Kauf über Internet-Plattform

Dienstwagen: Worauf Sie beim Kauf achten sollten



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Angabe "Jahreswagen - 1 Vorbesitzer/1. Hand" irreführend ist.
Jahreswagen wie zum Beispiel der X1 von BMW sind keine schlechte Wahl. Bei Fahrzeugen mit Mietwagen-Historie gibt es aber einiges zu beachten.
Jahreswagen wie zum Beispiel der X1 von BMW sind keine schlechte Wahl. Bei Fahrzeugen mit Mietwagen-Historie gibt es aber einiges zu beachten.
Foto: BMW Group

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat entschieden, dass bei einem Mietwagen die Angabe "Jahreswagen - 1 Vorbesitzer / 1. Hand" irreführend sei, wenn nicht über die Art des Vorbesitzers aufgeklärt werde. Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm - I-4 U 101/10.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Kfz-Händlerin über eine Internetplattform einen Pkw mit der Beschreibung "Jahreswagen 1 Vorbesitzer" und "1. Hand" angeboten. Dieser Pkw war gewerblich von zwei Mietwagenfirmen genutzt worden. Eine andere Händlerin hatte darin eine Irreführung gesehen und gegen die Anbieterin im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Unterlassungsverfügung erwirkt. Auf den Widerspruch der Anbieterin hatte das Landgericht Essen diesen Beschluss aufgehoben und eine Irreführung verneint.

Die Angabe der Vorbesitzer werde formal als Bezeichnung der eingetragenen Halter verstanden. Über eine gewerbliche Nutzung müsse nicht aufgeklärt werden, solange durch diesen Gebrauch keine Wertminderung eingetreten sei.

Der 4. Zivilsenat hat nun die landgerichtliche Unterlassungsverfügung bestätigt, betont Klarmann. Es sei irreführend, wenn zusätzlich zur Verwendung des Begriffs "Jahreswagen" auf die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt werde, ohne dass über die Art des Vorbesitzes aufgeklärt werde. Der Durchschnittsverbraucher verstehe die Angabe der Vorbesitzer nicht allein formal, sondern verbinde damit die Vorstellung, von wie vielen Personen und zu welchen Zwecken das Fahrzeug bislang genutzt worden sei.

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