Wer bekommt den Brückentag?

Die 10 wichtigsten Regelungen zum Thema Urlaub

01.06.2015
Wer darf in den Sommerferien Urlaub nehmen? Kann mein Chef mir meinen bereits gebuchten Urlaub verbieten? Urlaub machen ist manchmal gar nicht so einfach, wenn man Arbeitnehmer ist und sich mit Kollegen und Vorgesetzten abstimmen muss.

Urlaub - die schönste Zeit des Jahres - endlich einmal Zeit für die Familie und für Hobbies, die im Alltag einfach zu kurz kommen. Umso ärgerlicher ist es, wenn bereits die Urlaubsplanung Streitpunkt ist, entweder weil Kollegen zur gleichen Zeit verreisen möchten oder weil der Chef aus betrieblichen Gründen eine "Urlaubssperre" verhängt.

Für einen erholsamen Urlaub ist daher nicht nur die rechtzeitige Planung wichtig, sondern auch das Wissen, was einem als Arbeitnehmer zusteht. Im Alltag fällt allerdings immer wieder auf, dass viele Arbeitnehmer die gesetzlichen Regelungen aus dem Arbeitsrecht rund um das Thema Urlaub nicht kennen oder von falschen Voraussetzungen ausgehen.

Wie viele Tage Urlaubsanspruch haben Sie und wann kann Ihr Chef einen Urlaub verweigern? Antworten auf diese und weitere Fragen zum Thema Urlaub finden Sie hier.
Foto: Yuri Arcurs - shutterstock.com

Worauf Sie bei der Urlaubsplanung achten sollten, erklärt Sabine Fernes, Head of Legal beim Personaldienstleistungsunternehmen Robert Half. Sie beantwortet die zehn wichtigsten Fragen rund um das Thema Urlaub und Arbeitsrecht:

1. Auf wie viele Tage Urlaub habe ich laut Arbeitsrecht Anspruch?

Die Anzahl der Urlaubstage hat der Gesetzgeber im Bundesurlaubsgesetz klar geregelt. Dennoch wird der Anspruch oft falsch ausgelegt. Richtig ist: Das Arbeitsrecht gesteht dem Arbeitnehmer zwar mindestens 24 Tage Urlaub zu, geht dabei allerdings von einer Sechs-Tage-Woche aus.

Da die meisten Arbeitnehmer fünf Tage oder auch weniger arbeiten, ist der Urlaubsanspruch anteilig geringer: Bei einer Fünf-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 20 Tage, der für die Urlaubsplanung zur Verfügung steht. Abweichungen nach oben sind durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag möglich.

2. Habe ich Anspruch auf drei Wochen Urlaub am Stück?

Das Arbeitsrecht gesteht Arbeitnehmern ein Anrecht auf Urlaub an zwölf aufeinander folgenden Werktagen zu (auf Basis der sechs-Tage-Woche). Voraussetzung dafür ist, dass Sie einen Urlaubsanspruch von mindestens dieser Länge haben.

3. In der Probezeit darf ich keinen Urlaub nehmen, oder?

Es ist ein weit verbreiteter Mythos, dass Arbeitnehmer in der Probezeit keinen Urlaub nehmen dürfen. Richtig ist, dass der volle Urlaubsanspruch erst nach sechs Monaten im Betrieb entsteht. Jedoch haben Sie zuvor bereits Anspruch auf den anteiligen Urlaub - also 1/12 des Jahresurlaubs pro Monat, den Sie bereits gearbeitet haben. Bei 24 Tagen Anspruch sind das zwei Tage pro Monat.

4. Wenn mein Chef den Urlaub nicht genehmigt, fahre ich trotzdem! Geht das?

Vorsicht! Ein Arbeitgeber braucht zwar gute Gründe, um Ihnen einen Strich durch Ihre Urlaubsplanung zu machen. Aber selbst wenn er dies ungerechtfertigt tut, dürfen Sie als Arbeitnehmer nicht einfach trotzdem in den Urlaub fahren. Damit riskieren Sie eine Abmahnung oder schlimmstenfalls eine fristlose Kündigung.

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5. Wenn mein Chef meinen bereits genehmigten Urlaub zurücknimmt, verstößt er gegen das Arbeitsrecht. Richtig?

Ein bereits genehmigter Urlaub kann widerrufen werden, wenn sich Chef und Mitarbeiter darauf einigen. Auf eigene Faust darf der Chef den Urlaub nur in absoluten Ausnahmefällen zurücknehmen, zum Beispiel wenn unerwartet so viele Mitarbeiter ausfallen, dass die Produktion oder der termingerechte Jahresabschluss gefährdet sind.

Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub bereits angetreten hat. Allerdings muss der Arbeitgeber in diesem Fall für die anfallenden Kosten (Stornierung, Rückreise) aufkommen.

6. Wann darf mein Chef den Urlaubsantrag ablehnen?

Nicht nur die Lage der Feiertage ist für die Urlaubsplanung 2015 interessant, eine wichtige Rolle spielt natürlich auch die Situation in Ihrem Betrieb. Gerade wenn es zu bestimmten Zeiten eine Art "Urlaubssperre" gibt (etwa wegen des Weihnachtsgeschäfts), reduziert sich die Wahlmöglichkeit und es kommt vor, dass Kollegen aus derselben Abteilung zur gleichen Zeit Urlaub planen.

In solchen Situationen kann der Chef nicht alle Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter erfüllen. Mit Verweis auf betriebliche Gründe darf der Arbeitgeber laut Arbeitsgesetz den Urlaubswunsch für einen bestimmten Zeitraum ablehnen.

7. Hat mein Kollege als berufstätiger Vater Anspruch auf Urlaub während der Schulferien?

Nein. Ob ein Arbeitnehmer schulpflichtige Kinder hat oder nicht, spielt für den Gesetzgeber keine Rolle. Dennoch dürfen Arbeitgeber, sofern es die betriebliche Situation zulässt, die Urlaubswünsche von Eltern in den Schulferien bevorzugen, da sie ja nur in diesen Zeiten mit ihren Kindern gemeinsam Urlaub machen können. Einen Anspruch darauf haben berufstätige Eltern allerdings nicht.

8. Habe ich an Heiligabend ein Anrecht auf einen freien Tag?

Entgegen der landläufigen Meinung sind Heiligabend und Silvester keine gesetzlichen Feiertage. Wenn Sie an diesen Tagen frei haben möchten, müssen Sie einen Urlaubstag bzw. zwei Urlaubstage beantragen. In vielen Unternehmen wird an diesen Tagen jedoch nur bis Mittag gearbeitet.

Daraus kann sich eine Art Gewohnheitsrecht für die Arbeitnehmer ableiten. Passiert dies nämlich drei Jahre hintereinander ohne Vorbehalt des Arbeitgebers, ergibt sich eine "betriebliche Übung" und der Arbeitnehmer hat möglicherweise auch in den folgenden Jahren Anspruch darauf, nur einen halben Tag zu arbeiten.

9. Wie viele Urlaubstage darf ich ins nächste Jahr mitnehmen?

Trotz guter Urlaubsplanung kann es passieren, dass Sie Ihren Urlaub nicht innerhalb des Jahres aufbrauchen. Verfällt der Resturlaub? Nicht unbedingt. Sie dürfen die verbliebenen Urlaubstage unter bestimmten Bedingungen mit ins neue Jahr nehmen - wenn persönliche oder betriebliche Gründe dafür vorliegen, dass Sie Ihren vollen Jahresurlaub im vergangenen Jahr nicht nutzen konnten.

Arbeiten trotz Feiertag -
Lesen und Bearbeiten von Mails
Gut acht von zehn Befragten (83 Prozent) haben an den zurückliegenden Feiertagen berufliche E-Mails mindestens gelesen. Bei Managern mit einem Jahresgehalt von mehr als 200.000 Euro liegt der Anteil höher.
Erwartungen an Erreichbarkeit
Viele Führungskräfte beobachten, dass die Erwartungen an die Erreichbarkeit steigen. Nur jeder Zehnte sagt das Gegenteil.
Arbeit an den Feiertagen
Was Weihnachten und Silvester 2014 betrifft, haben 14 Prozent beziehungsweise elf Prozent zumindest einige Stunden gearbeitet.
Klaus Aden, Geschäftsführer LAB & Company
Klaus Aden, Geschäftsführer von LAB & Company, fasst die Ergebnisse so zusammen: "Die Arbeitsverdichtung ist mittlerweile so hoch, dass selbst ein kurzes Abschalten vielfach keine Option ist. Der Druck hat sogar noch zugenommen und ein Ende des Trends ist nicht erkennbar."

In jedem Fall müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren, dass Sie die restlichen Urlaubstage erst im kommenden Jahr aufbrauchen möchten. Andernfalls kann Ihr Anspruch verfallen.

Manche Unternehmen erlauben Ihren Mitarbeitern, ein paar Tage Resturlaub noch in das neue Jahr mitzunehmen. Ob dies auch für Sie gilt und bis wann Sie den Resturlaub spätestens nehmen müssen, können Sie im Arbeitsvertrag nachsehen oder bei der Personalabteilung erfragen.

Wenn Sie Resturlaub bis Ende März des darauffolgenden Jahres mitnehmen dürfen, verfällt der Anspruch nicht, wenn der Mitarbeiter die ersten drei Monate im neuen Jahr krank ist. In diesem Fall darf er den Resturlaub auch später nehmen. Er sollte dies allerdings bald tun.

Eine weitere Ausnahmeregelung beim Urlaub gilt für Mitarbeiter, die zum 31. Dezember noch keine sechs Monate im Unternehmen sind und den Urlaub aufgrund der Probezeit nicht nehmen konnten. Dann dürfen diese Arbeitnehmer die restlichen Urlaubstage bis zum Ende des folgenden Jahres aufbrauchen.

10. Ich plane in diesem Jahr keinen Urlaub und möchte die Urlaubstage lieber ausbezahlt haben. Was sagt das Arbeitsrecht dazu?

Das geht leider nicht. Die Möglichkeit, sich Urlaubstage vom Arbeitgeber auszahlen zu lassen, gibt es nur in einem Fall: Wenn es wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist, den Resturlaub zu nehmen.