Steuerrecht erklärt

Schlingerkurs mit dem Dienstwagen

Werner Kurzlechner lebt als freier Journalist in Berlin und beschäftigt sich mit Rechtsurteilen, die Einfluss auf die tägliche Arbeit von Finanzentscheidern nehmen. Als Wirtschaftshistoriker ist er auch für Fachmagazine und Tageszeitungen jenseits der IT-Welt tätig.
Vor Gericht berief sich ein Geschäftsführer auf ein Verbot privater Fahrten mit dem Dienstwagen - jedoch ohne konsistente Argumentation.
Im vorliegenden Urteil geht es um die Privatfahrten eines BMW-Fahrers.
Im vorliegenden Urteil geht es um die Privatfahrten eines BMW-Fahrers.
Foto: BMW AG

Es gibt ein interessantes Gerichtsurteil zur Besteuerung von privaten Fahrten mit dem DienstwagenDienstwagen. Dabei handelt es nicht um eine wegweisende Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH), sondern um ein an sich kleines, aber äußerst aufschlussreiches Urteil des Finanzgerichts Münster. Unter Aktenzeichen 13 K 4396/10 E findet sich nämlich ein ganzes Sammelsurium an Dingen, die man vermeiden sollte, wenn man steuerlich günstig fahren möchte. Alles zu Dienstwagen auf CIO.de

Im Mittelpunkt des Entscheidungsfalles steht der Gesellschafter einer GmbH, zugleich einer von zwei Geschäftsführern. Dieser nutzte für seine Dienstwagen nacheinander mehrere BMW-Modelle. Nach einer Steuerprüfung setzte das Finanzamt wegen auch privater Nutzung der Fahrzeuge bei der Einkommenssteuer eine Besteuerung nach der 1-Prozent-Regelung an.

Die Behörde berief sich im Verfahren auf die Rechtsprechung des BFH, nach der ein sogenannter Anscheinsbeweis für die private Nutzung juristisch anerkannt ist. Zur Erschütterung dieses Anscheinsbeweises reicht es laut BFH grundsätzlich nicht aus, lediglich zu behaupten, ein betrieblicher PKW werde nicht privat genutzt. Im Klartext bedeutet das, dass man hieb- und stichfeste Belege dafür braucht, um unliebsame Steuern zu vermeiden.

Absprachen in der Geschäftsführung

Der Geschäftsführer kämpfte genau darum auf dem Klageweg vor dem Finanzgericht: ohne Erfolg, aber mit einer beispielhaften Reihe von Fehlern, die man beim Steuersparen tunlichst vermeiden sollten. Nur einer davon war - für eine spätere Phase des steuerlich relevanten Zeitraums - das Führen eines unvollständigen und deshalb unkorrekten Fahrtenbuches. Dazu hat sich der BFH erst kürzlich unmissverständlich geäußert - siehe: Strenge Linie beim Fahrtenbuch.

Ansonsten erwies es sich schon einmal als ungünstig für das Abstreiten privater Fahrten, dass der Versicherungsschein für ein Fahrzeug unter "privat/geschäftlich/freiberuflich" lief. Der Kläger rechtfertigte dies damit, die sei wegen der Freiheitsrabatte für ihn günstiger gewesen. Die Glaubwürdigkeit der auf ausschließlich berufliche Nutzung zielenden Argumentation stützte das vor Gericht nicht.

Ferner berief sich der Kläger auf ein explizites Verbot einer privaten Nutzung, die mit seinen Kollegen in der Geschäftsführung abgesprochen gewesen sei. Zugleich sagte der BMW-Fahrer aber auch aus, er habe auf Privatfahrten verzichtet, weil ihm diese steuerlich zu ungünstig erschienen seien. Das unvollständige Fahrtenbuch wiederum unterhöhlte die Argumentation weiter, weil damit gelegentliche Privatfahrten dokumentiert sind - wenngleich nicht für alle fraglichen Zeiträume.

Gericht bemerkt Widersprüche

"Wenn der Kläger ausführt, er habe sich 'entschieden', keine Privatfahrten mit den Fahrzeugen zu machen, weil ihm dies steuerlich zu ungünstig erschien, wird hierdurch kein Verbot der GmbH zur Privatnutzung zum Ausdruck gebracht, sondern vielmehr die freiwillige Entscheidung des Klägers, von der eingeräumten Möglichkeit der Privatnutzung keinen Gebrauch zu machen", halten die Richter hierzu fest.

"Unabhängig von dem widersprüchlichen Vortrag des Klägers ist der Senat nach der Beweisaufnahme jedenfalls davon überzeugt, dass eine private Nutzung der den Geschäftsführern überlassenen Fahrzeuge nicht generell verboten war." Es habe lediglich eine mündliche Absprache gegeben, "in der Regel" auf Privatfahrten zu verzichten. Das sei etwas anderes als ein generelles privates Nutzungsverbot, so die Richter.

Auch der Hinweis des Klägers, er nutze privat das Auto seiner Frau beziehungsweise das Auto oder das Motorrad seines Sohnes, führte nicht zum Ziel. "Denn beide genannten PKW standen dem Kläger nicht nachweislich zur freien allgemeinen Verfügung", merkt das Gericht hierzu an.

"Ein Motorrad eröffnet nicht dieselben Nutzungsmöglichkeiten wie ein PKW und erscheint daher nicht als Ersatz für den Dienstwagen." Außerdem habe es während der Steuerprüfung keinen Hinweis darauf gegeben, dass die Autos nicht auch privat gefahren wurden. Das Finanzamt habe dem Kläger in zutreffender Höhe einen geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung von Dienstwagen zugerechnet, so das Fazit des Finanzgerichtes.

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