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Tipp für Telearbeiter

Kosten für Home Office steuerlich absetzbar

16.08.2012
Wer sowohl im Büro als auch von zuhause aus arbeitet, kann steuerlich einiges absetzen. Ein aktuelles Urteil zeigt, dass die Aufwendungen für einen Arbeitsraum in der eigenen Wohnung nicht zwingend dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen.

Arbeitgeber wünschen sich von ihren Mitarbeitern immer mehr Flexibilität, Dies führt mittlerweile dazu, dass immer mehr Arbeitnehmer sowohl beim Arbeitgeber als auch zuhause für diesen arbeiten. Kosten für in der eigenen Wohnung befindliche Räume sind aber grundsätzlich steuerlich nicht abziehbar. Entstehen jedoch Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, können diese bis 1.250 EUR abgezogen werden, wenn ansonsten kein beruflicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar, sind alle dafür entstehenden Kosten abziehbar.

Telearbeitsplatz ist nicht gleich häusliches Arbeitszimmer

Wer zuhause einen Telearbeitsplatz in einem separaten Raum einrichten muss, kann steuerlich einiges geltend machen.
Wer zuhause einen Telearbeitsplatz in einem separaten Raum einrichten muss, kann steuerlich einiges geltend machen.
Foto: trekandshoot - Fotolia.com

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.01.2012, Aktenzeichen 4 K 1270/09, gegen das die Revision zugelassen wurde, sind die im Zusammenhang mit der Nutzung eines Telearbeitsplatzes entstehenden Kosten steuerlich in voller Höhe abziehbar. Ein Oberregierungsrat war aufgrund der arbeitszeitvertraglichen Vereinbarung wöchentlich drei Tage beim Arbeitgeber und an zwei Tagen von zu Hause aus tätig. Dafür sollte er einen Raum vorhalten, für den der Arbeitgeber die Telefonkosten übernahm und die DV-Einrichtung mit der Absicht stellte, Einsparmöglichkeiten in seinem Dienstgebäude zu nutzen.

Da der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich und damit erwerbsbedingt verpflichtet war, einen Telearbeitsplatz in einem separaten Raum bei sich einzurichten, war das Finanzgericht nach Würdigung der besonderen Umstände der Meinung, dass der beruflich genutzte Raum nicht dem Typus eines häuslichen Arbeitszimmers gleichzustellen ist und insofern alle dafür entstandenen Kosten abziehbar seien.

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