Bundesarbeitsgericht

Bundesarbeitsrichter beschäftigen sich mit dem Verfall von Urlaub

19.02.2019
Ohne Urlaubsantrag gibt es keinen Urlaub. Doch wie umfassend muss der Arbeitgeber seine Beschäftigten darauf hinweisen, dass ihre Ansprüche auf freie Tage auch verfallen können? Das Bundesarbeitsgericht könnte dazu am Dienstag Antworten liefern.
Das Bundesarbeitsgericht klärt, wann Urlaubsansprüche von Beschäftigten verfallen.
Das Bundesarbeitsgericht klärt, wann Urlaubsansprüche von Beschäftigten verfallen.
Foto: Brian A Jackson - shutterstock.com

In einem juristischen Streit um den Verfall von nicht genommenen Urlaubstagen könnte ein Grundsatzurteil fallen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt verhandelt am Dienstag, unter welchen Umständen Urlaubsansprüche von Beschäftigten erlöschen.

Um was geht es?

Die Erfurter Richter müssen die Frage klären, ob und wie umfassend Arbeitgeber Angestellte im Vorfeld vor dem Verfall von Urlaubsansprüchen warnen müssen. "Es stellt sich die spannende Frage, welche Fürsorgepflichten der Arbeitgeber hat, den Arbeitnehmer möglichst anzuhalten, tatsächlich den Erholungsurlaub noch zu nehmen. Und wie weit geht diese Pflicht?", sagte der Tübinger Arbeitsrechtler Hermann Reichold.

Wie sieht der konkrete Fall aus?

Geklagt hatte ein Wissenschaftler, der 51 Tage Urlaub bezahlt haben möchte, den er bis zum Ende seines Arbeitsvertrages nicht mehr genommen hatte. Beklagte ist die Max-Planck-Gesellschaft München, bei der der Wissenschaftler nach den Tarif-Regeln des Öffentlichen Dienstes angestellt war. In einem früheren Urteil des Landesarbeitsgerichts München war von einer Urlaubsabgeltung in Höhe von fast 12.000 Euro die Rede. Der Fall lag auch schon beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Das Bundesarbeitsgericht muss dessen Rechtsprechung nun berücksichtigen. Der EuGH hatte sich im November mit dem Thema befasst.

Wie haben die Luxemburger Richter des EuGH entschieden?

Nach Ansicht von Experten hat der EuGH Arbeitnehmern grundsätzlich den Rücken gestärkt. Arbeitnehmer müssen durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt werden, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen, entschieden die Luxemburger Richter. Allerdings habe der EuGH nicht entschieden, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten zwangsweise Urlaub anordnen muss, betonte der Göttinger Arbeitsrechtler Olaf Deinert. Das Bundesarbeitsgericht muss nun klären, wie genau sich das Urteil der Luxemburger Richter auf die Praxis in Deutschland auswirkt.

Welche Folgen erwarten Experten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

"Es wird die Praxis der Urlaubsgewährung verändern", ist Deinert überzeugt. Er geht davon aus, dass Arbeitgeber künftig stärker darauf achten müssen, "bei der Urlaubsgewährung alle im Boot zu haben - und nicht nur diejenigen, die einen Urlaubsantrag stellen." Stellte ein Arbeitnehmer nach bisheriger Praxis keinen Urlaubsantrag, konnten seine Ansprüche verfallen. Durch das Urteil des EuGH ist Arbeitsrechtlern zufolge denkbar, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten vor dem Verfall ihres Urlaubs ausdrücklich warnen müssen. Experten erwarten mit Spannung, welche Anforderungen an Arbeitgeber sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ergeben.

Könnte verfallen geglaubter Urlaub möglicherweise doch noch genommen werden?

Das hängt ganz von der Entscheidung des BAG ab. "Es kann sein, dass Arbeitgeber prüfen sollten, ob sie aus den letzten Jahren noch Urlaub haben, von dem sie glaubten, er sei verfallen", sagte ein Sprecher des Bundesarbeitsgerichts. Auch Arbeitsrechtler Deinert würde solche Fälle nicht ausschließen. "Das ist sicher eine der Fragen, die das BAG noch klären müsste", sagte Deinert. (dpa/rs)

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