Linux-Verband gegen Vergabepraxis

Microsoft-Vertrag entbindet Behörden nicht von Ausschreibungspflicht

27.06.2008
Von Alexander Galdy
Der zwischen dem Bundesministerium des Inneren (BMI) und Microsoft beschlossene Rahmenvertrag enthebt die Öffentliche Verwaltung nicht von ihrer Ausschreibungspflicht. Zu diesem Ergebnis kommt ein Rechtsgutachten, das der Linux-Verband in Auftrag gegeben hatte. Demnach müssen Behörden auch weiterhin Regeln des Vergabeverfahrens genau einhalten.

Der Verband beklagt eine seiner Meinung nach bedenkliche Entwicklung bei Ausschreibungsverfahren öffentlicher Stellen. Seit im Juni 2007 zwischen dem Ministerium und dem Software-Hersteller ein "Select-Vertrag" über eine Laufzeit von 36 Monaten geschlossen wurde, mehren sich Berichte von Mitgliedern, die sich benachteiligt fühlen. Demnach nimmt die "freihändige" Vergabe von Software-Aufträgen ohne Ausschreibungen an MicrosoftMicrosoft und dessen Geschäftspartner zu. Alles zu Microsoft auf CIO.de

"Der Vertrag setzt keine vergaberechtlichen Vorschriften außer Kraft", sagt Rechtsanwalt Thomas Feil, der das Rechtsgutachten im Auftrag des Linux-Verbandes erstellt hat. Er kommt zu dem Schluss, dass die Ausschreibungspflicht weder national noch EU-weit umgangenen werden kann. Diese Auffassung wird laut Gutachten auch vom BMI in einem ergänzenden Merkblatt mit entsprechenden Ausführungen bestätigt.

Keine Diskriminierung

Nach dem Vertrag werden der öffentlichen Verwaltung besonders günstige Konditionen für die Beschaffung von Microsoft-Produkten eingeräumt. Allerdings sind in jedem Fall Ausschreibungen erforderlich. Diese dürfen keine diskriminierenden Einschränkungen enthalten. Auch dem Verweis auf Kompatibilitätsprobleme haben Gerichte sehr enge Grenzen gesetzt.

Das hat Konsequenzen für öffentliche Auftraggeber. Das Vergaberecht fordert eine produktneutrale Ausschreibung und versagt grundsätzlich die Nennung von Markennamen bei der Beschreibung einer zu beschaffenden Leistung oder Software. Das ist nur in Ausnahmefällen gestattet, wenn keine hinreichend genaue und allgemein verständliche Bezeichnung oder anderweitige Beschreibung des Leistungsgegenstandes möglich ist. In diesem Fall ist aber der Zusatz "oder gleichwertig" anzubringen.

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