz einer schriftlichen Abmahnung wiederholt eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, eine fortdauernde Vertragsverletzung innerhalb angemessener Frist nicht abstellt oder deren Folgen nicht beseitigt, gegen eine und/oder beide Parteien und/oder gegen ein von IDG Media vermarktetes Online-Medium infolge einer vertragsgegenständlichen Leistung eine Abmahnung erfolgte und/oder eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde oder für IDG Media der begründete Verdacht besteht, dass der Auftraggeber oder die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte und/oder gegen geltende rechtliche Bestimmungen oder die geltenden Werberichtlinien, verstößt bzw. verstoßen; Ein begründeter Verdacht besteht, sobald IDG Media auf Tatsachen gestützte Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen vorliegen, insbesondere ab Erhalt einer Abmahnung oder der Aufforderung zu einer Stellungnahme durch die zuständigen Landesmedienanstalten. Ein fristloser Kündigungsgrund ist auch gegeben, wenn über das Vermögen eines Vertragspartners ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet bzw. ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird und der betroffene Vertragspartner trotz entsprechender Aufforderung die offenbare Unbegründetheit des Antrags nicht binnen einer angemessenen Frist nachweist. Ein Grund zur fristlosen Kündigung besteht darüber hinaus, wenn gegen eine der Vertragsparteien Vollstreckungsmaßnahmen ausgebracht und nicht innerhalb von einem Monat aufgehoben wurden.

Als wichtige Kündigungsgründe werden seitens IDG Media weiterhin erachtet:
  • wenn der Auftraggeber von einem anderen Unternehmen mehrheitlich übernommen wird;
  • wenn der Betreiber der vertragsgegenständlichen durch IDG Media vermarkteten Webseiten den Betrieb der Webseiten einstellt.
Die bis zum Zugang einer Kündigung erbrachten Leistungen von IDG Media sind seitens des Auftraggebers entsprechend des Leistungsumfangs zu vergüten.

Verlangt der Auftraggeber ohne Einhaltung der vorgenannten Voraussetzungen, eine von ihm in Auftrag gegebene Werbung aufgrund einer Rechtsverletzung Dritter oder aus sonstigen Gründen nicht öffentlich zugänglich zu machen, so bleibt er zur Zahlung der vollen Vergütung verpflichtet. Ihm bleibt der Nachweis vorbehalten, dass IDG Media ein geringerer Schaden entstanden ist.
18.
Abtretung / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
18.1
Die Abtretung der Ansprüche aus dem Werbeauftrag durch den Auftraggeber ist nicht zulässig.
18.2
Der Auftraggeber kann gegenüber Ansprüchen von IDG Media nur dann aufrechnen, wenn die Forderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
18.3
Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch von IDG Media und der Gegenanspruch des Auftraggebers auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
19.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
19.1
Erfüllungsort und, vorbehaltlich der Regelung in Satz 2, ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von IDG Media in München, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, wenn er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt hat, oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. IDG Media ist berechtigt, auch an jedem anderen Ort zu klagen, an dem ein gesetzlicher Gerichtsstand besteht.
19.2
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen sowie des UN-Kaufrechts (CISG).
20.
Schlussbestimmungen
20.1
Sämtliche im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien abzugebende Erklärungen sowie Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Regelungen sind nur schriftlich verbindlich. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Formerfordernis. Die Versendung per E-Mail entspricht der Schriftform.
20.2
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen und weitere schriftliche Vereinbarungen bleiben auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten.


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