TTDSG

Gesetz soll Umgang mit Cookie-Anfragen vereinfachen

20.05.2021
Ein neues Gesetz soll den Umgang mit Daten-Anfragen vereinfachen und zudem das digitale Erbe sichern.
Bisher müssen Nutzer auf jeder Website einzeln Cookies zustimmen.
Bisher müssen Nutzer auf jeder Website einzeln Cookies zustimmen.
Foto: Song_about_summer - shutterstock.com

Ein Kernpunkt ist die Idee zentralisierter Bereiche auf Geräten, in denen Nutzer an einem Ort über den Zugang zu ihren Informationen entscheiden können. Im Moment taucht vor allem beim ersten Besuch jeder Website zunächst ein Banner mit einer Anfrage zur Speicherung sogenannter Cookies auf, der viele Nutzer einfach schnell zustimmen.

Der Bundestag nahm das Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) am Donnerstag mit den Stimmen der Regierungskoalition an. Die Einwilligungsmanager zur Datenverwaltung dürften aber noch auf sich warten lassen: Details müssten noch mit Verordnungen ausgestaltet werden, schränkte der SPD-Abgeordnete Falko Mohrs ein. Manuel Höferlin von der FDP verwies zugleich darauf, dass Cookies bei der Datensammlung im Netz schon lange nicht mehr erste Wahl seien.

Cookies sind kleine Dateien, die eine Website auf Geräten ablegen kann. Dank ihnen kann der Anbieter zum Beispiel erkennen, ob jemand die Seite schon einmal besucht hat. Sie können aber auch dazu verwendet werden, Aktivitäten der Nutzer für Werbezwecke nachzuverfolgen. In Europa muss man die Nutzer um ausdrückliche Erlaubnis bitten, bevor man Cookies platziert.

Der Zentralverband der Werbewirtschaft kritisierte das Vorhaben, weil damit die Einwilligungsmanager die Beziehung zwischen Internetangeboten und Nutzer übernehmen würden. "Es ist ein fataler Schritt in die falsche Richtung." Es sei nicht nachvollziehbar, jeder Webseite die Datenverarbeitung ohne Einwilligung der Nutzer zu verbieten - und zugleich "festzulegen, dass Einwilligungen von Webseiten faktisch nicht mehr abgefragt und erteilte Einwilligungen nicht mehr genutzt werden können".

Mit dem Gesetz wird auch festgeschrieben, dass das Fernmeldegeheimnis dem Erben nicht entgegensteht. Damit fällt eine Hürde für die Erbschaft zum Beispiel bei Online-Accounts. (dpa/rs)

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