Steuerberater Zimmermann klärt auf

Rechtliche Grundlagen zum Home Office

23.07.2013
Von Klaus Zimmermann

Der Bundesfinanzhof macht allerdings zur Bedingung, dass der Arbeitgeber gleichartige Mietverträge auch mit Dritten abschließt und keinen betrieblichen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt (Az. V R 131/00). Dann kann der Arbeitnehmer die Kosten für das Home Office über die Anlage V geltend machen, muss aber im Gegenzug auch die Mieteinnahmen versteuern. Unternehmen können die Mietzahlungen und die angefallenen Nebenkosten als Betriebsausgaben absetzen. Welches Modell letztlich sinnvoll und praktikabel ist, sollten Unternehmen im Vorfeld mit ihrem steuerlichen Berater diskutieren.

Schwierigkeiten mit Coworking

Wer überwiegend von zu Hause aus arbeitet, wird unter Umständen die Vorteile der gemeinsamen Büroarbeit vermissen. Spontane Meetings, kurze Flurgespräche oder gemeinsame Mittagessen können den Teamgeist und die Zusammenarbeit beflügeln. Flexible Arbeitsmodelle funktionieren insbesondere dann, wenn der persönliche Austausch mit Kollegen nicht zu kurz kommt.

Sogenannte Coworking-Zentren bieten eine Symbiose aus Heim- und Büroarbeit. Es handelt sich um moderne Gemeinschaftsräume mit frei nutzbaren Arbeitsplätzen für mobile Kräfte. Mit einer Ausstattung von Sofas über Schreibtische bis hin zu Konferenzräumen schaffen sie eine Balance zwischen beruflichem und privatem Umfeld. Coworking-Zentren finden gerade bei jungen Leuten einen starken Anklang und verzeichnen hohe Zuwachsraten. Weltweit gibt es bereits über 2.000 Coworking-Zentren, Tendenz rasant steigend.

Noch tun sich einige Finanzbehörden schwer, die Kosten rund um Coworking-Plätze für Arbeitnehmer anzuerkennen. Der Kostenabzug ist gefährdet, wenn der Arbeitsraum nicht abgegrenzt ist oder das Ambiente zu stark privater Natur ist. Die Rechtsprechung wird sich mit dem Phänomen Coworking noch eingehend beschäftigen müssen.

Klaus Zimmermann ist als Steuerberater für DHPG in Bornheim tätig.
(Quelle: CFOworld)

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