MACHTWORT DER BUNDESARBEITSRICHTER

Private Mails können zur Kündigung führen

03.12.2005
Von Thomas Feil

„Erlaubt“ ist nicht einfach

Variante zwei ist der für den Arbeitgeber komplizierte Weg. Der Arbeitgeber muss das Fernmeldegeheimnis wahren. Jegliche Überwachung der Inhalte sowie der Verbindungsdaten der Internet- und E-Mail-Nutzung ist unzulässig. Trennt der Arbeitgeber eine erlaubte private Kommunikation nicht von der dienstlichen Kommunikation, so erstreckt sich die Geheimhaltungspflicht auch auf dienstliche E-Mails.

Neben der Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist der Arbeitgeber als Erbringer geschäftsmäßiger Telekommunikationsdienste gem. § 87 Abs. 1 TKG zu angemessenen technischen Vorkehrungen und sonstigen Maßnahmen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet. Diese Maßnahmen werden im Regelfall einen erheblichen Mehraufwand darstellen. Die Verpflichtung bezieht sich nur auf solche Datenverarbeitungssysteme, die bei der geschäftsmäßigen Erbringung von Telekommunikationsdiensten eingesetzt werden, wie z.B. ein PC mit Internetzugang. Als Maßnahmen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses kommen Zutritts- und Zugriffsbeschränkungen, Verschlüsselungen sowie der Schutz der Firewall-Auswertungs- Protokolle vor unbefugter Einsichtnahme in Betracht. Bereits diese rechtlichen Aspekte zeigen die Komplexität der zu beachtenden Vorschriften. Datenschutzrechtliche Vorgaben aus dem Bereich des Teledienstedatenschutzgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes kommen hinzu.

Die einfachste Lösung ist, Kontrollrechte des Arbeitgebers umfassend im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung zu regeln. Gestattet der Arbeitgeber die Nutzung von E-Mail und Internet ausschließlich zu dienstlichen Zwecken, ist er nicht Anbieter im Sinne des Telekommunikations- bzw. Telediensterechts. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich das Recht, stichprobenartig zu prüfen, ob das Surfen bzw. E-Mail-Versenden der Mitarbeiter dienstlicher Natur ist. Dies ist insbesondere beim Verdacht auf Straftaten wichtig. Andernfalls kann sich ein Arbeitgeber schnell in der Situation sehen, dass Strafverfolger wegen Kinderpornografie oder Urheberrechtsverletzungen Rechner oder gar Server beschlagnahmen. Von ein- und ausgehenden dienstlichen E-Mails der Mitarbeiter darf der Arbeitgeber selbstverständlich Kenntnis nehmen. Dies gilt im gleichen Maße wie für den dienstlichen Schriftverkehr.

Bei der Spam-Filterung setzt sich in der Praxis immer mehr durch, den Mitarbeitern eine Nachricht über die gefilterten Mails zukommen zu lassen. So kann im Einzelfall der Mitarbeiter prüfen, ob versehentlich eine dienstliche Mail als Spam eingeordnet wurde.

Thomas Feil (redaktion@cio.de)

Zur Startseite