Telefonieren und Co. im Straßenverkehr

Handynutzung – was genau verboten ist

Bertil Jakobson ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Mitglied des VdVKA - Verband Deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V., sowie Vizepräsident des DSV Deutscher Strafverteidiger Verband e. V.
Wohl die meisten Autofahrern und Radfahrer haben schon gehört, dass die Benutzung eines Handys während der Fahrt verboten ist und ein Bußgeld nach sich ziehen kann. Doch wie es genau aussieht, wissen die wenigsten.

Zentrale Vorschrift ist die Norm des § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dort heißt es: "Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."

Wer gegen diese Vorschrift verstößt, so Jakobson, wird als Kraftfahrer seit dem 1. Mai 2014 grds. mit 60 € Bußgeld belegt, als Radfahrer mit 25 €. Bei einem Bußgeld von 60 Euro oder mehr wird ferner ein Punkt in Flensburg im sogenannten Fahreignungsregister eingetragen. Man kann diesen Punkt auch nicht durch Zahlung eines freiwillig höheren Bußgelds abwenden.

Was vielen Mitbürgern nicht bekannt ist, ist die Rechtstatsache, dass Fahrzeugführer im Sinne der Straßenverkehrsordnung nicht nur der Kraftfahrzeugführer, sondern auch Radfahrer sind. Dabei gibt es allerdings einen wesentlichen Unterschied:

- Bei stehenden Radfahrern entfällt das Benutzungsverbot.

- Bei stehenden Kraftfahrzeugführern entfällt das Benutzungsverbot nur dann, wenn gleichzeitig auch der Motor des Fahrzeugs ausgeschaltet ist.

Ein Navi für den Radfahrer. Das Telefonierern mit einem Smartphone ist aber auch Radfahrern untersagt.
Ein Navi für den Radfahrer. Das Telefonierern mit einem Smartphone ist aber auch Radfahrern untersagt.
Foto: 2014

Auf jeden Fall ist als Kraftfahrer (und Radfahrer) während der Fahrt oder bei laufendem Motor u. a. verboten, Folgendes mit dem Handy zu erledigen:

- das Versenden einer SMS,

- das Verwenden als Terminplaner (also das Scrollen und Tippen von Text),

- das Verwenden als Telefon,

- zum Auslesen von Daten wie beispielsweise einer Telefonnummer,

- das "Nur"-Wegdrücken eines ankommenden Anrufes,

- das Halten ans Ohr, um Musik zu hören.

"Nicht bewegen" reicht nicht aus

Dieses Verbot hat für Kraftfahrer insbesondere dann Bedeutung, wenn sie im Stau stehen oder an einer Bahnschranke oder an der roten Ampel halten müssen. Entgegen irriger weit verbreiteter Ansicht ist eine Nutzung des Mobiltelefons nicht deswegen legal, weil das Auto nicht in Bewegung ist. Entscheidend ist aus juristischer Sicht, dass der Motor ausgeschaltet ist. Nur dann ist eine Handynutzung erlaubt.

Das Problem ist häufig, dass viele Kraft- oder auch Radfahrer bei einem ankommenden Anruf "intuitiv" zum Handy greifen, und sei es nur um zu sehen, wer dort anruft, oder um den Anruf wegzudrücken.

Wer dabei von der Polizei beobachtet wird, hat praktisch keine Chance, sich herauszureden, wenn dies während der Fahrt erfolgt.

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