Steuerrecht bei Dienstwagen

Kosten für Ferrari Spider nicht absetzbar

Werner Kurzlechner lebt als freier Journalist in Berlin und beschäftigt sich mit Rechtsurteilen, die Einfluss auf die tägliche Arbeit von Finanzentscheidern nehmen. Als Wirtschaftshistoriker ist er auch für Fachmagazine und Tageszeitungen jenseits der IT-Welt tätig.

Beanspruchte Betriebskosten: 100.000 Euro

Der Mann meinte es ziemlich ernst damit, die Betriebskosten steuerlich absetzen zu können. Das Fahrtenbuch wurde akkurat geführt. Genutzt wurde das schnittige Gefährt offenbar nahezu ausschließlich für beruflich motivierte Fahrten. 2006 etwa legte der Veterinärmediziner knapp 3500 Kilometer wegen des Besuches von neun Fortbildungsseminaren zurück. Für die drei Jahre 2005, 2006 und 2007 ermittelte der Arzt Gesamtkosten von insgesamt etwa 100.000 Euro.

Das Finanzamt spielte bei dieser Rechnung jedoch nicht mit und gewährte lediglich einen Abzug von 1 Euro je gefahrenen Kilometer; die Aufzeichnungen aus dem Fahrtenbuch wurden übergangen und für 2006 und 2007 jeweils 2000 gefahrene Kilometer geschätzt. Alles in allem ergab das einen Abzug von lediglich 4.104 Euro für die drei Jahre.

Dienstwagen nicht aus privaten Interessen

Der Tierarzt legte erst Einspruch gegen diese Bescheide ein und zog dann vor Gericht. Seine Argumente: Bei durchschnittlichen Umsätzen von rund 700.000 Euro pro Jahr sei ein entsprechendes Kraftfahrzeug für dienstliche Obliegenheiten nötig. Für den Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben komme es nicht darauf an, ob diese angemessen seien.

Betriebsausgaben seien vielmehr alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst seien. Der Betriebsinhaber könne frei entscheiden, welche Aufwendungen er für seinen Betrieb mache. Grundsätzlich sei dabei die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit für die Anerkennung als Betriebsausgaben ohne Bedeutung. Im Übrigen machten die Fahrzeugkosten des Arztes nur branchendurchschnittliche 4 bis 5 Prozent des Jahresumsatzes aus.

Das Finanzamt argumentierte, ein Zusammenhang zwischen geschäftlichem Erfolg des Tierarztes und der Ferrari-Nutzung sei nicht nachvollziehbar. Aus Sicht des Finanzamts seien für die Anschaffung des Ferraris überwiegend private Interessen ausschlaggebend gewesen, die Kosten seien daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

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