Haftung, Abfindung, Dienstwagen

Mehr clevere Klauseln für Manager

Bettina Dobe war bis Dezember 2014 Autorin für cio.de.

Dann geh ich eben zur Konkurrenz!

Zwar hat nicht jeder Mitarbeiter die berühmte Geheimformel für Coca-Cola im Kopf. Trotzdem wollen Firmen nicht, dass ihre Angestellten nach einer Kündigung sofort zur Konkurrenz wechseln. "Stellen Sie sich vor, der Entwickler eines Automobilunternehmens baut ein ganz entscheidendes Teil für ein neues Auto und verschafft damit der Firma einen Wettbewerbsvorteil", erklärt Hauptvogel den Sachverhalt. "Es wäre eine Katastrophe, wenn er dann sofort zur Konkurrenz wechselt."

Zur Konkurrenz zu wechseln ist gar nicht so einfach.
Zur Konkurrenz zu wechseln ist gar nicht so einfach.
Foto: FotolEdhar - Fotolia.com

Also vereinbart die Firma im Vertrag ein so genanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Während eines Zeitraums von maximal zwei Jahren darf der Arbeitnehmer nicht zur Konkurrenz wechseln. Das soll Wettbewerbsverzerrungen verhindern. Während dieser Zeit muss der Arbeitgeber aber mindestens die Hälfte der letzten Bezüge zahlen, die sogenannte Karenzentschädigung. Er verdient ja kein Geld, oder zumindest nicht bei Arbeitgeber, zu dem er möchte. "Dauert das Verbot zwei Jahre, bekommt der Arbeitnehmer also mindestens ein Jahresgehalt", erklärt Hauptvogel.

Karenzentschädigung bei Managern?

Für Geschäftsführer und Vorstände (juristisch "Organe") ist das allerdings ein wenig anders. Denn bei Organen ist zwar keine Karenzentschädigung Pflicht, das Verbot muss aber auf das wirklich notwendige Maß beschränkt sein, also zum Beispiel auf bestimmte direkte Konkurrenten. "Ein Vorstand soll nicht von einer Pharma-Firma in die nächste wechseln können", erläutert Hauptvogel. "Aber einer, der bei BMW im Vorstand saß, kann ohne Weiteres danach ein IT-Unternehmen leiten. Die kaufmännischen Aufgaben sind unabhängig von der Branche", sagt Hauptvogel.

Wer trotzdem zur direkten Konkurrenz will, sollte in seinem Vertrag nachsehen, wie die Klausel genau aussieht. "Viele dieser Klauseln sind nicht richtig formuliert und damit ungültig", sagt der Münchner Jurist. Ist nämlich die Karenzentschädigung zu niedrig - weniger als 50 Prozent des Jahresgehaltes - oder steht gar keine Zahl darin, ist die Klausel ungültig: Schon kann ein Vorstand zur Konkurrenz wechseln.

Manager, Vorstände und Geschäftsführer sollten ihren Arbeitsvertrag also genauestens prüfen, bevor sie unterschreiben. Wer weiß, was ihnen entgeht.

Umgekehrt gilt auch für Unternehmen, die Verträge neuer Mitarbeiter genauestens zu prüfen. Im dritten Teil unserer Serie verraten wir, wie sich eine Firma zum Beispiel vor säumigen Kandidaten schützen kann.

Serie: Worauf Manager achten müssen

Teil 1: Clevere Arbeitsverträge für Manager

Teil 3: So verhandeln Unternehmen richtig

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