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Tipp für Telearbeiter

Kosten für Home Office steuerlich absetzbar

16.08.2012

Lieber Einspruch beim Finanzamt einlegen

"Auch wenn ein häusliches Arbeitszimmer in dem Fall anzunehmen sei, hätte der Abzug von maximal 1.250 Euro erfolgen müssen", so Jörg Strötzel, Vorsitzender der Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). "Denn da für die Zeiten, in denen der Steuerbürger von zu Hause arbeiten sollte, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, hätte dieser Werbungskostenabzug gewährt werden müssen", so Strötzel weiter.

Die VLH rät daher allen Personen, die im Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber teilweise oder ganz von zu Hause aus arbeiten, die dafür entstehenden Erwerbsaufwendungen für den Tätigkeitsraum und den Telearbeitsplatz in voller Höhe zu beantragen. Lehnt das Finanzamt dies ab, sollte hiergegen Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Entscheidung hierüber mit Hinweis auf das mittlerweile beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 40/12 anhängige Revisionsverfahren beantragt werden.

(Computerwoche)

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