FAQ Elternzeit

Was Arbeitnehmer über Elternzeit wissen müssen

Susanne Köppler ist nach einigen Jahren als Praktikantin und freie Mitarbeiterin in den Redaktionen des IDG Medienhauses nun als Content Managerin Events für die inhaltliche Ausgestaltung der Channel- und C-Level-Events bei IDG verantwortlich.
Wir zeigen, wer Anrecht auf Elternzeit hat, wie sie beantragt werden muss und wo Fallstricke lauern.
  • Elternzeit steht jedem Elternteil zu, dass sich selbst um den Nachwuchs kümmern möchte
  • Bezüglich ihrer Dauer und Beantragung sind einige Dinge zu beachten
  • Dieser Artikel gibt Ihnen Antworten auf viele Fragen rund um das Thema Elternzeit

Jeder Elternteil, der seine Kinder selbst betreuen will, hat als Arbeitnehmer Anrecht auf Elternzeit. Die Elternzeit ist ein gesetzlich geregelter Anspruch jedes Elternteils auf Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber. Für die Dauer der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten, die dem Arbeitgeber gegenüber bestehen, das Arbeitsverhältnis selbst bleibt jedoch bestehen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer nach Ablauf der Elternzeit einen Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit haben und das Arbeitsverhältnis wieder vollständig auflebt.

Die Elternzeit erleichtert es berufstätigen Eltern, sich um die Betreuung ihres Nachwuchses zu kümmern.
Die Elternzeit erleichtert es berufstätigen Eltern, sich um die Betreuung ihres Nachwuchses zu kümmern.
Foto: Africa Studio - shutterstock.com

Mit der Elternzeit lässt sich der Wunsch vieler Eltern, möglichst viel Zeit mit dem Nachwuchs zu verbringen, auch mit dem Berufsleben vereinbaren. Jedoch gibt es einige Dinge zu beachten:

  • Wie lang geht die Elternzeit?

  • Wie und wann beantragt man die Elternzeit?

  • Kann man die Elternzeit verlängern?

  • Wie sieht es mit dem Urlaubsanspruch und dem Elterngeld aus?

Antworten auf diese Fragen gibt Ihnen unser Artikel rund um die Elternzeit.

Die Dauer der Elternzeit

Jedem Elternteil stehen bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind zu. Dieser Anspruch besteht bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes ohne die Zustimmung des Arbeitgebers. Das bedeutet, dass die Elternzeit nicht ohne weiteres von Arbeitgeberseite abgelehnt oder verschoben werden kann. Die Elternzeit kann dabei auf zwei Teilabschnitte verteilt werden. Bis zu zwölf Monate können mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Diese Möglichkeit kann beispielsweise dann interessant sein, wenn man das erste Schuljahr des Kindes überbrücken möchte.

In dieser Zeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Stunden zulässig. Sollten beide Elternteile ihre Elternzeit gleichzeitig nehmen, können sie so bis zu 60 Stunden (30 + 30) erwerbstätig sein. Dies gibt den Eltern die Möglichkeit, das Familieneinkommen auch während der Elternzeit in einem gewissen Maße zu erhalten. Zudem muss weder Vater noch Mutter die Erwerbstätigkeit unterbrechen, obwohl sie die Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes selbst übernehmen können. Gleichzeitig kommt dies den Betrieben entgegen, die so nicht lange Zeit auf ihre Mitarbeiter verzichten müssen.

Elternzeit beantragen

Auch wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Elternzeit besteht, gibt es entsprechende Fristen, die einzuhalten sind. Mindestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit sollte der Arbeitgeber darüber informiert werden. Schriftlich sollte er darüber in Kenntnis gesetzt werden, wann die Elternzeit beginnt, wann diese endet und auf welchen Zeitraum die Elternzeit eventuell aufgeteilt werden soll. Unterhalb des Artikels finden Sie einen Musterantrag für die Beantragung der Elternzeit als kostenlosen Download.

Wird die Sieben-Wochen-Frist verpasst, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend nach hinten. In Ausnahmefällen, etwa bei einer Frühgeburt oder bei einer Adoption, werden auch kurzfristige Anträge auf Elternzeit angenommen. Die sieben Wochen geben dem Arbeitgeber die Möglichkeit, sich gegebenenfalls um Ersatz zu kümmern und sich auf den Wegfall des Mitarbeiters einzustellen.

Elternzeit verlängern

Durch den Antrag auf Elternzeit wird der Zeitraum verbindlich festgelegt. Eine anschließende Verlängerung (oder auch vorzeitige Beendigung) der Elternzeit ist danach nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Hierbei bestehen jedoch Ausnahmen. Zum Beispiel kann nach der Geburt eines weiteren Kindes die erste Elternzeit vorzeitig beendet werden und die Restzeit an das Ende der zweiten Elternzeit angehängt werden. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall nur aus dringlichen betrieblichen Gründen ablehnen.

Eine weitere Möglichkeit, die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers zu verlängern, besteht dann, wenn die Elternzeit zunächst für zwei Jahre beantragt wurde. Soll die Elternzeit in diesem Fall direkt im Anschluss um ein weiteres Jahr auf insgesamt drei Jahre verlängert werden, muss der Arbeitgeber ebenfalls nicht gesondert zustimmen. Es reicht, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber unter Einhaltung der Frist von sieben Wochen zum Ende der schon beantragten Elternzeit informiert. Der Arbeitgeber kann die Verlängerung in diesem also nicht ablehnen.

Elternzeit und Urlaubsanspruch

Auch in der Elternzeit entstehen Urlaubsansprüche. Der während der Elternzeit entstandene Urlaub kann nach Beendigung der Elternzeit genommen werden. Zudem müssen Urlaubstage, die vor der Elternzeit entstanden sind, ebenfalls im Anschluss an diese gewährt werden. Die Elternzeit wird also nicht mit dem Urlaub "verrechnet".

Auch in der Elternzeit entsteht ein Urlaubsanspruch, den Eltern nach der Elternzeit einfordern können.
Auch in der Elternzeit entsteht ein Urlaubsanspruch, den Eltern nach der Elternzeit einfordern können.
Foto: YanLev - shutterstock.com

Sollte das Arbeitsverhältnis während oder zum Ende der Elternzeit beendet werden, muss der Urlaub abgegolten, also ausbezahlt, werden. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit weitergeführt wird und beendet wird, bevor der aufgelaufene Urlaub genommen werden konnte. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, den während der Elternzeit entstandenen Urlaub zu kürzen.

Jeder volle Monat der Elternzeit verkürzt den Urlaubsanspruch um 1/12 des Jahresurlaubs. Wichtig zu beachten ist hierbei, dass die Elternzeit in der Regel mitten im Monat beginnt und endet, weshalb keine Urlaubstage für den ersten und letzten Monat der Elternzeit gekürzt werden können. Hiervon unabhängig gilt, dass Urlaubstage grundsätzlich beantragt werden müssen und keine freie Wahl zur Abgeltung besteht.

Elterngeld

Das Elterngeld kann einen Teil des fehlenden Einkommens ausgleichen, wenn Eltern nach der Geburt ihres Kindes zu Hause bleiben. Es liegt zwischen mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro monatlich. Dadurch erleichtert es Eltern, vorübergehend ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten und so mehr Zeit für die Betreuung des Kindes zu haben.

Eltern, deren Kinder ab dem 01.07.2015 geboren wurden, können zwischen dem Bezug des Basiselterngeldes und dem Bezug von ElterngeldPlus wählen oder beides kombinieren. Keinen Elterngeldanspruch haben Eltern, die im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten. Für Alleinerziehende liegt die Obergrenze bei 250.000 Euro.

Zur Startseite