Tipps vom IT-Rechtsanwalt

9 Ratschläge für Outsourcing-Verträge

16.12.2011
Von Kolja Kröger

6. Benchmarking - denn die Technik ändert sich: "So ein Projekt lebt", gibt Jansen zu bedenken. Ein typischer Vertrag läuft über fünf, manchmal auch zehn Jahre. Eine Zeit, in der Hardware mehrere Produktzyklen durchleben kann. Darauf müsse auch der Vertrag reagieren - und mit einem standardisierten Benchmarking-Verfahren den veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden. Wie, das hält die Benchmarking-Klausel fest. Auch ein Verfahren zur Streitbeilegung zu definieren, kann nicht schaden.

Jansen rät, Außenstehende für das Benchmarking ins Boot zu holen. "Schließlich begibt der Kunde sich in eine Abhängigkeit. Ein unabhängiger Dritter kann sagen, ob das Projekt auf dem Stand der Technik und die vom Kunden gezahlten Preise angemessen oder etwa völlig überhöht sind."

Grobe Fahrlässigkeit darf kein Grund für Haftungsausschluss sein

7. Fingerspitzengefühl bei der Haftungsklausel: Hier ist Uneinigkeit fast programmiert. Der Dienstleister will das eigene Risiko so gering wie möglich halten und die eigene Haftung deswegen so gut es geht begrenzen - und der Auftraggeber will genau das Gegenteil. Dafür gibt es Industriestandards, wie eine Haftungsbegrenzung, die einem auszuhandelnden Prozentsatz des Auftragswertes entspricht. Klare Ausnahmefälle, die es festzuhalten gilt, sind für Jansen aber Vorsatz, Personenschäden sowie die Verletzung geistiger Eigentumsrechte und der Geheimhaltungspflicht.

"Anbieter fordern zunehmend häufiger eine Haftungsbegrenzung für grob fahrlässiges Handeln", berichtet der IT-Anwalt. "Und das wird von den Kunden häufig akzeptiert." Weil die Zeit drängt und man sich längst für diesen Anbieter entschieden hat. "Aber was bedeutet grob fahrlässig? Der Anbieter hätte bei entsprechender Sorgfalt erkennen können und müssen, dass ein Schaden entstehen kann. Deswegen sollte man diese Forderung auf keinen Fall akzeptieren."

Für die Haftung ist es eine wichtige Frage, in welchem Rechtsraum der Vertrag angesiedelt ist. Das Gesetz in angelsächsischen Ländern, etwa den USA und UK, unterscheidet nicht nach dem Grad des Verschuldens - also vorsätzlich oder grob fahrlässig. Für die dortigen Richter ist die Art des Schadens entscheidend: direkt oder indirekt. "Ein typischer US-Anbieter will nur für direkte Schäden haften." Hat er einen defekten Rechner aufgestellt, tauscht er ihn aus. Für indirekte Schäden, wie durch den kaputten Rechner verursachte Verluste, will er aber nicht aufkommen. Jansen betont: "Das ist mit dem deutschen Recht in aller Regel nicht vereinbar."

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