Steuerrecht bei Dienstwagen

Kosten für Ferrari Spider nicht absetzbar

Werner Kurzlechner lebt als freier Journalist in Berlin und beschäftigt sich mit Rechtsurteilen, die Einfluss auf die tägliche Arbeit von Finanzentscheidern nehmen. Als Wirtschaftshistoriker ist er auch für Fachmagazine und Tageszeitungen jenseits der IT-Welt tätig.
Kosten für Firmenwagen können oft als Betriebsausgaben steuerlich abgesetzt werden. Die Modelle können vom Unternehmen auch frei gewählt werden - aber nur bis zu einem gewissen Grad. Ein Ferrari Spider erschien einem Finanzgericht jetzt als unangemessen luxuriös.

Sage mir, was du fährst, und ich sage dir, wer du bist - diese Devise spielt auch im Berufsleben eine Rolle, wo die weichen Faktoren Image und Prestige durchaus Einfluss auf den wirtschaftlichen Erfolg haben können. Finanzbehörden und Gerichte sind indes nicht gewillt, diesen Zusammenhang zu überstrapazieren und Freifahrtscheine bei der Auswahl dienstlich genutzter Fahrzeuge klaglos hinzunehmen.

Das Finanzgericht Nürnberg stellte nun in einem aktuellen Urteil klar, dass sich die Kosten für einen Ferrari Spider nicht einfach so als Betriebsausgaben absetzen lassen.

Ein Mulitvan und ein geleaster Spider

Hinter der Entscheidung mit dem Aktenzeichen 7 K 966/2009 steht ein Fall, der alle Zutaten für eine schlagzeilenträchtige Story mitbringt: Ein wirtschaftlich ausgesprochen erfolgreicher Tierarzt kommt zu seinen Patienten im VW Multivan, seinem Dienstfahrzeug.

Bei weiten Fahrten zu Fortbildungen und Kongressen hat er es aber gerne eine Nummer sportlicher (Warum für den Arbeitsweg nicht die kürzeste Strecke gewählt werden muss). Bis 2005 nutzte er dafür einen Porsche Boxter S, danach leaste er den für das Verfahren relevanten Ferrari Spider. Nach einmaliger Sonderzahlung von 15.000 Euro plus Umsatzsteuer waren dafür 36 Leasingraten zu je rund 2000 Euro fällig.

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