Definition und FAQs

Der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung

04.09.2018
Von Christian Töpfer und


Andreas Th. Fischer ist freier Journalist im Süden von München. Er verfügt über langjährige Erfahrung als Redakteur bei verschiedenen IT-Fachmedien, darunter NetworkWorld Germany, com! professional und ChannelPartner. Seine fachlichen Schwerpunkte liegen in den Bereichen IT-Security,  Betriebssysteme, Netzwerke, Virtualisierung, Cloud Computing und KI. Über diese Themen schreibt er auch für Smokinggun.de.

Wie wird die Gewährleistungsfrist berechnet?

Das Gewährleistungsrecht legt fest, dass die Zeit, in der ein Gerät in Reparatur ist, nicht zur Gewährleistungsfrist zählt. Lässt ein Verbraucher also zum Beispiel seinen MP3-Player reparieren, der nach vier Monaten nicht mehr funktionierte, und bekommt diesen erst nach einem Monat wieder zurück, hat er danach noch weitere 20 Monate Anspruch auf eine erneute Gewährleistung. Außerdem muss nach Angaben der Verbraucherzentrale folgender Punkt beachtet werden: "Hat der Verkäufer einen Mangel nachweisbar arglistig verschwiegen, kann der Käufer noch drei Jahre ab Kenntnis dieser Umstände Ansprüche stellen."

Wird das Gerät gegen ein neues getauscht, beginnt die zweijährige Frist von vorne. Für die Herstellergarantie, die individuell festgelegt werden kann, gilt das meist nicht.

Wer übernimmt die Folgekosten?

Laut Gewährleistungsrecht muss der Verkäufer sämtliche Nebenkosten wie Versand oder Aus- und Einbau tragen. Erwirbt ein Verbraucher beispielsweise eine Spülmaschine, die nach der Montage einen irreparablen Mangel aufweist, muss der Verkäufer nicht nur eine neue Spülmaschine anliefern, sondern auch Aus- und Einbau übernehmen oder bezahlen. Bei der freiwilligen Garantie muss der Hersteller diese Kosten nicht tragen.

Allerdings können in bestimmten Konstellation dem Verbraucher die Rücksendekosten wirksam auferlegt werden, zum Beispiel wenn der Preis der zurückzusendenden Sache den Betrag von 40 Euro nicht übersteigt (Fernabsatzgesetz).

Wenn es sich um kompakte Gegenstände handelt, die Kunden leicht selbst zur Post bringen können, kann der Verkäufer die Rücksendung nach Angaben der Verbraucherzentrale verlangen.

Was ist ein Mangel?

Einen Mangel hat eine Kaufsache,

  • wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder

  • wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder

  • wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder

  • wenn sie nicht die übliche Beschaffenheit aufweist.

Der Händler haftet für den Mangel dann, wenn er schon bei Gefahrübergang (in der Regel bei der Übergabe der Sache) vorhanden war. Ob der Mangel zu diesem Zeitpunkt erkennbar war, spielt keine Rolle. Auch Material- oder Verarbeitungsfehler, die erst später zu Problemen führen, sind Sachmängel.

Beispiele:
Ein Mangel liegt vor,

  • wenn die Glasur der Kaffeetasse von Anfang an einen Sprung hat, so dass die Tasse nicht dicht ist (gewöhnliche Verwendung) oder

  • wenn die Kaffeetasse einen Glasursprung aufweist (übliche Beschaffenheit), selbst wenn sie benutzbar ist oder

  • wenn die Kaffeetasse als spülmaschinenfest verkauft wird (vereinbarte Beschaffenheit), aber durch Spülmaschinenwäsche Glasurschäden oder Farbveränderungen erlitten oder

  • wenn die Tasse nicht die auf der Verpackung angegebene Farbe hat (vereinbarte Beschaffenheit).

Eine Freisprechanlage für Handys hat z. B. auch dann einen Mangel, wenn der Verkäufer fälschlicherweise sagt, sie funktioniere mit einem bestimmten Handy-Typ (nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung) – was aber nicht stimmt.

Streng genommen, gibt es keine "Verschleißteile". Sachmängel aber schon.
Streng genommen, gibt es keine "Verschleißteile". Sachmängel aber schon.
Foto: Ansario - shutterstock.com

Allerdings kennt das Gesetz nach Aussage der Verbraucherzentrale keine "Verschleißteile". Ob der Verkäufer für den Mangel an einer Ware haften müsse, hänge einzig und allein davon ab, "ob ein Sachmangel vorliegt und ob dieser Fehler/Defekt schon existiert hat oder im Keim bereits angelegt war, als das Produkt dem Käufer übergeben wurde". Für eine normale Abnutzung von Teilen, die einem Verschleiß unterliegen, müsse der Verkäufer jedoch nicht aufkommen.

Wer entscheidet, was bei einem Mangel passiert?

Bei Mängeln hat grundsätzlich der Kunde das Wahlrecht. Zunächst kann er wählen, ob er Nachbesserung oder Ersatzlieferung wünscht. Der Händler kann die vom Kunden gewählte Form nur verweigern, wenn sie für ihn unzumutbar oder unmöglich ist. So ist der Händler z. B. nicht zur Lieferung eines Nachfolgemodells verpflichtet, wenn das bemängelte Modell nicht mehr lieferbar ist. Auch kann der Händler die unverhältnismäßig teure Reparatur ablehnen.

Scheitert die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, entsteht für den Kunden ein neues Wahlrecht: Er kann den Vertrag rückgängig machen oder dem Mangel entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen.

Wann tritt eine Verjährung ein?

Ein Mangel muss noch innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden, sonst verjährt er. Käufer haben allerdings die Möglichkeit, eine Verjährung zu verhindern, indem sie etwa mit dem Verkäufer in Verhandlungen treten, ob dieser den Mangel akzeptiert und beseitigen will. Wenn der Verkäufer die Ware anschließend auf einen Mangel prüft, wird die "Verjährungsuhr" nach Angaben der Verbraucherzentrale angehalten. Die Verjährung trete "dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Verhandlungen, d.h. in diesem Fall nach Rückgabe der geprüften Ware an den Verbraucher, ein". Eine andere Möglichkeit für den Kunden, eine Verjährung zu verhindern, ist Klage zu erheben oder eine Gütestelle für außergerichtliche Streitbeilegungen anzurufen.

Auf der nächsten Seite geht es u.a. um das Umtauschrecht.

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