Rechtsirrtümer im Restaurant

Der Letzte zahlt die Zeche?

22.08.2016 von Susanne Köppler
Um Vertragsverhandlungen zu führen, Weihnachtsfeiern zu feiern oder einfach um den Feierabend ausklingen zu lassen geht man gerne ins Restaurant. Die Stimmung bei Tisch ist gut, der Wein schmeckt. Doch es gibt bei Restaurantbesuchen einige rechtliche Aspekte zu beachten.
  • Getränke müssen innerhalb von 30 Minuten am Tisch sein
  • Speisen dürfen nicht länger als 90 Minuten auf sich warten lassen
  • Die Rechnung muss innerhalb von 30 Minuten, nach dreimaliger Aufforderung, kommen

Wer die Zeche zahlen muss und was zu tun ist, wenn die Rechnung einfach nicht kommt, wissen Anke Quittschau und Christina Tabernig von korrekt! Coaching und Seminare und räumen mit fünf weit verbreiteten Rechtsirrtümern im Restaurant auf, die einem auch beim Geschäftsessen begegnen können.

Rechtsirrtum 1: Reserviert ist reserviert

Ein Tisch ist per Telefon oder über eine Onlinebuchung schnell reserviert. Doch nicht nur die eigene Abendplanung, auch die der Gäste kann sich schnell ändern. Ob das Wetter nicht passt, der Hund krank ist oder ein längeres Meeting - es gibt viele Gründe, warum eine Reservierung nicht wahrgenommen werden kann. Außer dem Wirt denkt dann niemand mehr an die Tischreservierung. Dieser hat möglicherweise bereits eingedeckt, die Vorspeisen vorbereitet oder den Tisch für die Reservierung freigehalten.

Reserviert ist reserviert: Wenn Sie eine Reservierung nicht stornieren und nicht erscheinen, kann der Wirt Schadensersatzansprüche geltend machen.
Foto: Brian A Jackson - shutterstock.com

Juristisch gesehen sollten Sie eine Reservierung, die Sie nicht in Anspruch nehmen, stornieren. Nicht nur aus Höflichkeit, sondern auch, um Schadensersatzansprüchen aus dem Weg zu gehen. Die genannten Vorbereitungen genauso wie den entgangenen Gewinn kann der Wirt laut einem Urteil des Landgerichts Kiel bei einer nicht stornierten Reservierung in Rechnung stellen.

Rechtsirrtum 2: Der Letzte zahlt die Zeche

Sie kennen die Situation sicher: Hin und wieder verlässt einer der Beteiligten den Tisch und verabschiedet sich nach Hause. Am Ende des Abends wollen die Verbliebenen ihren Teil der Rechnung bezahlen. In diesem Moment wird deutlich, dass der ein oder andere, der früher gegangen ist, seine Getränke oder Speisen nicht oder nicht vollständig bezahlt hat. Was nun? Müssen die verbliebenen Gäste die offenen Getränke oder Speisen der anderen mitbezahlen?

Nein, das ist ein Irrtum. Jeder muss nur das bezahlen, was er auch selbst konsumiert hat. Es obliegt dem Wirt oder dem Kellner zu beweisen, wer was bestellt hat und somit auch, wer was zu zahlen hat. Insbesondere wenn es nur eine Sammelrechnung gibt, ist das häufig schwierig und führt dazu, dass der Wirt im schlimmsten Fall - auch juristisch - Pech gehabt hat.

Rechtsirrtum 3: Das Essen lässt auf sich warten

Wie lang ein Gast auf sein Essen warten muss, welche Konsequenzen das hat und wie es mit Getränken aussieht, ist nicht einheitlich geregelt. Getränke müssen jedoch innerhalb von 30 Minuten am Tisch sein, andernfalls dürfen Sie das Restaurant verlassen. Nach 90 Minuten Warten auf das Essen dürfen Sie in besonderen Fällen den Preis um bis zu 30 Prozent mindern, das entschied das Landgericht Karlsruhe. Eine längere Wartezeit und eine geringere Minderung mutet das Hamburger Amtsgericht den Gästen zu: Es entschied, dass nach zwei Stunden Wartezeit der Preis um 20 Prozent gemindert werden kann.

Tipps für das Geschäftsessen -
Tipps für das Geschäftsessen
Egal ob als Gastgeber oder Gast – beim Geschäftsessen gibt es einige Fettnäpfchen, die man vermeiden sollte. Hält man sich an bestimmte, einfache Regeln, kann das Dinner zum Erfolg werden. Klicken Sie sich durch die Tipps aus Christina Tabernigs und Anke Quittschaus Ratgeber "Geschäftsessen meistern":
Vorbereitung
Ob ein Geschäftsessen ein Erfolg wird, entscheidet sich bereits bei der Vorbereitung. Planen Sie daher sorgfältig.
Vorlieben und Abneigungen
Erkundigen Sie sich, welche Vorlieben und Abneigungen ihre Gesprächspartner haben.
Sitzordnung
Überlegen Sie sich eine Sitzordnung, die dem Rang der Eingeladenen und der Wertschätzung entspricht, die Sie Ihnen entgegenbringen.
Dresscode
Mit Business-Kleidung, also Kostüm bzw. Sakko machen Sie bei jedem Geschäftsessen eine gute Figur.
Was Sie lieber nicht bestellen sollten
Mit folgenden Speisen sollten Sie vorsichtig sein:
Rucolasalat
Die langen, etwas härteren Blätter lassen sich nur mit Mühe fleckenfrei essen.
Knoblauch
Fragen Sie besser vorher nach, ob das Essen mit Knoblauch gewürzt wird.
Krustentiere ...
... wenn Sie diese nur mit den Fingern essen können. Sieht nicht sehr stilvoll aus.
Pasta mit roter Sauce
Sieht auf keinem weißen Hemd gut aus.
Fisch im Ganzen
Denn Sie konzentrieren sich mehr auf die Gräten, als auf das Gespräch mit dem Geschäftspartner. Bestellen Sie Filet oder lassen Sie sich den Fisch vom Service filetieren.
Blattspinat ...
... ist wie gemacht, um in den Zähnen hängen zu bleiben.
Fleisch am Spieß
Da rutscht viel zu leicht mal ein Stück vom Teller.
Canapés mit rohem Schinken
Beim Stehempfang immer auf die "elegante Essbarkeit" hin prüfen, bevor man zulangt.

Rechtsirrtum 4: Reklamationsgründe

"Entschuldigen Sie, Kellner, so habe ich mir das nicht vorgestellt. Mir schmeckt das Rinderfilet nicht." Diese Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn das Essen einen Mangel aufweist. Objektive Gründe, die eine Reklamation rechtfertigen, sind kaltes Essen, verkohltes Fleisch sowie verdorbene oder versalzene Speisen. Wenn das bestellte Essen qualitativ einwandfrei ist, es Ihnen aber nicht schmeckt, ist das kein Reklamationsgrund.

Falls jedoch ein objektiver Reklamationsgrund vorliegt, sollten Sie dies sofort dem Kellner anzeigen, um so dem Koch die Chance der Nachbesserung zu geben. Alles, was Sie bis zum Entdecken des Mangels konsumiert haben, müssen Sie rechtlich gesehen auch bezahlen. Im Extremfall müssten Sie den Salat, unter dessen letztem Blatt sich eine Schnecke versteckt, also bezahlen. Ob dies ein Wirt zulässt, ist jedoch eine andere Frage.

Rechtsirrtum 5: Die Rechnung kommt nicht

Länger als 30 Minuten müssen Sie nicht auf Ihre Rechnung warten, vorausgesetzt, in dieser Zeit haben Sie mindestens dreimal laut und deutlich um die Rechnung gebeten. Falls die Rechnung nach wiederholter Aufforderung und 30 verstrichenen Minuten noch nicht am Tisch ist, befindet sich der Wirt juristisch gesehen in Annahmeverzug. Dies entbindet Sie jedoch nicht von Ihrer Zahlungspflicht. Daher müssen Sie beim Verlassen des Lokals Ihren Namen und Ihre Anschrift hinterlassen, damit der Wirt Ihnen die Rechnung zustellen kann.