Finanzministerium

Weg frei für vereinfachte elektronische Rechnung

09.08.2012, von

Das Bundesfinanzministerium hat nach 13 Monaten endlich offene Fragen zur elektronischen Rechnungslegung geklärt - vor allem zur innerbetrieblichen Kontrolle.

Die elektronische Signatur ist beim Rechnungsversand per Mail nicht mehr nötig.Vergrößern
Die elektronische Signatur ist beim Rechnungsversand per Mail nicht mehr nötig.
Foto: cirquedesprit - Fotolia.com

In einem auf seiner Website veröffentlichten Schreiben vom 2. Juli 2012 hat das Bundesfinanzministerium nach 13 Monaten offene Fragen zur rückwirkend bereits seit dem 1. Juli 2011 geltenden vereinfachten elektronischen Rechnungslegung geklärt. Ungeklärt waren bislang zum Beispiel die Anforderungen an das im Gesetz genannte innerbetriebliche Kontrollverfahren.

Das Bundesfinanzministerium weist in dem Schreiben (PDF) darauf hin, dass das genannte Kontrollverfahren lediglich die korrekte Übermittlung der Rechnung und damit deren Unversehrtheit sicherstellen muss. Es beinhalte hingegen nicht die Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG und diene auch nicht der Prüfung der inhaltlichen Ordnungsmäßigkeit der Rechnung (§§ 14 Abs. 4, 14a UStG). Zudem weist das Bundesfinanzministerium nochmals darauf hin, dass es kein vorgegebenes Verfahren für die innerbetriebliche Kontrolle gibt, sondern dass jedes Verfahren geeignet ist, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft.

Wörtlich heißt es in dem Schreiben: "Unter innerbetrieblichen Kontrollverfahren im Sinne des § 14 Absatz 1 UStG n. F. sind Verfahren zu verstehen, die der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen einsetzt. Der Unternehmer ist in der Wahl des Verfahrens frei. Er wird im eigenen Interesse insbesondere überprüfen, ob:

  • die Rechnung in der Substanz korrekt ist, das heißt, ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in dargestellter Qualität und Quantität erbracht wurde,

  • der Rechnungsaussteller also tatsächlich den behaupteten Zahlungsanspruch hat,

  • die vom Rechnungssteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist und ähnliches,

  • um zu gewährleisten, dass er tatsächlich nur die Rechnungen begleicht, zu deren Begleichung er auch verpflichtet ist.

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Dr. Martin Bartonitz - 10.08.2012 16:22
Ich hatte vor einiger Zeit schon geschrieben, dass nun endlich der Pragmatismus einzieht und ein Ruck durch Deutschland gehen kann. Weg mit dem Papier und dem vielen Transport desselbetn. Ich bin zwar absoluter Fan des elektronischen Signierens, aber es sollte dort gemacht werden, wo es Sinn macht. Und bei Rechnungen habe ich das bisher nicht verstanden. Auch das Angriffspotential habe ich nicht gesehen. Wer Abzocken wollte, der hätte sich eben auch eine Signaturkarte mit gefälschten Ausweis beschafft. Was aber schon noch zu bedenken ist: ja, für die Vorsteuer ist es noch nicht relevant, wie die elektronisch übermittelte Rechnung aufbewahrt wird. Aber für die Steuerprüfung schon, nämlich im Original in einem revisionssichern Speicher. Damit kommt der Cloud-Markt dann zum tragen, denn Kleinunternehmen werden sicher nicht ein elektronsiches Archiv dafür kaufen wollen ... Viele Grüße Dr. Martin Bartonitz p.s.: oben erwähnter Artikel zum Pragmatismus: http://www.saperionblog.com/lang/de/rechnungen-ohne-signatur-ein-durchbruch-fur-pragmatismus/3178
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