Bewerben für Einsteiger

8 Tipps für die Bewerbung per E-Mail

20.10.2014 von Alexander Walz
Bei Bewerbungen per E-Mail registrieren Unternehmen immer wieder "kleine Fehler", die zu Minuspunkten führen. Einige Tipps, worauf Sie achten sollten.

Seriös wirken

Versenden Sie keine Online-Bewerbungen von privaten Email-Adressen wie mausi@xyz.de. Sie sorgen sonst für Heiterkeit bei den Empfängern in den Unternehmen. Nutzen Sie eine seriöse Email-Adresse wie sven.huber@xyz.de. Zudem sollte die Signatur der Email vollständig sein. Außer Ihrem Namen sollte dort Ihre Adresse nebst Telefonnummer stehen.

Nicht zu schnell sein

Versenden Sie Ihre Online-Bewerbung nicht bereits ein, zwei Stunden, nachdem die frischgedruckte Tageszeitung in Ihrem Briefkasten lag. Beim Empfänger könnte so der Eindruck entstehen, Ihre Bewerbung wäre nur eine leicht abgewandelte Standardbewerbung.

Ein Anschreiben reicht aus

Für Online-Bewerbungen gilt in der Regel: Die Email ist das Anschreiben. Achten Sie jedoch darauf, dass es nicht länger als eine ausgedruckte Seite sein sollte. Auf ein zweites Anschreiben in den Anlagen können Sie verzichten.

Individuelle Bewerbung

Auch für Online-Bewerbungen sollten Sie im Anschreiben möglichst konkret Bezug auf die Anzeige nehmen. Übersetzen Sie Vokabeln wie "teamfähig" und beschreiben Sie, worin sich das bei Ihnen zeigt. Machen Sie erkennbar, dass Sie sich näher über das Unternehmen informiert haben.

Keine "exotischen" Datei-Formate

Nicht jeder ist ein Computerass und nur wenige Personalverantwortliche haben Programme wie Photoshop auf ihrem PC. Verwenden Sie bei den Anhängen nur Dateiformate, bei denen Sie sicher sind, dass sie jeder per Mausklick öffnen kann.

Klare Benennung der Dateien

Achten Sie bei den angehängten Dateien darauf, dass diese selbsterklärende Namen haben. Verzichten Sie auf Bezeichnungen wie "Anhang1.pdf", sondern nennen die Dateien etwa"Sven Huber_Lebenslauf.pdf".

Anhänge in eine PDF

Packen Sie die Anhänge nach Möglichkeit in eine PDF, die sich mit einem Mausklick öffnen lässt - ähnlich wie eine schriftliche Bewerbungsmappe. Das erspart den Firmeninternen das Ausdrucken vieler Einzeldateien und viel Sortierarbeit danach.

Checken und nochmals checken

Drucken Sie vorm Versenden das Anschreiben und den Lebenslauf aus und lesen Sie alles Korrektur. Überprüfen Sie insbesondere, ob die richtigen Unternehmens- und Empfängernamen darin stehen und diese korrekt geschrieben sind. Fehler können Sie unter Umständen aus dem Bewerbungsrennen katapultieren.

Tipps zum Vorstellungsgespräch

Waren Sie mit Ihrer E-Mail-Bewerbung erfolgreich und werden zum Vorstellungsgespräch eingeladen, finden Sie hier einige Ratschläge zum Vorstellungsgespräch.

Unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch ... -
Unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch ...
... muss man nicht wahrheitsgemäß beantworten.
Frage nach Vorstrafen
Die Frage ist unzulässig, außer die Vorstrafe ist von direkter Bedeutung für die Tätigkeit.
Frage nach dem Glauben
Auch hier darf man lügen. Ausnahme: Man bewirbt sich bei einem kirchlichen Arbeitgeber.
Frage nach Aids-Erkrankung
Fragen nach einer Aids-Infektion müssen dann beantwortet werden, wenn die Tätigkeit andere Menschen gefährden kann. Die Frage nach einer Aids-Erkrankung muss wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Frage nach Parteizugehörigkeit
Auch hier muss nur geantwortet werden, wenn der Arbeitgeber ein Tendenzbetrieb ist, etwa eine Partei.
Frage nach Familienplanung
Auch die Frage nach der persönlichen Familienplanung ist unzulässig.
Frage nach Gewerkschaftszugehörigkeit
Hier gilt das gleiche wie bei der Konfession und der Parteizugehörigkeit. Wer sich nicht bei einem Tendenzbetrieb bewirbt, darf lügen.
Frage nach Lohnpfändungen und Vermögensverhältnissen
Diese Fragen sind unzulässig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Bewerber sich auf eine Position mit umfangreichem Geldverkehr bewirbt.
Souverän antworten
Auf unzulässige Fragen lieber nicht "Das dürfen Sie nicht!" sagen. Besser gelassen und souverän reagieren, bei der Wahrheit muss man nicht bleiben.
Frage nach Schwangerschaft
So ist zum Beispiel die Frage nach einer Schwangerschaft unzulässig. Eine Ausnahme wäre es nur dann, wenn die Tätigkeit das Ungeborene schädigen könnte.