MACHTWORT DER BUNDESARBEITSRICHTER

Private Mails können zur Kündigung führen

03.12.2005
Von Thomas Feil
Die Diskussion um die private Internetnutzung am Arbeitsplatz hat durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts eine neue Qualität bekommen. Die Richter haben klargestellt, dass eine private Nutzung die fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

DIESE AUFFASSUNG WAR bis dato nicht von allen Arbeitsgerichten geteilt worden: Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Juli 2005 (Az.: 2 AZR 581/04) haben die Richter klargestellt, dass eine private Nutzung des Internets eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. In der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts liest sich das so:

„Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Ob die Kündigung in einem solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, ist auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.”

Dass es bislang auch eine ganz andere Rechtssprechung gab, musste ein Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln erfahren. Das Urteil der Kölner Richter vom 15.12.2003 (Az.: 2 Sa 816/03) zeigt das Dilemma um die private PC-Nutzung in Unternehmen überdeutlich. Eine Chefsekretärin hatte mehrfach private E-Mails an Dritte gesandt und sogar ihren Arbeitgeber als dumm und unfähig bezeichnet. Aber kündigen konnte der Arbeitgeber dennoch nicht. Das LAG Köln fordert zunächst eine Abmahnung. Der Fehler des Arbeitgebers: Es gab im Unternehmen keine betriebliche Regelung über den Umfang der Privatnutzung des PCs am Arbeitsplatz.

Der rechtliche Hintergrund

Immer wieder scheiterten bisher Arbeitgeber mit Kündigungen, weil die private PC-Nutzung in den Betrieben nicht oder nur unzureichend geregelt ist. Es empfiehlt sich also dringend, diesen Bereich mit den Mitarbeitern klar zu vereinbaren. Daran ändert auch die eingangs vorgestellte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nichts. Wie formulieren die Richter so schön: Ob die Kündigung wirksam ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. „Es kommt also darauf an“, wie Juristen immer wieder gern erklären.

Ein spezielles Gesetz zum Arbeitnehmerdatenschutz oder zur Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz existiert nicht. Die Zulässigkeit der privaten PC-Nutzung richtet sich vornehmlich nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), den Normen des Individualarbeitsrechts und den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zu der Einrichtung von technischen Überwachungssystemen. Die Betriebe, in denen Betriebsräte bestehen, müssen die im BetrVG festgeschriebenen Mitspracherechte und Mitbestimmungsrechte beachten.

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