Krisenknigge

Wenn der Staatsanwalt dreimal klingelt

26.11.2007
Von Matthias Kaufmann

Ich erlebe immer wieder, dass Ermittlungsbehörden auch durchaus zweifelhafte Methoden einsetzen. Zum Beispiel stellen sie am Rande von Durchsuchungen Suggestivfragen oder lassen überraschende Bemerkungen fallen. Davon erhoffen sie sich weiterführende Antworten. Wer hierauf reinfällt, kann sich in Widersprüche verstricken, wenn ihm bei späteren Vernehmungen seine früheren Aussagen vorgehalten werden. Ein Beistand kann helfen, Schleenbusch vor sich selbst zu schützen.

Was, wenn Schleenbusch tatsächlich etwas ausgefressen hat und das Gewissen erleichtern will?

Er weiß nie, welche Rückschlüsse gezogen werden und welchen Erkenntnisstand die Ermittler tatsächlich schon haben. Wenn der Staatsanwalt anklopft, steht es schon zwei zu null gegen Schleenbusch: Es wurde bereits wegen eines Anfangsverdachts ermittelt und ein Untersuchungsrichter hat die Recherche überprüft. Erst an dieser Stelle erfährt Schleenbusch von den Ermittlungen - die Behörden haben schlichtweg einen immensen Wissensvorsprung, weil sie wissen, nach was sie suchen.

Wenn Schleenbusch jetzt etwas sagt, was verfänglich ausgelegt wird, schneidet er sich möglicherweise ins eigene Fleisch. Vielleicht hätte er dazu gar nicht Stellung beziehen müssen. Schließlich ist ein Beschuldigter in keinem Stadium eines Strafverfahrens verpflichtet, sich selbst zu belasten. Ein Geständnis oder Teilgeständnis kann er noch in jeder Lage des Verfahrens, auch mit denselben Vergünstigungen in Bezug auf die Strafzumessung, vor dem zuständigen Richter ablegen.

Schleenbusch wird verhaftet. Wir stellen ihn uns vor: mit Rolex, Maßschuhen und Seidenkrawatte in einer Gefängnisumgebung. Was muss er über sich ergehen lassen, und welche Rechte hat er?

Nun, zunächst landet er ja nicht sofort im Gefängnis, sondern wird erst einmal - in der Regel kriminalpolizeilich - vernommen. Er ist also in Polizeigewahrsam und spätestens dort muss er die Möglichkeit bekommen, seinen Verteidiger hinzuzuziehen. Für diesen Extremfall empfehle ich allen Mandanten, eine entsprechende Telefonnummer auswendig zu kennen.

Ist das nicht ein bisschen übertrieben?

Überhaupt nicht. Die Benutzung eines Mobiltelefons wird Schleenbusch häufig verwehrt bleiben, aus Angst, dass er dadurch die Ermittlungen gefährdet. Beispielsweise könnte er sich mit anderen Beschuldigten abstimmen. Auch darf man den psychischen Druck nicht unterschätzen, dem er ausgesetzt ist. Er wurde gerade aus seinem engsten Umfeld abgeführt, womöglich in Handschellen. Er ahnt nur, welche Folgen das alles für ihn und seine Familie haben wird. Wenn er dann noch lange überlegen oder gar recherchieren muss, wie er seinen Rechtsbeistand erreicht, kann es leicht zu Verzögerungen kommen. Also: Er sollte am besten die Nummer seines Anwalts auswendig kennen.

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