Nur Fahrtenbuch kann Dienstwagen-Besteuerung verhindern

10.07.2013
Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen ausschließlich beruflich nutzen, müssen dies dem Finanzamt mit einem Fahrtenbuch nachweisen.

Ansonsten darf der Fiskus ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Wagens besteuern. Das hat der Bundesfinanzhof in München in mehreren neuen Urteilen entschieden und seine bisherige Rechtsprechung damit korrigiert.

Bislang blieben Beschäftigte zum Teil auch ohne Fahrtenbuch von einer Besteuerung des Firmenwagens verschont, wenn sie diesen nur beruflich nutzen. "Diese Möglichkeit ist nun entfallen", teilte das oberste deutsche Steuergericht am Mittwoch mit. Wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt werde, sei der Wagen grundsätzlich nach der Ein-Prozent-Regel zu bewerten. Für einen Wagen mit einem Listenpreis von 30 000 Euro müssen sie somit 300 Euro pro Monat versteuern.

Im vergangenen Jahr hatte der Bundesfinanzhof diese Ein-Prozent-Regel bestätigt und die Klage eines Arbeitnehmers gegen den Grundsatz abgewiesen. Der Mann hatte von seiner Firma einen gebrauchten Wagen im Wert von 32 000 Euro zur Verfügung gestellt bekommen. Weil das Auto neu 81 400 Euro kostet, setzte das Finanzamt 814 Euro monatlich als geldwerten Vorteil an. Zu Recht, entschieden die Richter: Der Vorteil des Arbeitnehmers liege auch in der Übernahme sämtlicher Benzinkosten, Reparaturen, Kfz-Steuern und Versicherungsprämien. (dpa/rs)

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