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Umstellung komplex

SEPA: Was auf Unternehmen zukommt

01.07.2013
Von Dirk Elsner

Unternehmen stehen allerdings vor der Frage, ob sie den von BankenBanken und anderen Zahlungsdienstleistern angebotenen automatischen Konvertierungen vertrauen sollen. Bis zum 31. Januar 2016 sind automatische Konvertierungen zulässig. Im Prinzip könnten sich Unternehmen bis dahin die Umstellung der Kontendaten in den eigenen Systemen sparen. Dies scheint jedoch nicht empfehlenswert, da Konvertierungen, so das Ergebnis vieler ProjekteProjekte, nicht gänzlich fehlerfrei durchgeführt werden. Alles zu Projekte auf CIO.de Top-Firmen der Branche Banken

Fehler treten insbesondere dann auf, wenn hinterlegte Bankverbindungen älter sind und sich zwischenzeitlich geändert haben. Da Banken nicht mehr dazu verpflichtet sind, die Übereinstimmung der Kontonummer mit dem Namen des Zahlungsempfängers zu überprüfen, liegt das Risiko einer Fehlüberweisung beim Zahlenden.

SEPA Direct Debit

Die Lastschriftverfahren SEPA Core Direct Debit für Privatkunden und SEPA Business to Business Direct Debit für Firmenkunden müssen spätestens ab dem 1. Januar 2014 verwendet werden. Im Ausland werden Lastschriften derzeit unterschiedlich abgewickelt, sofern sie überhaupt zum Einsatz kommen. SEPA setzt auch hier einheitliche Standards.

Für Einzugsermächtigungen nach SEPA erteilt der Zahlungspflichtige künftig ein sogenanntes Mandat mit exakt definierten Formschriften, auch SEPA-Lastschriftmandat genannt. Dabei handelt es sich sowohl um eine Ermächtigung für den Zahlungsempfänger, fällige Beträge einzuziehen, als auch um eine Weisung an die Bank des Zahlungspflichtigen, die jeweilige Lastschrift einzulösen.

Mandate sollten ursprünglich zwingend in schriftlicher Form vorliegen. Diese Vorschrift stieß auf großes Unverständnis: Insbesondere der Online-Handel hätte von Kunden verlangen müssen, ein Formular auszudrucken, es zu unterschreiben und per Post an den Dienstleister zu schicken. Im Februar 2013 gab die Deutsche Kreditwirtschaft der anhaltenden Kritik nach: Die "telekommunikative Übermittlung" der Mandate sei zwar "mit rechtlichen Risiken behaftet", wird allerdings nicht mehr strikt ausgeschlossen.

Die eigentlichen Lastschriften werden hingegen ausschließlich beleglos eingereicht. Der Datensatz muss folglich ein exaktes Fälligkeitsdatum umfassen, auch Belastungsdatum oder Interbankenverrechnungsdatum genannt. Außerdem müssen die Gläubiger-ID sowie die Referenznummer des Mandats enthalten sein.

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