Gerichtsurteil bei De-Mail

Post verliert gegen GMX und Web.de

Johannes Klostermeier ist freier Journalist aus Berlin. Zu seinen Spezialgebieten zählen unter anderem die Bereiche Public IT, Telekommunikation und Social Media.
Die Deutsche Post AG unterliegt im Rechtsstreit über das Postident-Verfahren. Die Post wollte den 1&1-Diensten Web.de und GMX die Nutzung nicht erlauben. Jetzt hat das Landgericht Köln für die De-Mail-Konkurrenz entschieden.

Unsere Schwesterpublikation CIO.de hatte über den Streit zwischen 1&1 (gehört zur United Internet AG und ist mit GMX und Web.de Wegbereiter für De-Mail) und Deutscher Post (E-Postbrief) schon mehrmals berichtet. So etwa in dem Artikel „Streit mit Post wegen De-Mail geht weiter“ und dem Artikel "Kampf um E-Post geht vor Gericht". Die Post hatte sich standhaft geweigert, ihr Postident-Verfahren auch den De-Mail-Partnern zur Verfügung zu stellen. Eine derartige Identitätsprüfung muss aber laut Gesetz zwingend erfolgen, wenn ein De-Mail-Konto eröffnet wird.

Die De-Mail-Startseite der 1&1-Marke GMX.
Die De-Mail-Startseite der 1&1-Marke GMX.

Nun hat das Landgericht Köln der Klage gegen die Deutsche Post AG im Streit um die Nutzung von Postident für De-Mail stattgegeben (Aktenzeichen 88 O 49/10). Die Post hatte den Vertrag über Postident-Dienste für die Identifizierung der potentiellen De-Mail-Kunden für die Dienste von Web.de und GMX kurzfristig gekündigt. Diese Kündigung ist jedoch nach Ansicht des Landgerichts unwirksam.

Auch der Deutschen Telekom war der Vertrag zur Nutzung von Postident zum 1. Januar 2011 gekündigt worden - man hatte ihr damals aber gleich einen neuen Vertrag angeboten, in dem die Post aber ausdrücklich ausschloss, dass Postident für De-Mail-Dienste genutzt wird.

Maßgebliche Begründung war das bestehende Monopol der Deutschen Post in diesem Bereich. Im Urteil steht: „Die Beklagte nimmt im Bereich der für den De-Mail-Dienst konformen Identifizierungsleistungen eine marktbeherrschende Stellung ein." „(...) Ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten liegt darin, dass sie gegenüber den Klägerinnen die Verweigerung der Dienstleistungen mit ihren eigenen Wettbewerbschancen auf dem De-Mail-Markt begründet. Hier liegt ein Fall des Behinderungsmissbrauchs vor." Und weiter: „(...) Für dieses missbräuchliche Verhalten der Beklagten findet sich keine sachliche Rechtfertigung. Die Beklagte nutzt vielmehr ihre Marktmacht aus, um sich auf einem Markt einen Vorteil zu verschaffen."

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