Bring Your Own Device

Private Apple-Geräte bei der Arbeit

02.11.2011
Von    und Patrick Woods
Dr. Michael Rath ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologie-Recht und Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln. Zudem ist er Certified ISO/IEC 27001 Lead Auditor. Seine Beratungsschwerpunkte sind das IT-Recht, Datenschutzrecht und der Gewerbliche Rechtsschutz. Dr. Michael Rath ist u.a. Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI) und akkreditierter Schlichter für IT-Streitigkeiten bei der Schlichtungsstelle der DGRI.

Voraussetzung Sicherheit

Selbstverständlich müssen beim "BYOD-Modell" die sich aufdrängenden Fragen der IT-Sicherheit beantwortet werden. Hier können Desktop-Virtualisierung und Terminal-Lösungen den Spagat zwischen privater und dienstlicher Nutzung erleichtern. Wichtige Firmendaten lagern in dem Fall etwa auf einem ServerServer und nicht auf den Privatgeräten, diese bieten dann nur den Zugang dazu. Alles zu Server auf CIO.de

Wichtige Unternehmensdaten und sensible personenbezogene Daten müssen natürlich auch auf den privaten PCs verschlüsselt werden. Eine bestimmte Mindestausstattung der privaten Geräte ist daher ebenso ein Muss wie der Einsatz standardisierter Software. So sollten auf allen Geräten ein einheitliches Betriebssystem und identische Versionen der Software installiert sein, um den Support zu erleichtern.

Der Business Case für "Bring your own Computer" muss jedoch auch mit den Juristen abgeklärt werden. Denn die notwendige Trennung zwischen Firmendaten und privaten Daten ist auch bei diesem Modell eine Pflicht, die aus IT-Compliance (Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben) und Datenschutz resultiert. Selbst wenn der PC dem Mitarbeiter gehört, muss der Arbeitgeber jederzeit Zugriff auf die unternehmenswichtigen Informationen haben - hier müssen in Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) rechtssichere Konzepte für die revisionssichere Archivierung und entsprechende Einsichtsrechte des Arbeitgebers erarbeitet werden.

Das Bundesdatenschutzgesetz sieht hier in Paragraph 32 Grenzen vor, die nicht überschritten werden dürfen. So dürfen personenbezogene Daten des Arbeitnehmers nur im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses genutzt werden. Zudem soll der Beschäftigtendatenschutz im nächsten Jahr vollständig überarbeitet werden. Es liegt auf der Hand, dass alte Betriebsvereinbarungen oder IT-Richtlinien die Anschaffung privater IT-Geräte durch den Mitarbeiter nicht regeln. Auch diese IT-Richtlinien müssen daher überarbeitet werden.

Wer beim Ausfall oder Defekt haftet?

Dabei muss auch verabredet werden, wer bei einem Ausfall oder Defekt der privaten Hardware haftet. Dies bedeutet, dass vor der Anschaffung privater IT genau geregelt werden muss, wie die Wartung der privaten Geräte durchgeführt wird, ob und auf welchem Wege also vom Arbeitgeber Ersatz beschafft werden muss, ob eventuell Leihgeräte für die Ausfallzeit bereitgehalten werden und wer im Falle eines Verlustes eines Gerätes letztlich haftet. Denn normalerweise muss ein Betriebsmittel dem Mitarbeiter kostenfrei zur Verfügung gestellt werden und ein Ausfall dieser Arbeitsmittel fällt somit in das Risiko der Firma. Hier kann ein Rund-um-Sorglos-Paket eine nützliche Option sein; Hardware-Anbieter offerieren bereits seit geraumer Zeit solche BYOD-Betreibermodelle, die auch Szenarien für den Ausfall privater Geräte enthalten. Dabei wird ein Geräte-Pool vorgehalten, aus dem kurzfristig Ersatzgeräte beschafft werden können.

Der Zuschuss des Arbeitsgebers zum privaten PC muss auch steuerlich betrachtet werden - ist der insoweit gewährte geldwerte Vorteil zu versteuern oder kann der Betrag, der eventuell über dem Zuschuss des Arbeitgebers liegt, sogar als Werbungskosten geltend gemacht werden? Geregelt werden muss schließlich auch, wem beispielsweise privat angeschaffte Software (etwa Apps) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehört oder ob ein Zuschuss zum Gerät nur als Darlehen gewährt wird und deshalb auf Raten zurückzuzahlen ist, sollte das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet werden. (Macwelt)

Dr. Michael Rath

Dr. Michael Rath ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Partner der Kanzlei Luther mit Sitz in Köln. RA Rath ist seit über zwölf Jahren auf das IT- und Datenschutzrecht spezialisiert.

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